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\n \n \n III 2024 164
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| \n Entscheid vom 17. Januar 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Fiona Schuler, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Projektgenehmigung: Umgestaltung B.________gasse)
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Sachverhalt:\n
A. Die B.________gasse ist eine kantonale Hauptverkehrsstrasse mit Verbindungsfunktion. Das Verkehrsaufkommen (DTV [durchschnittlicher täglicher Verkehr]) beträgt rund 8'000 Fahrzeuge (Verkehrserhebungen 2019). Im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2023 (S. ____) publizierte das Baudepartement das Bauprojekt \" 'Umgestaltung B.________gasse\" und legte es öffentlich auf. Neben drei weiteren Einsprechern, die ihre Einsprache wieder zurückzogen, erhob innert Frist auch A.________ am 26. September 2023 Einsprache. Zusammenfassend hielt er Folgendes fest (S. 2):
\n Das aktuelle Bauprojekt ist ein Widerspruch bezüglich Strassenbreite, fehlender Raum für Velos resp. Mischverkehr inkl AAGS und obsoleten Parkfeldern im Bereich C.________. Details wie zB Ausführung der Beleuchtung oder der LSA [Lichtsignalanlage] für den ÖV sind mangelhaft projektiert und die Anliegen der Anwohner wurden nicht berücksichtigt. Die kleine Fläche zusätzliche Pflästerung im Bereich der D.________treppe ist ein eigentlicher Schildbürgerstreich, weil dadurch kein Nutzen, jedoch mehr Lärm und damit verbundene Kosten für Fenstersanierungen ausgelöst werden. Die Pflästerung der Trottoirs ist keine Verbesserung für den Nutzer, sondern eine ideologische Frage.
\n Positiv ist die Reduktion auf Tempo 30, was die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer erhöhen und die Lärmbelastung reduzieren wird und bereits heute meist der aktuell möglichen Geschwindigkeit entspricht wegen des hohen Verkehrsaufkommens und den Hindernissen, sei es Velos oder Parkfelder und fehlenden Kreuzungsmöglichkeiten im Bereich C.________.
\n Am 15. Dezember 2023 fand in Anwesenheit des Einsprechers sowie Vertretern des Kantons eine Einspracheverhandlung vor Ort (B.________gasse __01) statt (Baudepartement [BauD]-act. 3.3).
\n
B. Mit Beschluss (RRB) Nr. 700/2024 vom 17. September 2024 beschloss der Regierungsrat was folgt:
\n 1.
Die Einsprache von A.________, wird abgewiesen.
\n 2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
\n 3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
\n 4.
Das Bauprojekt «Umgestaltung B.________gasse», inklusive dazugehörender Lärmschutzbeurteilung vom 2. August 2023 wird genehmigt.
\n 5.-12. (Integrierende Bestandteile der Genehmigung; Vereinbarung zwischen Kanton und Gemeinde; Aufträge ans Hochbauamt betr. Landerwerbsverträge und ans Tiefbauamt betr. Einbau von Schallschutzfenstern; Prüfung der Bauabrechnung; Rechtsmittelbelehrung und Zustellung).
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C. Gegen diesen RRB Nr. 700/2024 (Versand am 24.9.2024) erhebt A.________ mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Beschluss Nr. 700/2024 sei aufzuheben, die Genehmigung für das Bauprojekt \"Umgestaltung B.________gasse\" sei zu verweigern und der Regierungsrat sei anzuhalten, das Bauprojekt nur bei Weglassen der 5 Parkplätze beim C.________ oder einer Verbreiterung der Fahrbahn, welche das Kreuzen für alle nötigen Bewegungsfälle auf einer Hauptverkehrsstrasse zulässt, zu bewilligen.
\n 2.
Eventualiter sei der Beschluss Nr. 700/2024 aufzuheben und an den Regierungsrat zur vollständigen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.
\n 3.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
\n 4.
Es sei ein Gutachten zur Frage, ob an der B.________gasse im Bereich der Parkplätze beim C.________ das Kreuzen von zwei Personenwagen bei einer effektiven Fahrbahnbreite (exkl. Parkplätze) von 440 cm möglich ist, anzuordnen.
\n 5.
Dem Beschwerdeführer sei bei der Auswahl des Gutachters und bei, Gutachterauftrag das rechtliche Gehör zu gewähren.
\n 6.
Es ein Augenschein vor Ort durchzuführen.
\n 7.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
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D. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2024 beantragt der Vorsteher des Baudepartements, die Beschwerde vom 14. Oktober 2024 sei vollumfänglich abzuweisen - alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
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E. Mit Verfügung vom 4. November 2024 setzte der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer Frist bis spätestens 25. November 2024 an, um dem Gericht allfällige Bemerkungen (Replik) zur Vernehmlassung des Baudepartements einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist (25.11.24) weder eine Vernehmlassung ein noch ersuchte er um eine Fristerstreckung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Laut dem Technischen Bericht der E.________ AG vom 2. August 2023 (BauD-act. 1.1; nachstehend: Technischer Bericht) soll die B.________gasse in Schwyz im Abschnitt D.________ bis F.________/Schulhaus aufgewertet und saniert werden. Als Basis für die Projektierung gelte ein im April 2021 erstelltes Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) B.________gasse (S. 3 Ziff. 1.2.1). Der Projektperimeter erstreckt sich von km ____ bis km ____ und misst rund 360 m. Der Strassenperimeter befindet sich ausschliesslich im Innerortsbereich (S. 4 Ziff. 1.4).
\n Der Kanton hatte folgende Hauptziele definiert (S. 3 Ziff. 1.3):
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- Erhöhung / Optimierung der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fuss- und Zweiradverkehrs ohne Reduktion der Leistungsfähigkeit der Strassenanlage.
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- Anpassung der Funktionalität an die neuen oder bestehenden Bedürfnisse (öffentlicher Verkehr, Erdgeschossnutzungen, Schulkinder, Geschwindigkeitsregime usw.).
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- Anpassung der Bushaltestellen gemäss Vorgaben Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG).
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- Neuanordnung der Parkfelder (Längsparkfelder) für die Verbesserung der Verkehrssicherheit.
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- Erneuerung Strassenentwässerung und Strassenkörper.
\n Gemäss dem Verkehrskonzept (S. 5 Ziff. 2.2) ist geplant, dass die B.________gasse künftig rund 20 m vor der G.________schule «F.________» als Tempo-30-Strecke umgesetzt und in die Tempo-30-Zone integriert wird. Weiter soll eine Mässigung des Geschwindigkeitsniveaus über die Reduktion der Fahrbahnbreite angestrebt werden. Die Anzahl der Parkfelder soll möglichst erhalten bleiben. Die Parkfelder werden neu auf dem Niveau des Gehweges angeordnet. Zwischen dem fahrenden und ruhenden Verkehr wird ein Sicherheitsabstand von 0.50 m eingeplant. Beim Knoten B.________gasse / H.________strasse soll künftig mit einer Lichtsignalanlage (LSA) eine Buspriorisierung umgesetzt werden, womit das Abbiegen und Einmünden durch die Busse deutlich vereinfacht wird und die Fahrplanstabilität für den Busverkehr verbessert werden kann. Die Bushaltestellen B.________gasse sollen nach den BehiG-Vorgaben angepasst werden. Grundsätzlich werden in der Tempo-30-Zonen keine Fussgängerstreifen markiert. Im Bereich Schulhaus B.________gasse wird, aufgrund der Schulwegsicherheit, ein Fussgängerstreifen mit einer integrierten Mittelschutzinsel markiert. Der leichte Zweiradverkehr wird wie im Ist-Zustand mit dem motorisierten Individualverkehr im Mischverkehr geführt. Durch die Verschmälerung der Fahrbahn auf 6.00 m soll die Verträglichkeit zwischen Rad- und motorisierten Individualverkehr deutlich verbessert werden können. Desweitern könne durch die Zurückversetzung der Parkfelder um 50 cm der Konflikt zwischen ruhendem und fahrendem Verkehr insbesondere für den Radverkehr reduziert werden.
\n Die Längsparkfelder entlang der C.________mauer des C.________ würden auf fünf Parkfelder begrenzt (S. 10 Ziff. 3.4.2). Die Linienführung der Fahrbahn und Parkplätze werde zwischen QP [Querprofil] 16 und QP 17 bezüglich der bergseitigen Natursteinmauer und der C.________mauer so verschoben, dass die Gehwegbreiten beidseitig der Fahrbahn möglichst an die gewünschte Trottoirbreite von 2.0 m herankämen. Die Abschnittslänge der Fahrbahneinengung (Fahrbahnbreite 4.40 m, verkehrsberuhigende Massnahme) werde somit im ähnlichen Rahmen wie im heutigen Zustand ausfallen. Die Parkfelder könnten nicht um 50 cm gegenüber der Fahrbahn zurückversetzt werden, weil nicht genügend Platz vorhanden sei.
