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III 2024 148
 
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Entscheid vom 13. Februar 2025
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Genossame Lachen, Aastrasse 12/14, 8853 Lachen SZ,
\n Vorinstanz,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________,
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Gegenstand
Korporationsrecht (Mitgliederversammlung vom 11. September 2024; Stimmrechtsbeschwerde)
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Sachverhalt:
\n A. Der Genossenrat der Genossame Lachen lud die Mitglieder auf den 11. September 2024 zur a.o. Mitgliederversammlung ein. Traktandiert war u.a. ein Baukredit für drei Mehrfamilienhäuser, Seeblick 1. Etappe, Lachen (Traktandum 4). Konkret unterbreitete der Genossenrat den Mitgliedern den Antrag:
\n Die Mitgliederversammlung beschliesst:
\n a) Für die Überbauung Seeblick wird ein Kredit von CHF 50'600'000 bewilligt.
\n b) Der Genossenrat wird bevollmächtigt, am Kapitalmarkt das für die Realisierung der drei Mehrfamilienhäuser Seeblick 1. Etappe, Lachen, notwendige Fremdkapital zu beschaffen.
\n c) Die weiteren Bestimmungen im Zusammenhang mit der Überbauung Seeblick werden vom Genossenrat festgelegt.
\n Gemäss Protokoll der a.o. Mitgliederversammlung, an welcher 148 Mitglieder teilnahmen, wurde dem Antrag mit 81 Ja- zu 45 Nein-Stimmen zugestimmt, nachdem die aus der Versammlung beantragte Rückweisung des Geschäftes abgelehnt wurden (mit 51 Ja zu 80 Nein).
\n B. Am 23. September 2024 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht (vgl. § 20 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; SRSZ 210.100] vom 14.9.1978) Beschwerde ein mit den Anträgen:
\n I. Verfahrensanträge
\n 1.1 Es seien die Tonbandaufnahmen der Mitgliederversammlung vom 21. März 2024 und vom 11. September 2024 beizuziehen;
\n 1.2 Anhand der Tonbandaufnahmen seien die Rechte der Versammlungsteilnehmer zu überprüfen;
\n 1.3 Der Genossenrat der Genossame sei anzuweisen, die drei Gutachten der B.________ vollständig herauszugeben;
\n 1.4 Die drei Gutachten der B.________ seien dem Beschwerdeführer sofort zuzustellen und durch eine unabhängige Fachstelle im Sinne der Empfehlung des Kurzgutachtens der Firma C.________ überprüfen zu lassen und den Verfahrensbeteiligten vorab zuzustellen. Der Verfahrensbeteiligte seien für den Beizug eines Gutachters beizuziehen.
\n 1.5 Dem Beschwerdeführer sei nach Zustellung des eingeholten Gutachtens die Möglichkeit einzuräumen, seine Beschwerde zu ergänzen oder allfällig zurückzuziehen.
\n 1.6 Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
\n II. Materielle Anträge
\n 2.1 Es sei festzustellen, welche Rechte die Mitglieder an einer Mitgliederversammlung haben;
\n 2.2 Eventualiter sei der Beschluss über das Traktandum 4 der Mitgliederversammlung vom 11. September 2024 aufzuheben;
\n 2.3 Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Genossame Lachen.
\n C. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024 beantragt die Genossame Lachen:
\n 1. Die Beschwerde sei, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, abzuweisen.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 ersuchte der verfahrensleitende Richter die Genossame, die Tonaufnahme der a.o. Mitgliederversammlung vom 11. September 2024 einzureichen, was die Genossame am 29. Oktober 2024 tat. Ebenfalls am 29. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Herausgabe und Zustellung der drei vollständigen Gutachten B.________ gemäss seinem Verfahrensantrag. Am 30. Oktober 2024 setzte der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer Frist zur Replik bis 25. November 2024 an und die Genossame wurde aufgefordert, die von B.________ erstellten Gutachten in der Sache einzureichen. Nach deren Eingang beim Gericht wurden sie dem Beschwerdeführer am 4. November 2024 zugestellt.
\n D. Mit Replik vom 25. November 2024 zog der Beschwerdeführer seinen Verfahrensantrag Ziff. 1.6 zurück; im Übrigen hielt er an den gestellten Anträgen fest. Die Genossame bestätigte mit Duplik vom 4. Dezember 2024 ihre Anträge der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind; ist eine Vor­aussetzung nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).
\n Gemäss der Genossame ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Präsidenten der Genossame erhebe und insoweit er mit Antrag Ziff. 2.1 einen Feststellungsantrag stelle.
\n Die Sachurteilsvoraussetzung, dass die Beschwerde führende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben muss, findet insbesondere auch darin ihren Niederschlag, als kein Anspruch auf ein blosses Feststellungsurteil besteht, wenn die Frage im Rahmen einer Leistungsstreitigkeit beantwortet werden kann; das Feststellungs- ist gegenüber dem Leistungsbegehren subsidiär (vgl. Urteil BGer 2C_94/2019 vom 1.10.2019 E. 1.1 m.V.a. BGE 137 II 199 E. 6.5; BGE 144 V 138 E. 4.2; VGE III 2018 182 vom 1.4.2020 E. 4.1). Mit vorliegender Beschwerde bezweckt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses Traktandum 4 der a.o. Mitgliederversammlung vom 11. September 2024. Das entsprechende Begehren stellt er mit dem Eventualantrag Ziff. 2.2. Damit aber ist, wie die Genossame zu Recht festhält, auf den Antrag Ziff. 2.1, mit welchem der Beschwerdeführer die Feststellung von Stimmrechtsverletzungen verlangt, nicht einzutreten, da dies geradezu Voraussetzung ist, damit der Versammlungsbeschluss überhaupt aufgehoben werden könnte.
\n Zudem ist Vorinstanz des Verfahrens die Genossame Lachen, deren Beschluss angefochten ist. Der Genossen-Präsident hatte lediglich die Funktion, die a.o. Mitgliederversammlung zu leiten (vgl.