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III 2024 16
 
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Entscheid vom 29. Mai 2024
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Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
Irene Thalmann, Richterin
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Wiedererteilung des Führerausweises
\n mit Auflagen)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Verfügung vom 28. März 2023 hat das kantonale Verkehrsamt A.________ (geb. 1995) den Führerausweis auf unbestimmte Zeit vorsorglich entzogen sowie eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet mit der Begründung, sie habe am 18. Februar 2023 auf der D.________ in E.________ einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand (0.85 mg/l) gelenkt (vgl. Vi-act. 1). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n B. Am 16. Mai 2023 fand die verkehrsmedizinische Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin Zürich (nachfolgend: IRM) statt. Das daraufhin erstellte verkehrsmedizinische Gutachten von Dr.med. C.________ (Fachärztin für Rechtsmedizin / Verkehrsmedizinerin SGRM) und Dipl. Ärztin F.________ (Assistenzärztin) datiert auf den 19. Juni 2023 (vgl. Vi-act. 2). Gestützt darauf verneinte das Verkehrsamt in der Folge mit Verfügung vom 24. Juli 2023 die Fahreignung und stellte die Aufhebung des Sicherungsentzuges unter Erfüllung folgender Auflagen in Aussicht (vgl. Vi-act. 3):
\n -          Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
\n -          Regelmässige Besprechung bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychiater oder Psychologe);
\n -          Neubegutachtung (inklusive Haaranalyse) bei einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 frühestens im Dezember 2023;
\n -          Die Abstinenz sowie die Begleitgespräche sind über den Mindestzeitraum bis zur Neubegutachtung fortzusetzen;
\n -          Die Überprüfung der Abstinenz erfolgt mittels Haaranalyse. Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm- oder Beinhaare) bis zur nächsten Abstinenzkontrolle nicht rasiert werden;
\n -          Bei einer Neubegutachtung ist ein entsprechender Bericht über die Begleitgespräche (Ärztliches Zeugnis: Fahreignung und psychische Erkrankung/en [inkl. Substanzgebrauch] oder Bericht Therapiestelle) vorzulegen;
\n -          Evt. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.
\n Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
\n C. Am 21. November 2023 fand eine weitere verkehrsmedizinische Untersuchung beim IRM statt; das verkehrsmedizinische Gutachten von Dr.med. C.________ und Dipl. Ärztin F.________ folgte daraufhin am 15. Januar 2024 (vgl. Vi-act. 6).
\n Gestützt auf dieses verkehrsmedizinische Gutachten befürwortete das Verkehrsamt mit Verfügung vom 16. Januar 2024 die Fahreignung von A.________ unter Auflagen wie folgt (vgl. Vi-act. 7):
\n -          Einhaltung einer Alkoholabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
\n -          Regelmässige Besprechung bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychiater oder Psychologe);
\n -          Erste Abstinenzkontrolle inklusive Haaranalyse beim Institut für Rechtsmedizin, Zürich, im Juli 2024;
\n -          Die Überprüfung der Abstinenz erfolgt mittels Haaranalyse. Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm- oder Beinhaare) bis zur Abstinenzkontrolle nicht rasiert werden;
\n -          Zur Abstinenzkontrolle ist ein entsprechender Bericht über die Begleitgespräche (Ärztliches Zeugnis: Fahreignung und psychische Erkrankung/en [inkl. Substanzgebrauch] oder Bericht Therapiestelle) mitzunehmen.
\n D. Gegen diese Verfügung vom 16. Januar 2024 (Postaufgabe: gleichentags) lässt A.________ mit Eingabe vom 7. Februar 2024 (Postaufgabe: gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Es seien die beiden Auflagen \"Regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme\" sowie \"Zur Abstinenzkontrolle ist ein entsprechender Bericht über die Begleitgespräche mitzunehmen\" in der Verfügung des Strassenverkehrsamtes Schwyz vom 16. Januar 2024 vollumfänglich aufzuheben.
  2. \n
  3. Es sei die Auflage \"Erste Abstinenzkontrolle inkl. Haaranalyse beim Institut für Rechtsmedizin, Zürich, im Juli 2024\" aufzuheben und durch folgende Auflage zu ersetzen: \"Erste Abstinenzkontrolle inkl. Haaranalyse im Juli 2024\".
  4. \n
  5. Eventualiter seien die Auflagen in der Verfügung des Strassenverkehrsamts Schwyz vom 16. Januar 2024 vollumfänglich aufzuheben und die Sache an das Strassenverkehrsamt zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.
  6. \n
  7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der
    \n Vorinstanz evt. des Kantons.
  8. \n
\n E. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2024 beantragt das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Allerdings anerkannte die Vor­instanz in der Begründung das Rechtsbegehren Ziff. 2. Zur Vernehmlassung äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2024, worauf das Verkehrsamt mit Eingabe vom 8. April 2024 erneut in der Angelegenheit Stellung bezog. Weitere Eingaben liegen in der Angelegenheit nicht vor.
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\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (