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III 2024 181
 
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Entscheid vom 24. September 2025
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.iur. Andreas Risi, Richter
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
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    \n
  1. A.________,
    \n vertreten durch B.________,
  2. \n
  3. C.________,
    \n vertreten durch D.________,
  4. \n
  5. E.________,
    \n vertreten durch F.________,
  6. \n
  7. G.________,
    \n Beschwerdeführer,
    \n alle vertreten durch Rechtsanwältin H.________,
  8. \n
 
gegen
 
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    \n
  1. Bezirksrat Gersau, Ausserdorfstrasse 7, Postfach 59, 6442 Gersau,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
  6. \n
  7. I.________,
    \n Beschwerdegegnerin,
  8. \n
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Erschliessungsstrasse Schletterwald und Alp Scharteggli sowie Felssanierung Rotstock, Gersau)
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Sachverhalt:
\n A. Am 27. September 2021 reichte die I.________ ein Baugesuch für die Erschliessung Schletterwald-Scharteggli und Felssanierung Rotstock ein (Baugesuch Formular Z01). Gemäss dem Bericht zum Bau- und Auflageprojekt (vom 7.9.2021 resp. 28.8.2023) zielt das Projekt ab auf (1.) die Erschliessung des Schutzwaldes für die anschliessende, dringende Schutzwaldpflege, (2.) den Abbau einer akut gefährlichen, instabilen Felspartie und Einbau als Strassenkoffer sowie (3.) die Erschliessung der Alp Scharteggli. Das Bauvorhaben wurde am 1. Oktober 2021 im Amtsblatt ausgeschrieben und ab dann öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist ging eine Einsprache von A.________ und B.________, C.________ und D.________, E.________ und F.________ sowie G.________ ein. Im Verlaufe des Verfahrens kam es zu Projektanpassungen, so dass die Bauherrschaft am 4. September 2023 revidierte Projektunterlagen eingereicht hat.
\n B. Mit Gesamtentscheid vom 26. Oktober 2023 verfügte das ARE:
\n 1.  Die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2021-1413 der I.________, J.________, Gersau wird im Sinne der Erwägungen und unter den Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap, ll. Ziffern 1. ff. erteilt.
\n 2. Die Einsprache der Schutzorganisationen wird aus kantonaler Sicht abgewiesen.
\n 3. Vorbehalten bleiben der Einspracheentscheid und die Baubewilligung des Bezirks Gersau.
\n [4.-6. Bewilligungsgebühr, Rechtsmittelbelehrung und Zustellung]
\n Mit Bezirksratsbeschluss vom 19. Dezember 2023 (Versand 16.1.2024) beschloss der Bezirksrat Gersau:
\n 1.  Die Einsprache wird im Sinne der Erwägungen und unter Hinweis auf den kantonalen Gesamtentscheid vom 26. Oktober 2023 abgewiesen.
\n 2.  Die Baubewilligung wird im Sinne der Erwägungen, gemäss den eingereichten und unter Buchstabe A des Sachverhaltes zum Bestandteil der Bewilligung erklärten Planunterlagen unter den nachstehenden Bedingungen erteilt.
\n 3. Folgende Verfügungen, Bewilligungen, Stellungnahmen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung:
\n  - Gesamtentscheid Amt für Raumentwicklung vom 26. Oktober 2023
\n 4.  Für die Erteilung der Baufreigabe sind nachfolgende Massnahmen umzusetzen
\n  - Allgemeines Fahrverbotsschild mit Zusatz \"Verbot für Radverkehr\"
\n  - Abschliessbare Barriere
\n  - Hinweistafel über Problematik der Störungen von Wildtieren
\n [5.-13.]
\n C. Gegen die Baubewilligung und Abweisung der Einsprache erhoben A.________, C.________, E.________ und G.________ am 13. Februar 2024 gemeinsam Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat und beantragten:
\n 1.  Es sei die Baubewilligung des Bezirksrates Gersau vom 15. Januar 2024 (Beschluss vom 19. Dezember 2023, Geschäftsnummer 2021-066) aufzuheben.
\n 2.  Es sei die kantonale Baubewilligung des Amts für Raumentwicklung vom 26. Oktober 2023 (Geschäftsnummer 2021-066, Baugesuch-Nr. B2021-1413) aufzuheben.
\n 3.  Eventualiter seien die in Ziff. I und 2 genannten Bewilligungen aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen und Sachverhaltsfeststellungen zurückzuweisen.
\n 4.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.
\n Mit RRB Nr. 760/2024 wies der Regierungsrat am 15. Oktober 2024 die Beschwerde unter Kostenauflage (Fr. 1'500) zu Lasten der Beschwerdeführer ab (Versand 22.10.2024).
\n D. Am 18. November 2024 lassen A.________, C.________, E.________ und G.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Anträgen:
