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\n \n \n III 2024 18
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| \n Entscheid vom 22. April 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________
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| \n gegen
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| \n \n \n - Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Sozialhilfe (Inkassohilfe)
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Sachverhalt:\n
A. B.________ (geboren ________2005) ist die Tochter von A.________ (geboren ________1980; Mutter) und C.________ (geboren ________1967; Vater). Die Kindseltern sind seit dem 4. Juni 2008 geschieden. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien verpflichtete den Vater mit Urteil vom 4. Juni 2008 zur Bezahlung monatlicher Alimente von € 200.-- an seine Tochter ab Februar 2008 bis auf weiteres, \"längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit\" (RR-act. II/02/8 Ziff. I.3). Einem Ersuchen des Vaters um Aufhebung dieser Unterhaltsverpflichtung gab das Bezirksgericht Schwyz mit Urteil vom 19. April 2018 nicht statt. In diesem Punkt ist das Urteil des Bezirksgerichts unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkam, gewährte die Gemeinde E.________ Inkassohilfe.
\n Seit dem 1. Januar 2022 ist für die Inkassohilfe die Fachstelle Alimente der Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ; nachstehend: Fachstelle Alimente) zuständig. Bei dieser stellte die Mutter am 29. Januar 2022 einen Antrag auf Inkassohilfe für die Unterhaltsbeiträge an ihre Tochter (RR-act. II/02/1). Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 sprach die Fachstelle der Tochter ab dem 1. Januar 2022 die Leistung von Inkassohilfe zu (RR-act. II/02/16).
\n
B. Der Vater bezieht eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb der Tochter eine Kinderrente von Fr. 148.-- ausgerichtet wird. Die Fachstelle Alimente konnte mit dem Vater vereinbaren, dass er ab Januar 2023 bis November 2023 jeweils Fr. 52.-- an Kinderalimenten leisten werde (RR-act. II/02/50). Die Überzahlungen, die aufgrund der Währungsdifferenz in der Höhe von Fr. 3.-- bis Fr. 8.-- pro Monat entstanden (vgl. RR-act. II/02/64), rechnete die Fachstelle Alimente an die älteste in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende offene Forderung an.
\n
C. Mit E-Mail vom 31. Juli 2023 ersuchte D.________ (geboren 10.12.1980), der Ehemann von A.________ und Stiefvater von B.________, die Fachstelle Alimente um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung wie folgt (RR-act. II/02/74):
\n 1.
Der Inkassohilfestelle ist bekannt, dass dem Unterhaltsschuldner erhebliche Mittel zur Verfügung stehen, um offene Alimentenforderungen abzutragen.
\n
Die Behörde entscheidet willkürlich zu Ungunsten der Gläubigerin, dass in die Inkassohilfe keine offenen Ansprüche einbezogen werden.
\n 2.
Schadenersatz für die, auf dieser willkürlichen Entscheidung entstandenen, entgangenen Einnahmen (01/2023-08/2023 8x 380CHF= 3040CHF).
\n 3.
Einsicht auf die original Einzahlungstexte des Unterhaltsschuldners um die folgerichtige Verwendung zu prüfen.
\n 4.
Überzahlungen des Schuldners müssen mit den offenen ältesten Forderungen verrechnet werden ohne Begrenzung auf den Beginn der Inkassohilfe.
\n
D. Am 30. August 2023 verfügte die Fachstelle Alimente was folgt (vgl. RR-act. II/05/76):
\n 1
Die zu viel bezahlten Alimente werden an die älteste offene Forderung, die in unserem Zuständigkeitsbereich liegt, angerechnet.
\n Rechtsmittelbelehrung
\n (…).
\n
E. Gegen diese Verfügung vom 30. August 2023 erhob A.________ mit Eingabe vom 18. September 2023 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde/Aufsichtsbeschwerde. Sie beantragte
\n die kompletten Ausstände in die Inkassohilfe einzubeziehen, unsere Pfändungskosten zu erstatten, gegen die Anrechnung der WG in der Pfändungsurkunde Rechtsmittel zu ergreifen und für den Zeitraum Januar 2023 bis Juni 2023 Schadenersatz zu leisten.
\n
F. Mit Beschluss (RRB) Nr. 26/2024 vom 16. Januar 2024 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
\n 2.
Der Aufsichtsbeschwerde wird keine Folge geleistet.
\n 3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. (…).
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n
G. Gegen diesen RRB Nr. 26/2024 (Versand am 23.1.2024) erhebt A.________ mit Eingabe vom 13. Februar 2024 (Datum der Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n
Ich beantrage den Beschluss aufzuheben, der Beschwerde stattzugeben, die Verfahrenskosten des Beschwerdeentscheides dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
\n Antrag:
\n 1.
