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\n \n \n III 2024 189
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| \n Entscheid vom 27. August 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, 8808 Pfäffikon,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________ \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen, \n - D.________AG,
\n Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt E.________, \n - Korporation F.________,
\n Beigeladene, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:\n
A. Die D.________AG ist Eigentümerin des selbständigen und dauernden Baurechts Nr. 001.________, das auf dem Grundstück KTN 002.________ in Freienbach lastet. Letzteres steht im Eigentum der Korporation F.________.
\n Das Grundstück befindet sich gemäss dem Zonenplan der Gemeinde Freienbach weitgehend in der Gewerbezone (G). Die D.________AG betreibt auf dem Grundstück einen Gewerbe- bzw. Industriebetrieb (....).
\n Am 27. Juni 2023 (Posteingang) hat die D.________AG dem Gemeinderat Freienbach das Baugesuch für den Abbruch des bestehenden Gewerbegebäudes und den Neubau eines Wohn- und Gewerbegebäudes auf dem Grundstück KTN 002.________ eingereicht. Das Baugesuch wurde publiziert und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob A.________ am 20. Juli 2023 öffentlich-rechtliche Einsprache beim Gemeinderat Freienbach.
\n Aufgrund von Rückmeldungen des Amts für Raumentwicklung (ARE) und der Hochbaukommission Freienbach unterbreitete die D.________AG am 25. Januar 2024 ergänzende und überarbeitete Gesuchsunterlagen. A.________ reichte dazu am 13. März 2024 eine Stellungnahme ein.
\n Gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 14. Mai 2024 entschied der Gemeinderat Freienbach mit Beschluss Nr. 178 vom 29. Mai 2024 (Versand: 5.6.2024 [GRB Nr. 178]) über das Baugesuch und die Einsprache wie folgt:
\n 1.
Die Einsprache von A.________ wird abgewiesen.
\n 2.
Die Bewilligung für den Abbruch des Gewerbegebäudes sowie für den Neubau des Wohn- und Gewerbegebäudes, 002.________, Freienbach, wird im Sinne der Erwägungen erteilt.
\n 3.
Für die Unterschreitung des Waldabstands, die Unterschreitung des Strassenabstands und für das Parkplatzdefizit wird je eine Ausnahmebewilligung erteilt.
\n [4.-10. Nebenbestimmungen und Auflagen, Eröffnung des Gesamtentscheids, Abbruchbewilligung, Baufreigabe, Beiträge und Gebühren, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung].
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B. A.________ erhob dagegen Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Er liess folgende Rechtsbegehren stellen:
\n 1.
Der Gemeinderatsbeschluss Nr. 178 vom 29.05.2024 sei inkl. Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung vom 14.05.2024 vollumfänglich aufzuheben, und die Baubewilligung für das Bauprojekt: Abbruch Gewerbegebäude und Neubau Wohn- und Gewerbegebäude, (…), Freienbach, KTN 002.________ sei zu verweigern, soweit darauf einzutreten ist.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.
\n Aufgrund dieser Beschwerde eröffnete der Regierungsrat das Verfahren VB 144/2024. Er lud die Korporation F.________ als Eigentümerin des Grundstücks KTN 002.________ in das Beschwerdeverfahren bei und entschied mit Beschluss (RRB) Nr. 776/2024 vom 22. Oktober 2024 (Versand: 29.10.2024) wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet.
\n [3.-6. Kosten- und Entschädigungen, Rechtsmittelbelehrung, Zustellungen].
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C. Mit Eingabe vom 26. November 2024 (Postaufgabe: gleichentags) reicht A.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den RRB-Nr. 776/2024 vom 22. Oktober 2024 ein (VG-act. 1). Er stellt folgende Anträge:
\n 1.
Der regierungsrätliche Beschluss Nr. 776/2024 (Beschwerdeentscheid VB 144/2024) vom 22.10.2024 sei vollumfänglich aufzuheben, und die Baubewilligung für das Bauprojekt: Abbruch Gewerbegebäude und Neubau Wohn- und Gewerbegebäude, (…), Freienbach, KTN 002.________ sei zu verweigern, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
\n 2.
Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor Verwaltungsgericht und Regierungsrat zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanzen.
\n Der Regierungsrat (VG-act. 6), das ARE (VG-act. 5) und die D.________AG
(Beschwerdegegnerin;
VG-act.
13)
beantragen
die
Abweisung
der
Beschwerde. Der Gemeinderat Freienbach schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (VG-act. 11). Soweit sie sich im weiteren Verfahrenslauf nochmals äussern, halten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen in der Replik (VG-act. 19), der Duplik (VG-act. 22 [Beschwerdegegnerin]; VG-act. 23 [Gemeinderat Freienbach]) bzw. der Triplik (VG-act. 28) fest. Die Korporation F.________ (Beigeladene) liess sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vernehmen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks KTN Nr. 003.________ in Freienbach. Als Eigentümer dieses Grundstücks ist er zudem Berechtigter eines dinglichen Fuss- und Fahrwegrechts auf dem Strassengrundstück KTN 004.________ in Freienbach, das entlang des Baugrundstücks der Beschwerdegegnerin führt und der Erschliessung seines Grundstücks dient. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer - als im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen Partei - zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt (vgl. § 82 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987 i.V.m. § 37 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (vgl.