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III 2024 154
 
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Entscheid vom 28. März 2025
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
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  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
  4. \n
  5. C.________,
  6. \n
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Unteriberg, Waagtalstrasse 27, Postfach 46, 8842 Unteriberg,
  2. \n
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________
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    \n
  1. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1. E.________AG,
  2. \n
vertreten durch Rechtsanwältin F.________,
\n c/o E.________AG, Konzernrechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
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    \n
  1. G.________
  2. \n
Beigeladene,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Mobilfunkanlage)
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Sachverhalt:
\n A. Am 14. Februar 2023 reichte die E.________AG dem Gemeinderat Unteriberg das Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit Mast und neuen Antennen / UNIC auf dem der in der Campingzone gelegenen Garagen-gebäude 001.________, Unteriberg (KTN 002.________) ein. Das Baugesuch wurde publiziert (..) und (…) öffentlich aufgelegt. Innert der Auflage- und Einsprachefrist erhoben neben weiteren Einsprechern A.________, C.________ mit zwei Mitunterzeichnenden B.________ mit circa 600 Mitunterzeichnenden Einsprache.
\n B. Mit Gesamtentscheid vom 10. November 2023 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Bewilligung für das Bauvorhaben im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. l II., Ziff. 1 ff. und wies die Einsprachen aus kantonaler Sicht ab, soweit es darauf eintrat (in: Vi-act. GR-Unteriberg / Korrespondenz).
\n Mit Beschluss (GRB) Nr. 2024-0022 vom 16. Januar 2024 trat der Gemeinderat auf die Einsprache von A.________ mangels Legitimation nicht ein, wies die Einsprachen von C.________ und B.________ (je mit Mitunterzeichner) im Sinne der Erwägungen ab und erteilte - unter Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides - die kommunale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter nachfolgenden Auflagen (in: Vi-act. GR-Unteriberg / Korrespondenz):
\n 3. Auflagen der Gemeinde
\n 3.1. Die Auflagen (Nebenbestimmungen) und Bedingungen des kantonalen Gesamtentscheids (…) sind unbedingt zu beachten und einzuhalten.
\n 3.2. Die Mobilfunkanlage muss angepasst werden, wenn in Zukunft neue OMEN entstehen, an denen der Anlagegrenzwert überschritten wird.
\n 3.3. Die Mobilfunkanlage muss ins Qualitätssicherungssystem der Netzbetreiberin eingebunden werden.
\n 3.4. Die Netzbetreiberin wird verpflichtet, bestehende, für die Netzabdeckung nicht mehr erforderliche Sendeanlagen, innert nützlicher Frist (90 Tage) zurückzubauen.
\n 3.5. Innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Inbetriebnahme der Anlage ist eine Abnahmemessung gemäss den Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) durchzuführen. Es muss mindestens an den Orten mit empfindlichen Nutzung (OMEN) 3,5 und 6 gemessen werden. Dabei ist der Messtermin dem AfU bekannt zu geben. Weiter sind die Messresultate der Gemeinde und dem AfU zur Prüfung vorzulegen. Der Prüfbericht des AfU ist durch sie der Gemeinde Unteriberg umgehend zuzustellen.
\n 3.6. Nach Inbetriebnahme ist innerhalb eines Jahres durch das AfU eine Kontrolle der Anlage durchzuführen. Der Bericht ist der Gemeinde Unteriberg zuzustellen.
\n C.1 Gegen diesen GRB Nr. 2024-0022 erhob A.________ fristgerecht am 6. Februar 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den Anträgen, seine Einsprache vom 7. März 2023 sei zu berücksichtigen und die angefochtene Baubewilligung sei aufzuheben (Beschwerde I; Vi-act. VB 24/2024 I.-01).
\n C.2 Ebenfalls fristgerecht erhoben am 7. Februar 2024 B.________ und C.________ und weitere Mitunterzeichnende gegen den GRB Nr. 2024-0022 Beschwerde beim Regierungsrat, mit den Anträgen (Beschwerde I; Vi-act. VB 24/2026 VI.-01):
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  1. Der GRB Unteriberg Nr. 2024-0022 vom 16. Januar 2024 sei aufzuheben und das Gesuch der E.________AG (…) für den Bau einer neuen Mobilfunkanalage mit Mast und Antennen an der H.________strasse, 8842 Unteriberg, sei abzuweisen.
  2. \n
  3. Eventualiter sei der GRB an die Vorinstanz zur korrekten Behandlung zurückzuweisen.
  4. \n
  5. Wir verlangen Akteneinsicht in folgende Unterlagen:
  6. \n
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  1.         Darstellung der Gesamtplanung des von sämtlichen Mobilfunkanbietern angestrebten 5G-Netzes in der Gemeinde Unteriberg;
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  3.         Schaden-Nutzen-Analyse zum Bau von adaptiven, resp. adaptivfähigen Mobilfunkanlagen;
  4. \n
  5.          Gutachten der kantonalen Denkmalpflege, erstellt unter Berücksichtigung der Gesamtplanung des zukünftig von den Mobilfunkanbietern angestrebten 5G-Netzes und der von uns ins Recht gelegten schützenswerten Objekten;
  6. \n
  7.         Gutachten des AFU, Kanton Schwyz, erstellt unter Berücksichtigung der Gesamtplanung des zukünftig von den Mobilfunkanbietern angestrebten 5G-Netzes;
  8. \n
  9.         Gutachten des Amtes für Gewässer, Kanton Schwyz, erstellt unter Berücksichtigung der Gesamtplanung des zukünftig von den Mobilfunkanbietern angestrebten 5G-Netzes;
  10. \n
  11.           Stellungnahmen des ARE, Kanton Schwyz, erstellt unter Berücksichtigung der Gesamtplanung des zukünftig von den Mobilfunkanbietern angestrebten 5G-Netzes;
  12. \n
  13.         Sämtliche originalen technischen Datenblätter der im Standortdatenblatt aufgeführten Antennen;
  14. \n
  15.         Sämtliche der Gesuchstellerin erteilten Auflagen (Nebenbestimmungen) und Bedingungen. In die erweiterten Gesuchsunterlagen gemäss Antrag 2a-h sei uns Einsprechern vollständige Akteneinsicht zu gewähren, unter neuer Fristansetzung für eine allfällige Beschwerdeergänzung.
  16. \n
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    \n
  1. Es sei die Verletzung von Artikel 11, Baureglement Unteriberg, und die damit einhergehende Missachtung des öffentlichen Interesses festzustellen.
  2. \n
  3. Es sei die Verletzung von Artikel 18, Baureglement Unteriberg, und die damit einhergehende Missachtung des öffentlichen Interesses festzustellen.
  4. \n
  5. Es sei die Verletzung von Artikel 43, Baureglement Unteriberg, und die damit einhergehende Missachtung des öffentlichen Interesses festzustellen.
  6. \n
  7. Es sei die Verletzung von