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1.2.1 In der Projektgenehmigung führt der Regierungsrat zum Ist-Zustand unter anderem aus, im gesamten Projektperimeter bestehe ein hoher Anteil an Fussgängerverkehr. Im Bereich des historischen Ortskerns befänden sich entlang der B.________gasse zahlreiche Geschäfte. Dadurch seien in diesem Abschnitt vermehrt Fussgängerquerungen zu verzeichnen. Durch die angrenzende Schule im äusseren Bereich der B.________gasse werde der Abschnitt zudem während der Schulzeit von vielen Schulkindern frequentiert. Auf der gesamten Länge der B.________gasse sei beidseitig ein Trottoir vorhanden. Seine Breite variiere zwischen 1.5 m und 2 m. Die bestehende Fahrbahnbreite betrage zwischen 6.4 m und 10 m. Im Projektperimeter sei keine Veloverkehrsinfrastruktur vorhanden. Der Veloverkehr werde in beiden Fahrtrichtungen im Mischverkehr geführt. Die vorhandene Fahrbahnbreite erlaube es den Motorfahrzeugführern, den Veloverkehr auch bei Gegenverkehr zu überholen, dies teilweise mit nur geringem Abstand. Daraus resultierten entsprechende Sicherheitsdefizite beim Veloverkehr. Im gesamten Strassenabschnitt befänden sich heute 28 öffentliche Parkfelder. Diese seien entlang der B.________gasse als Längsparkfelder angeordnet. Zusätzlich seien diverse private Parkfelder hinter dem Gehweg vorhanden. Im vorliegenden Strassenabschnitt, auf dem eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte, liege kein Unfallschwerpunkt vor. Aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsansprüche seien jedoch verschiedene Defizite bekannt, welche die allgemeine Verkehrssicherheit beeinträchtigten. Beim Knoten B.________gasse / H.________strasse sei festgestellt worden, dass aufgrund der engen Platzverhältnisse bei entgegenkommenden Bussen auf die Trottoirflächen ausgewichen werde, um dem Bus das Abbiegen zu ermöglichen. Die Verkehrssicherheit der Fussgänger könne dadurch nicht gewährleistet werden. Die B.________gasse werde von vier Buslinien befahren. Aufgrund der engen Platzverhältnisse am Knoten B.________gasse / H.________strasse seien die Ein- und Abbiegebeziehungen für den Busverkehr stark erschwert. Dies führe in den Hauptverkehrszeiten zu Verlustzeiten im öffentlichen Verkehr (S. 3 Ziff. 3.4 ff.).
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1.2.2 Dem baulichen Beschrieb der Projektgenehmigung ist unter anderem zu entnehmen, dass in der B.________gasse die Fahrbahnbreite (ungefähr ab Höhe C.________gässli) neu auf 6 m reduziert werde. Innerhalb der neuen Fahrbahnbreite würden am Fahrbahnrand beidseitig optische, überfahrbare Bänder (Granitplatten) von je 30 cm eingebaut. Daraus ergebe sich eine asphaltierte Fahrbahnbreite von 5.4 m. Damit sei der geplante Querschnitt an das neue Geschwindigkeitsregime (30 km/h) angepasst und könne eine Mässigung der Geschwindigkeit des motorisierten Verkehrs gewährleisten. Der massgebende Begegnungsfall (Bus / Bus) werde durch den neuen Strassenquerschnitt abgedeckt. Die Beanspruchung der Granitplatten erfolge nur im Begegnungsfall zweier Busse oder Lastwagen. Zur Verbesserung der Schulwegsicherheit werde der Bereich vor dem Schulhaus B.________gasse grundlegend angepasst (neue zentrale Fussgängerquerung mit einer 2 m breiten Mittelschutzinsel; zusätzlicher direkter Zugang zum Schulhaus über eine neue Treppenanlage). Durch den neuen Strassenquerschnitt könne in Teilbereichen eine Verbreiterung des Trottoirs erreicht werden. Des Weiteren könne durch die neue Fahrbahnbreite die Verkehrssicherheit für den Veloverkehr erhöht werden, da bei Gegenverkehr kein Anreiz mehr bestehe, den Veloverkehr mit geringem Abstand zu überholen. Die Veloverkehrsführung erfolge weiterhin im Mischverkehr, ein eigenständiger Veloweg sei aus Platzgründen nicht realisierbar. Innerhalb des Projektperimeters bestünden mehrere Busverbindungen. Im Fahrplankonzept 2025 sei die H.________strasse ein zentrales Element, weil sie als wichtige Verbindungsachse diene. Dank der H.