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\n \n \n III 2024 140
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| \n Entscheid vom 17. Januar 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n 1. Amt für Gesundheit und Soziales, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2161, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Gesundheitsrecht (Berufsausübungsbewilligung Physiotherapeutin; Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 19__) arbeitete als diplomierte Physiotherapeutin FH u.a. seit 20__ in Teilzeit in einer Praxis für Physiotherapie in C.________. Diese Praxis wurde per Ende 2023 übergeben und firmiert seit 1. Januar 2024 neu als D.________ GmbH (AGS-act. 5). Im Zusammenhang mit der Berufsausübungsbewilligung der neuen Praxisinhaberin und Gesamtverantwortlichen der D.________ GmbH wurde diese durch das Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) aufmerksam gemacht, dass alle in einer Physiotherapie-Organisation tätigen Physiotherapeutinnen über eine Berufsausübungsbewilligung und Berechtigung OKP verfügen müssen, weshalb sie ersucht werde zu veranlassen, dass u.a. A.________ ein Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung und Berechtigung OKP einreiche (AGS-act. 1).
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B. Am 22. November 2023 reichte A.________ das \"Gesuch Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung / Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung in einem Gesundheitsberuf\" ein und zwar als Physiotherapeutin (AGS-act. 5).
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C. Nach der Gesuchsprüfung erliess das AGS die folgenden zwei Verfügungen:
\n Verfügung Nr. 002/2024 vom 16. Januar 2024 betreffend Berufsausübungsbewilligung als Physiotherapeutin
\n 1.
A.________ wird die Bewilligung zur Berufsausübung als Physiotherapeutin in eigener fachlicher Verantwortung erteilt.
\n [2.-4.]
\n 5.
Für diese Verfügung wird eine Gebühr von Fr. 500.00 in Rechnung gestellt.
\n 6.
Rechtsmittelbelehrung
\n 7./8.
Zustellung
\n Verfügung Nr. 003/2024 vom 16. Januar 2024 betreffend Prüfung Zulassungsvoraussetzungen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als Physiotherapeutin
\n 1.
A.________ wird die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als Physiotherapeutin für den Kanton Schwyz nicht erteilt.
\n 2.
Für diese Verfügung wird eine Gebühr von Fr. 300.00 in Rechnung gestellt.
\n 3.
Rechtsmittelbelehrung
\n 4.
Zustellung
\n
D. Am 1. Februar 2024 reichte A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde gegen die beiden Verfügungen ein. Die Beschwerde wurde am 6. Juni 2024 ergänzt, u.a. mit den Anträgen:
\n Entsprechend ist die hier angefochtene Verfügung Nr. 002/2024 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist eine kostenfreie Bestätigung zu erteilen, dass sie als angestellte Therapeutin arbeiten dürfe. Die von der Beschwerdeführerin bezahlte Gebühr ist ihr zurückzuerstatten.
\n Auch die zweite Verfügung ist daher aufzuheben, unter Rückleistungen einer allfällig bereits bezahlten Gebühr.
\n Mit RRB Nr. 587/2024 vom 20. August 2024 (Versand 27.8.2024) beschloss der Regierungsrat:
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit auf sie eingetreten wird.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 800.--) verrechnet.
\n 3.
Rechtsmittelbelehrung
\n 4./5.
Zustellung
\n
E. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss lässt A.________ am 17. September 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Der Beschwerdeentscheid VB21/2024 vom 20. August 2024 des Regierungsrates des Kantons Schwyz sei aufzuheben.
\n 2.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ohne Berufsausübungsbewilligung als Physiotherapeutin im Kanton Schwyz tätig sein darf.
\n 3.
Es sei festzustellen, dass Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin die von der Beschwerdeführerin erbachten Therapieleistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auch abrechnen darf, ohne dass die Beschwerdeführerin die in KVV Art. 47 genannten Anforderungen erfüllt.
\n 4.
Der Beschwerdeführerin seien sämtliche Gebühren zu erlassen, welche die Beschwerdegegnerin 1 verfügt hat, und die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin alle Gebühren zurückzuerstatten, die diese bereits bezahlt hat.
\n 5.
Der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung, mindestens aber CHF 4'000.-, zuzusprechen.
\n 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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F. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2024 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
\n Das AGS beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2024:
\n 1.
die Beschwerden seien abzuweisen; soweit darauf einzutreten ist,
\n 2.
alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Verfügungen des AGS (Nr. 002/2024 und Nr. 003/2024) Verwaltungsbeschwerde; je mit dem Antrag, die Verfügungen seien aufzuheben (vgl. Ingress Bst. D). Auf die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Berufsausübungsbewilligung (Nr. 002/2024) trat der Regierungsrat nicht ein, da die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Rüge, ihre Tätigkeit unterliege der Bewilligungspflicht gar nicht, nicht Gegenstand der Verfügung gebildet habe (angefochtener RRB E. 1.2). Dennoch prüfte der Regierungsrat die Vorbringen (i.S.v. \"selbst wenn darauf einzutreten wäre\") auch materiell und stellte fest, die Beschwerdeführerin unterliege mit ihrer Tätigkeit der Bewilligungspflicht (E. 2). Unbegründet sei ebenso die Beschwerde gegen die zweite Verfügung (Nr. 003/2024) betreffend Zulassung zulasten OKP, indem die Beschwerdeführerin geltend mache, die ablehnende Verfügung sei zu Unrecht (gebührenpflichtig) erlassen worden, anstatt ihr mitzuteilen, als angestellte Physiotherapeutin benötige sie keine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP (E. 3).
\n Nachdem der Regierungsrat alle Rügen materiell behandelt und als unbegründet beurteilt hat, rechtfertigt es sich vorliegend, hinsichtlich das Verfahren betreffend Verfügung Nr. 002/2024 nicht den Nichteintretensentscheid, sondern beide Verfügungen resp. den angefochtenen Regierungsratsbeschluss auch materiell zu prüfen.
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2.1 Sachverhaltsmässig ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 20__ im Kanton Schwyz als angestellte Physiotherapeutin arbeitet. Unbestritten ist auch, dass ihre vormalige Arbeitgeberin die Praxis per Ende 2023 aufgab bzw. an eine neu gegründete D.________ GmbH übergab, in welcher die Beschwerdeführerin auch ab 1. Januar 2024 im Angestelltenverhältnis weiterarbeiten konnte.
\n Aus den Akten ergibt sich desweitern, dass die neue Praxisinhaberin mit dem AGS in Kontakt stand betreffend eigener Berufsausübungsbewilligung. In diesem Rahmen informierte das AGS wie folgt:
\n Gemäss im Kanton Schwyz geltender Praxis müssen neu alle in einer Physiotherapie-Organisation tätigen Physiotherapeutinnen und -therapeuten über eine Berufsausübungsbewilligung und Berechtigung OKP verfügen.
\n Wir ersuchen Sie deshalb zu veranlassen, dass E.________ und A.________ ein Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung und Berechtigung OKP einreichen.
\n Hierauf informierte die Praxisinhaberin die Angestellten, ihre Gesuche schnellstmöglich einzureichen (AGS-act. 1, 2). Weiter erhellt aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch am 22. November 2023 eingereicht hat. Dies auf dem AGS-Formular \"Gesuch Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung / Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung in einem Gesundheitsberuf\" (AGS-act. 5).
\n Dem Gesuch lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin plane, per 1. Januar 2024 als Physiotherapeutin im Anstellungsverhältnis, fachlich eigenverantwortlich, aber im Namen und auf Rechnung der Arbeitgeberin, einer GmbH, in einem Teilpensum tätig zu werden. Auf dem Formular kreuzte die Beschwerdeführerin sodann an, die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP zu beantragen. Schliesslich hat sie dem Gesuch die darin geforderten Unterlagen beigelegt.
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2.2.1 In der Verfügung Nr. 002/2024 stellte das AGS fest, die Beschwerdeführerin beabsichtige, als Fachperson mit Niederlassung im Betrieb D.________ GmbH tätig zu sein. Nach Verweis auf die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen nach