\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2024 168
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 13. Februar 2025
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n Irene Thalmann, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
| \n
\n \n
| \n MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n 1. A.________ 2. B.________, \n Beschwerdeführer, \n beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n 1. Volkswirtschaftsdepartement, Bahnhofstrasse 15, \n Postfach 1180, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Ausländerrecht (Härtefallbewilligung; Umwandlung von Ausweis F in Ausweis B)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. B.________ (Jg. 1955, sri-lankischer Staatsangehöriger) reiste am 27. Mai 1991, seine Ehefrau A.________ (Jg. 1957, sri-lankische Staatsangehörige) mit ihren beiden Kindern (D.________, Jg. 1988; E.________, Jg. 1990) am 7. Oktober 1996 in die Schweiz ein (AFM-act. TS 502; AFM-act. TT 486 [TS = Akten B.________; TT = Akten A.________; die Zahl gibt die Seitenzahl wieder]). Sie ersuchten beide bei ihrer Einreise um Asyl (AFM-act. TS 27; AFM-act. TT 41). Sie wurden dem Kanton Schwyz zugewiesen, erhielten den Ausweis für Asylsuchende (N) und liessen sich in der Gemeinde F.________ nieder (AFM-act. TS 18, 33; AFM-act. TT 47). 1998 kam ihr Sohn (G.________) zur Welt (AFM-act. TS 62). Am 7. November 2000 (bei noch hängigem Asylverfahren; AFM-act. TS 63) wurden sie durch das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration, SEM) gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 vorläufig aufgenommen (AFM-act. TS 49, 161; AFM-act. TT 36). Am 17. März 2022 ersuchten B.________ und A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Kantonswechsel in den Kanton I.________ (AFM-act. TS 495; AFM-act. TT 480), was vom SEM am 28. Juni 2022 abgelehnt wurde. Per 1. Juli 2022 zogen die Beschwerdeführer in die Gemeinde J.________ (AFM-act. TS 497; AFM-act. TT 481).
\n
B. Die Beschwerdeführer ersuchten in den Jahren 2012, 2014, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2023 das Volkswirtschaftsdepartement um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B. Nach Klärung der Voraussetzungen lehnte das Volkswirtschaftsdepartement die Gesuche unter Hinweis auf die fehlende sprachliche, berufliche und soziale Integration ab (AFM-act. TS 161 ff., 239 ff., 333 ff., 346 ff., 372 ff., 459 ff., 532 ff.; AFM-act. TT 149 ff., 221 ff., 309 ff., 325 ff., 353 ff., 428 ff., 515 ff.).
\n
C. Mit Schreiben vom 2. November 2023 ersuchten die Beschwerdeführer das Amt für Migration (AFM) um Umwandlung des vorläufigen Aufenthaltes in eine Aufenthaltsbewilligung B (Härtefallgesuch [AFM-act. TS 532]). Am 30. Januar 2024 teilte ihnen das Volkswirtschaftsdepartement mit, es beabsichtige, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM abzuweisen (AFM-act. TS 535). Ausserdem wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben, sich im Sinne der Ausübung des rechtlichen Gehörs zur in Aussicht gestellten Ablehnung des Gesuchs zu äussern und eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Nachdem die Beschwerdeführer am 13. Februar 2024 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchen liessen (AFM-act. TS 537), lehnte das Volkswirtschaftsdepartement das Gesuch mit Verfügung vom 4. Juni 2024 ab (AFM-act. TS 543).
\n
D. Am 26. Juni 2024 liessen die Beschwerdeführer beim Regierungsrat Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, das Volkswirtschaftsdepartement sei anzuweisen, das Gesuch dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten und es sei die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (AFM-act. TS 574). Mit RRB Nr. 741/2024 vom 24. September 2024 (Postaufgabe 1.10.2024) wies der Regierungsrat die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltlichen Rechtsbeistand ab.
\n
E. B.________ und A.________ reichen beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde (datiert 22.10.2024, Postaufgabe 23.10.2024) ein mit den Anträgen:
\n 1.
Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.
\n 2.
Das Härtefallgesuch der Beschwerdeführenden sei gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Gesuch dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten.
\n 3.
Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 4.
Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
\n 5.
Es sei den Beschwerdeführenden in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
\n 6.
Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
\n Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2024, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Mit Schreiben vom 20. November 2024 verzichtet das Volkswirtschaftsdepartement auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Replik vom 4. Dezember 2024 lassen die Beschwerdeführer an ihren Anträgen festhalten.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betrifft die Frage, ob die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer nach langjährigem Aufenthalt in der Schweiz (seit 1991 bzw. 1996) in eine Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln ist. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme steht nicht zur Diskussion.
\n
1.1 Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen (Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum Ausländerrecht,