\n 1. Der Beschluss des Regierungsrates vom 15. Oktober 2024 (VB 35/2024) und damit auch die folgenden Bewilligungen seien aufzuheben:
\n - Baubewilligung des Bezirksrates Gersau vom 15. Januar 2024 (Beschluss vom 19. Dezember 2023, Geschäftsnummer 2021-066),
\n - kantonale Baubewilligung des Amts für Raumentwicklung vom 26. Oktober 2023 (Geschäftsnummer 2021 -066, Baugesuch-Nr. B2021 - 1413).
\n 2. Es seien die Bewilligungen für das Projekt \"Erschliessung Schletterwald-Schart­eggli\" zu verweigern.
\n 3. Eventualiter seien die genannten Bewilligungen aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen und Sachverhaltsfeststellungen zurückzuweisen.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 8.1 % MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2024 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Das ARE hält am 16. Januar 2025, nach Einholen von Mitberichten des Amtes für Wald und Natur sowie des Amtes für Landwirtschaft, vernehmlassend dafür, die Beschwerde sei aus kantonaler Sicht abzuweisen. Seitens des Bezirks Gersau sowie der I.________ gehen innert Frist keine Vernehmlassungen ein.
\n F. Die Beschwerdeführer replizieren am 6. Februar 2025 und monieren u.a., die Beschwerdegegner würden sich nach wie vor nicht zur Tragung der Projektkosten äussern. In der Folge wurde die Beschwerdegegnerin um entsprechende Auskunft ersucht. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 verzichtet sie auf eine Stellungnahme, worüber die Parteien informiert wurden. Da die Beschwerdeführer auf der Auskunft beharrten, wurde am 28. Mai 2025 das Sicherheitsdepartement um Auskunft zur Kostenträgerschaft ersucht, worauf dieses am 2. Juni 2025 mitteilte, diesbezüglich über keine Kenntnisse oder Unterlagen zu verfügen, da sich der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss zur Kostenträgerschaft nicht habe äussern müssen. Hierauf wurde am 3. Juni 2025 neuerlich die Beschwerdegegnerin angehalten, Auskunft über die Kostenträgerschaft zu erteilen. Sie nahm am 5. Juni 2025 Stellung und informierte, das Projekt verfolge drei Zielsetzungen im öffentlichen Interesse, weshalb gemäss ersten Abklärungen Beiträge (Bund, Kanton, Bezirk) erwartet werden könnten. Am 7. Juli 2025 informierte das Amt für Wald und Natur (AWN), es ergebe sich gesamthaft eine öffentliche Beteiligung an den Projektkosten der Erschliessung Schletterwald-Scharteggli von 80%; die Restkosten trage die Bauherrschaft. Hierzu nehmen die Beschwerdeführer am 17. Juli 2025 Stellung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaften KTN 001.________ und KTN 002.________, beide Bezirk Gersau. Auf KTN 002.________, Bereich Rotstock, beabsichtigt die Beschwerdegegnerin die Sanierung einer instabilen Felspartie (absturzgefährdete Felspartie von rund 750m3) durch kontrollierten Felsabtrag von rund 1'200m3 mittels Felsbohrungen und Sprengungen. Dieses Material soll für die Kofferung des Strassenbauprojektes auf KTN 001.________ verwendet werden. Hier plant die Beschwerdegegnerin ab Gätterli den Bau einer Erschliessungsstrasse Schletterwald - Scharteggli. Beim Schletterwald handelt es sich um einen Schutzwald, der im obersten Teil durch die neue Strasse Richtung Süden gequert werden soll, was gemäss Projekt eine rationellere und bestandesschonendere Schutzwaldpflege mit kurzen Seillinien im Aufwärtsverfahren anstelle der aktuellen langen Seillinien (Abwärtstransport) ermöglichen soll. Kombiniert soll neben dem Schletterwald auch die Alp Scharteggli (Alpeinheiten Scharteggli [15.94 Normalstösse] und unteres Scharteggli [10.95 Normalstösse]) erschlossen werden, welche aktuell nur zu Fuss erreichbar sei resp. nur via behelfsmässigem Weg, der von Schwändi ins Scharteggli wegen sehr steilen und unbefestigten Teilstücken nur bei trockenen Verhältnissen mit Traktor knapp befahrbar sei. Für die Erschliessung dieser Alpen solle die geplante Erschliessungsstrasse um 140m verlängert werden.
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\n Diese neue Erschliessungsstrasse misst gesamthaft eine Länge von rund 900m, verteilt auf 760m Forststrasse und 140m Alpweg; die Fahrbahnbreite der Forststrasse beträgt 3.2m (zuzüglich Kurvenverbreitung), jene des Alpweges 2.7m; die Bankettbreite beträgt 0.5m; ausgelegt ist die Strasse für Lastwagen mit einer Breite bis 2.55m und bis zu 40t Gesamtgewicht. Zum Strassenbeginn beim Gätterli soll eine abschliessbare Barriere sowie eine Tafel mit Hinweis auf die Problematik im Zusammenhang mit Störungen von Wildtieren installiert werden (vgl. Bau- und Auflageprojekt, 28.8.2023). Zudem soll die Strasse mit einem Fahrverbot, gemäss ARE-Gesamtentscheid mit Zusatzschild \"Verbot für Radverkehr\