________strasse könnten die Busse im Zentrum von Schwyz effizient als Durchmesserlinien oder Rundkurse geführt werden. Im Rahmen des Strassenbauprojektes sei der Einsatz einer neuen Busbevorzugungsanlage (LSA) beim Knoten H.________strasse / B.________gasse vorgesehen. Damit sollen die Ein- und Abbiegebeziehungen für den öffentlichen Verkehr verbessert und die Fahrplanstabilität sowie die allgemeine Verkehrssicherheit erhöht werden. Die öffentlichen Parkfelder würden neu auf Trottoirniveau angehoben und seien grundsätzlich nicht mehr Bestandteil der Fahrbahn. Zudem würden die Parkfelder nach Möglichkeit aus Sicherheitsgründen um 50 cm vom Fahrbahnrand zurückversetzt. In der gesamten B.________gasse reduziere sich das Parkplatzangebot um fünf Parkfelder auf insgesamt 23 Parkfelder. Die Aufhebung einzelner Parkfelder erfolge im Einvernehmen mit den betroffenen Anstössern aus Gründen der Verkehrssicherheit und des behindertengerechten Ausbaus der Bushaltestellen. Die privaten Parkfelder, die sich auf Privatgrund befänden, könnten weiterhin bestehen bleiben (S. 5 f. Ziff. 4.2.1 ff.).
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2.1 Der Beschwerdeführer beantragt einen Augenschein.
\n Beim Augenschein handelt es sich um ein Beweismittel (§ 24 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974). Bei der Beurteilung der Frage, ob solche Beweismittel notwendig sind, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. VGE III 2016 103 vom 21.12.2016 E. 3.7; III 2014 136 vom 30.3.2016 E. 7.2; Plüss in: Kommentar VRG, § 7 Rz. 67).
\n Vorliegend ist der massgebende örtliche Sachverhalt zum einen mit den vom Baudepartement eingereichten Plänen und Unterlagen hinreichend dokumentiert. Aus diesen Planunterlagen ergeben sich die räumlich-metrischen Verhältnisse zuverlässiger als sie augenscheinlich erfasst werden können. Zum andern vermitteln die allgemein zugänglichen elektronischen Hilfsmittel einen rechtsgenüglichen Einblick in die bauliche Struktur des Quartiers und der Umgebung, in welche das Bauvorhaben zu liegen kommt (webGIS; Google Earth; vgl. Urteile BGer
1C_138/2014 vom 3.10.2014 E. 5.2;
1C_157/2016 vom 6.9.2016 E. 2.2 [i.Sa. P. c. GR Schwyz betr. Eruierung des gewachsenen Terrains]). Im Weiteren kann die Situation, die sich in einer Entfernung (Luftlinie) von nur rund 400 m vom I.________ befindet, grundsätzlich als (gerichts-)notorisch erachtet werden.
\n Vom beantragten Augenschein kann folglich ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und/oder des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (namentlich Anspruch auf Beweisabnahme) abgesehen werden.
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2.2 Die Vernehmlassung des Baudepartements vom 31. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer unter Ansetzung der Frist zur Einreichung einer Replik zugestellt. Dem Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde somit rechtsgenüglich Nachachtung verschafft. Der Beschwerdeführer hat mit der Nichteinreichung einer Replik stillschweigend seinen Verzicht auf eine Replik bzw. einen zweiten Schriftenwechsel kundgetan. Entsprechend ist auch der vom Baudepartement vernehmlassend (S. 2 Ziff. 4) angebrachte Vorbehalt weiterer Ausführungen im Rahmen eines allfälligen zweiten Schriftenwechsels hinfällig geworden.
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2.3 Die rechtlichen Grundlagen der Projektgenehmigung sowie des Projektgenehmigungsverfahrens wurden im angefochtenen RRB dargestellt und werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Es kann darauf verwiesen werden (angefochtener RRB S. 10 f. E. 6.1). Namentlich betont der Regierungsrat zu Recht, dass Einspracheverhandlungen gegebenenfalls zu Projektanpassungen führen können und sollen, sofern diese bei einer gesamtheitlichen Betrachtung noch als zweck- und verhältnismässig beurteilt werden können. Dadurch könne die Akzeptanz des Projekts verbessert werden.
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2.4 Dem Verwaltungsgericht kommt gestützt auf