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\n \n \n III 2024 146
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| \n Entscheid vom 23. Dezember 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n MLaw Fiona Schuler, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________,
\n - B.________,
Beschwerdeführer, \n beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw C.________,
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| \n gegen
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| \n Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Projektgenehmigung [Hauptstrasse \n ________])
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Sachverhalt:\n
A.1 Der Regierungsrat hat mit Beschluss (RRB) Nr. 482 vom 20. Juni 2017 im Rahmen einer gesamtkonzeptionellen Betrachtung den Grundsatzentscheid gefällt, die Hauptstrasse Nr. ________ auszubauen und neu mit einer Langsamverkehrsführung auf Grundlage des vom Regierungsrat genehmigten kantonalen Radroutenkonzepts zu versehen (RRB Nr. 945 vom 13.10.2015).
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A.2 Der Projektperimeter Nr. ________, erstreckt sich von km 23.740 bis km 24.320 und misst also rund 580 m. Er befindet sich ausschliesslich im Ausserortsbereich. Zwischen der Kirche bis zum Beginn des Projektperimeters (km 23.720) wurde im Jahr 2014 die Strassenanlage erneuert und mit beidseitigen Busbuchten für Umsteigebeziehungen erstellt. Der Langsamverkehr (LV) wird in diesem Bereich im Mischverkehr geführt.
\n Innerhalb des Projektabschnitts befindet sich der Skilift ________ mit einem namentlich im Sommer geöffneten Imbiss. Im Bereich der Kurve besteht seeseitig auf einer Länge von rund 170 m ein bekiester Parkplatz (Parkplatz ________), der nicht vom Strassenraum abgegrenzt ist, womit direkt (auch rückwärts) in die ausserörtliche Strasse eingefahren werden kann. Südlich des Parkplatzes ________ besteht seeseitig eine Grillstelle sowie ein Badeplatz. Angrenzend an den Parkplatz (in dessen Südbereich) liegt zudem eine Einwasserungsstelle für Schiffe und Windsurfer.
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A.3 Laut dem Technischen Bericht der D.________ vom 1. August 2023 (Baudepartement [BauD]-act. 00-1.1, S. 3 Ziff. 1.2.1) soll mit dem Sanierungs- und Ausbauprojekt die Hauptstrasse an sich in ihrer bisherigen Linienführung grundsätzlich nicht verändert werden. Nicht mehr zeitgemäss und ungenügend erweise sich die Langsamverkehrsführung, weise der Strassenabschnitt doch weder ein Trottoir noch einen Radstreifen auf. Entsprechend soll auf der seeseitigen Strassenseite ein von der Fahrbahn für den motorisierten Individualverkehr (MIV) abgetrennter kombinierter Rad-/Gehweg erstellt werden. Im Weiteren werde zur Behebung von Sicherheitsmängeln die Parkierungsanlage angepasst. Die heute seeseitig über eine Länge von rund 160 m entlang der Strassenanlage befindlichen Parkplätze würden beidseitig der Strasse neu angeordnet, mit sicheren, normkonformen Ein- und Ausfahrten. Dadurch liessen sich inskünftig die gefährlichen Rückwärtsausfahrten in die Hauptstrasse verhindern.
\n Vom Ende des Projektperimeters (km 24.320) bis zur Abzweigung in den Seeweg soll der Wanderweg auf einer Länge von rund 280 m nicht mehr auf bekiester Grundlage, sondern neu auf asphaltiertem Belag in Kombination mit dem Radweg geführt werden (vgl. angefochtener RRB S. 14 E. 7.3.2.2; Beschwerde S. 5 f. Rz. 11 u. 14, S. 10 f. Rz. 33 und Rz. 36).
\n
B. Im Amtsblatt Nr. ________ erfolgte die \"öffentliche Planauflage inklusive Lärmsanierung\" des Bauprojekts (S. 374) sowie die folgende Publikation der damit zusammenhängenden Verkehrsanordnungen samt öffentlicher Auflage (S. 377 f.):
\n a)
«Gemeinsamer Rad- und Fussweg» (SSV-Signal Nr. 2.63.1) auf dem Rad- und Fussweg zwischen ________;
\n b)
(…).
\n Gegen die öffentliche Planauflage inklusive Lärmsanierung (nicht aber gegen die Verkehrsanordnungen) erhoben der B.________ sowie A.________ mit Eingabe vom 21. Februar 2024 Einsprache beim Baudepartement des Kantons Schwyz. Ein dritter Einsprecher zog seine Einsprache zurück, worauf das Einspracheverfahren vom Baudepartement mit Verfügung vom 5. April 2024 abgeschrieben wurde.
\n
C. Mit RRB Nr. 604/2024 vom 20. August 2024 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Auf die Einsprache des B.________, wird im Sinne der Erwägungen Ziff. 7.3.1 – 7.3.3 nicht eingetreten.
\n 2.
Auf die Einsprache von A.________, wird im Sinne der Erwägungen Ziff. 7.4.1 – 7.4.3 nicht eingetreten.
\n 3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
\n 4.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
\n 5.
Das Bauprojekt «________)» inklusive Lärmsanierung vom 1. August 2023 wird genehmigt.
\n 6.
Die Verfügungen, Stellungnahmen und Schreiben des Bezirks Einsiedeln sowie der involvierten kantonalen Ämter bilden integrierende Bestandteile dieser Genehmigung.
\n 7.
Der Bezirk Einsiedeln wird aufgefordert, die projektbezogenen festgelegten Gewässerräume im Rahmen der nächsten Revision in die Nutzungsplanung zu überführen.
\n 8.-12. (Einholen allfälliger Mitberichte des Finanzdepartements; Finanzkontrolle nach Bauvollendung/Abnahme; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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D. Gegen diesen RRB Nr. 604/2024 (Versand am 27.8.2024) lassen A.________ (nachstehend: Bf [Beschwerdeführer] B) und der Verkehrsverein (nachstehend: Bf VV) mit einer gemeinsamen Eingabe vom 15. September 2024 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Beschluss Nr. 604/2024 des Regierungsrates Schwyz vom 20. August 2024 und die integrierenden Verfügungen, Stellungnahmen und Schreiben seien aufzuheben.
\n 2.
Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz.
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E. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2024 stellt das Baudepartement folgende Anträge:
\n 1.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 vom 15. September 2024 sei vollumfänglich abzuweisen.
\n 2.1
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 vom 15. September 2024 sei nicht einzutreten.
\n 2.2
Eventualiter sei die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 vom 15. September 2024 vollumfänglich abzuweisen.
\n 3.
Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer 1 und 2.
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F. Mit Stellungnahme vom 5. November 2024 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen gemäss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. September 2024 fest. Das Baudepartement hält mit Duplik vom 2. Dezember 2024 seinerseits an den mit der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2024 gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 teilen die Beschwerdeführer ihren Verzicht auf die Einreichung einer Triplik mit.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Der Regierungsrat hat die Beschwerdelegitimation des Bf VV wie auch des Bf B verneint (angefochtener RRB E. 7.3.1 und E. 7.4.1). Gleichzeitig hat er die gemeinsame und identische Einsprache der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen, sofern darauf einzutreten wäre (E. 7.3.2 f. und E. 7.4.2 f.).
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1.2.1 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 E. 1.3.1; III 2014 194 vom 27.11.2014 E. 2.1; VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 E. 2.1).
\n Von dieser Praxis weicht das Verwaltungsgericht in bestimmten Fällen (vor allem aus verfahrensökonomischen Gründen) ab, beispielsweise wenn die Vorinstanz in einem ausführlichen obiter dictum eine materielle Beurteilung vorgenommen hatte (und eine entsprechende Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichgekommen wäre), oder wenn es um einen zweiten Rechtsgang in der gleichen Sache ging (vgl. VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 E. 2.1.2; VGE III 2010 202+203 vom 21.12.2010 E. 2; VGE 403/96 vom 27.9.1996 E. 2).
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1.2.2 Vorliegend hat der Regierungsrat die Rügen der Beschwerdeführer trotz des Nichteintretens einer eingehenden materiellen Prüfung unterzogen. Ebenso ist das Baudepartement insbesondere in der Vernehmlassung auf die Rügen der Beschwerdeführer in der Sache eingegangen und hat an der materiellen Beurteilung des angefochtenen RRB festgehalten.
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1.2.3 Bei dieser Rechts- und Sachlage hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass mehr, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, falls der Regierungsrat einem oder beiden Beschwerdeführern die Einsprachelegitimation zu Unrecht abgesprochen hat.
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1.3 Zu prüfen ist also zunächst, ob die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der beiden Beschwerdeführer zu Recht verneint hat oder nicht.
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2.1 Der Bf B wohnt in der ________ rund 150 m südwestlich des westlichen Brückenkopfs der ________. Die Luftlinie (nahezu vollständig über den ________) zum Projektperimeter beträgt rund 1.8 km bis 2.0 km. Die Geh-/Fahrdistanz über die Brücke und entlang der Hauptstrasse bis zum Projektperimeter beträgt rund 2.5 km.
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2.2.1 Der Regierungsrat hat die Einsprachelegitimation von Bf B namentlich mit dessen Distanz zum Projektperimeter begründet. Zudem sei er vom Strassenbauprojekt nicht stärker als andere Bewohner im Ortsteil ________ betroffen. Daran ändere auch seine Tätigkeit als Wanderwegverantwortlicher nichts. In dieser Eigenschaft übe er anstelle und im Auftrag des Staats eine öffentliche Aufgabe aus und sei insofern gerade nicht als Privatperson tangiert.
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2.2.2 Bf B begründet seine Legitimation zum einen damit, dass mit dem Strassenbauprojekt der Hauptwanderweg Nr. ________ beeinträchtigt und damit sein Recht auf Nutzung desselben eingeschränkt werde. Es dürfe nicht schematisch auf einzelne Kriterien wie die Distanz zum Bauprojekt abgestellt werden, zumal es sich beim Strassenbauvorhaben um eine Änderung einer Basiserschliessung handle mit grossen Auswirkungen auf die örtliche Bevölkerung. Wenn tatsächlich auf eine räumliche Nähe von 100 Metern abgestellt würde, fiele praktisch die gesamte Wohnbevölkerung als potentielle Einsprecher von vorneherein ausser Betracht. Es gehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht um irgendwelche auf sein Grundstück einwirkende Immissionen. Verhindert werden soll die Asphaltierung des Hauptwanderwegs im fraglichen Bereich. Es liege auf der Hand, dass er den Wanderweg häufiger benutze als Dritte und einen viel engeren räumlichen Bezug habe. Dass er sachlich mehr betroffen sei als die Allgemeinheit ergebe sich auch aus seiner Eigenschaft als Präsident des ________, als Bezirksleiter ________ und Ehrenmitglied der ________ Es könne im Weiteren auch analog auf die Rechtsmittellegitimation bei funktionalen Verkehrsanordnungen abgestellt werden (Beschwerde S. 4 ff. Rz. 6 ff.).
\n Mit der Replik äussert sich der Bf B namentlich zu den Vorbringen des Baudepartements in der Vernehmlassung (Replik S. 4 ff. Rz. 13 ff.); nennenswerte neue Argumente zu Gunsten der Beschwerdelegitimation lassen sich der Replik jedoch nicht entnehmen.
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2.3.1 Hauptstrassen unterstehen gemäss § 13 Abs. 1 des Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 der Planungshoheit des Kantons. Der Kanton plant Strassen im Rahmen des Projektgenehmigungsverfahrens (