Im Originalantrag werden die Forderungen bis zum 31.12.2021 erwähnt. (…). Ich beantrage, dass die kompletten Ausstände des Schuldners einen integralen Bestandteil der Inkassohilfe-Verfügung vom 11.02.2023 darstellen.
\n 2.
Ich beantrage die Rückerstattung der entgangenen Alimentenforderungen für den Zeitraum Januar bis Juni 2023 auf Grundlage der ab 01/2023 positiv veränderten Einkommenssituation des Schuldners. (…). Ich beantrage die Feststellung, dass eine Einkommensverbesserung, welche eine klar ersichtliche und in die Entscheidungsfindung erwartbare bzw. einbezogene Pfändungsquote von monatlich ca. 500CHF unbegründet verfallen lässt, eine Aufsichtsbeschwerde und eine Schadenersatzforderung begründet.
\n Am 22. Februar 2024 reicht die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist das Formular \"Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege\" ein.
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H. Das Sicherheitsdepartement sowie die Ausgleichskasse Schwyz beantragen mit Vernehmlassungen vom 4. März 2024 bzw. 7. März 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
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I. Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingabe vom 28. März 2024 Stellung zu den Vernehmlassungen der Vorinstanzen. Mit Duplik vom 16. April 2024 verzichtet die Ausgleichskasse Schwyz auf eine weitere Stellungnahme.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB im Wesentlichen erwogen, mit der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2023 sei nur über die Anrechnung der zu viel bezahlten Alimente an die älteste offene Forderung entschieden worden, die in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskasse (Fachstelle Alimente) gefallen sei (E. 1.3). Die Fachstelle Alimente sei nicht verpflichtet gewesen, rechtliche Inkassoschritte bezüglich der Altforderungen einzuleiten. Sie habe somit zu Recht die Überzahlungen des Unterhaltsschuldners von Fr. 3.-- bis Fr. 8.-- pro Monat an die nicht gesicherten Forderungen ab 1. Januar 2022 angerechnet und mit diesem Vorgehen ihr Ermessen nicht überschritten (E. 1.3.3). Auf das Schadenersatzbegehren könne nicht eingetreten werden, weil der Regierungsrat hierfür nicht zuständig sei (E. 2). Die Sache sei daher unter dem Titel einer Aufsichtsbeschwerde zu prüfen (E. 3). Die Fachstelle Alimente sei nicht für die (Neu-)Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) für den Alimentenschuldner zuständig und habe entsprechend diese auch nicht ans Betreibungsamt weiterleiten können. Von einer verweigerten Amtshilfe könne nicht die Rede sein (E. 3.3.2). Der Vorwurf, die Fachstelle Alimente habe keine Pfändung angestrebt und sei somit falsch vorgegangen, sei unbegründet. Von einem qualifiziert rechtswidrigen Verhalten der Fachstelle Alimente, was ein Einschreiten des Regierungsrates erforderlich machen würde, könne keine Rede sein (E. 3.4.1 ff.).
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1.2 Replizierend beanstandet die Beschwerdeführerin das Fehlen zweier
\n E-Mails bei den Akten.
\n Das Mail gemäss Anlage 2 zur Replik ist Teil von AK-act. 43 (S. 170-178); das gleiche gilt für die Anlage 3 zur Replik (AK-act. 43 [S. 174]). Mit diesem Mail informierte die Beschwerdeführerin (bzw. deren Ehemann) die Fachstelle Alimente über die Verlustscheine in der Höhe von Fr. 17'393.78 als Nachweise für die detaillierten Ausstände bis Dezember 2019, errechnete für die Zeit von Januar 2020 bis Dezember 2021 einen Ausstand von Fr. 1'720.-- und sprach von einem \"gesicherten Gesamtausstand von Fr. 19'113.78\". Das Mail der Beschwerdeführerin bzw. von deren Ehemann an die Fachstelle Alimente (Anlage 4 zur Replik) datiert vom 2. November 2023, also nach der Verfügung vom 30. August 2023 und der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat vom 18. September 2023. Bei der Anlage 1 zur Replik handelt es sich um ein Mail der Fachstelle Alimente vom 7. Januar 2022 an die Beschwerdeführerin, worin die Fachstelle Alimente ihr die Antragsformulare betreffend Inkassohilfe zustellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Fehlen dieses Dokuments nicht erkannt werden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
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2.1.1 Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich (