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III 2024 193
 
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Urteil vom 18. Juni 2025
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Kläger,
\n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
 
gegen
 
Kanton Schwyz, vertreten durch den Regierungsrat, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Beklagter,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________,
Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1200, 6431 Schwyz,
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Gegenstand
Staatshaftung (Haftung aus Vertrauensschutz, Falschauskunft)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Eingabe vom 13. November 2024 (Postaufgabe 3.12.2024) lässt A.________ beim Verwaltungsgericht gegen den Kanton Schwyz Staatshaftungsklage erheben mit folgenden Anträgen:
\n 1.  Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'745.70 [sic] nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Juni 2023 zu bezahlen.
\n 2.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten.
\n B. Der Beklagte lässt mit Klageantwort (datiert mit 21.1.2024; Eingang Gericht 22.1.2025) folgende Anträge stellen:
\n 1.  Auf die Klage sei nicht einzutreten.
\n 2.  Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
\n 3.  Unter Kostenfolge zulasten des Klägers.
\n C. Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2025 (Postaufgabe 3.2.2025) hält der Kläger an den Klageanträgen fest. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. In Ergänzung zum im Ingress dargestellten Sachverhalt ist vorab die Vorgeschichte zu rekapitulieren (vgl. zum nachfolgenden: VGE II 2023 89 vom 13.2.2024):
\n 1.1.1 Der Kläger (Jg. 1960) trat am 1. Juli 2009 beim D.________ die Stelle eines Projektleiters IT an. Am 25. Juni 2021 hat das D.________ den Arbeitsvertrag per 30. September 2021 gekündigt (Verlagerung der Stelle ins Ausland) und den Kläger freigestellt, wobei ihm eine Abfindung von sechs Monatslöhnen bezahlt wurde. Am 29. September 2021 wurde der Kläger durch das RAV Lachen zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 ersuchte die Arbeitslosenkasse (nachfolgend: ALK) den Kläger um Auskunft betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit in der Firma E.________ (vgl. BB 3). Am 7. Oktober 2021 erkundigte sich der Kläger bei der ALK nach den Bedingungen, Arbeitslosenentschädigung (ALE) erst ab dem 1. April 2022 zu beziehen, da er aufgrund der Abfindung finanziell bis Ende März 2022 abgesichert sei und hoffe, bis dahin eine Arbeit gefunden zu haben. Nachdem ihm die ALK versichert hatte, er könne im März 2022 Antrag auf ALE per 1. April 2022 stellen, wurde er per 29. September 2021 von der Arbeitsvermittlung wieder abgemeldet.
\n 1.1.2 Am 28. März 2022 kontaktierte der Kläger die ALK neuerlich und verwies dabei auf den Austausch im Herbst 2021. Er sei aktuell ohne Arbeit, versuche sich selbständig zu machen, habe aber noch keine ausreichenden Aufträge. Seine finanzielle Situation erlaube ihm noch weitere 3 bis 6 Monate ohne Einkommen; er glaube, auch ohne ALE ein Einkommen zu erzielen. Gleichzeitig wollte er sich erkundigen, \"ob und ab wann mein Recht auf Arbeitslosenentschädigung spätestens verfällt\". Die ALK antwortete gleichentags, aufgrund der Abfindungszahlung sei er vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2022 angestellt gewesen. Um Anspruch auf ALE zu haben, müsse die Mindestbeitragszeit aus unselbständiger Beschäftigung von 12 Monaten innert den 2 Jahren vor Anmelde-/Anspruchsdatum erfüllt sein; die versicherte Person müsse in diesen 2 Jahren vor Anmeldung/Anspruch mindestens 12 Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Er könne sich also spätestens am 1. April 2023 beim RAV melden, da er in den zwei Jahren zuvor (1.4.2021 - 31.3.2023) noch 12 Monate (1.4.2021 - 31.3.2022) gearbeitet und die Mindestbeitragszeit erfüllt habe (vgl. KB 9 und 10).
\n 1.1.3 Am 1. März 2023 wurde der Kläger neuerlich zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Am 6. März 2023 stellte er Antrag auf ALE per 1. März 2023. Dabei deklarierte er, an einem Betrieb beteiligt oder einem obersten betrieblichen Entscheidgremium angehörig zu sein, nämlich bei der E.________.
\n Mit Einladung zur Stellungnahme vom 27. März 2023 informierte die ALK den Kläger, gemäss Akten sei er in den letzten zwei Jahren vor Anmeldung (1.3.2023) vom 1. März 2021 bis 30. September 2021 beim D.________ angestellt gewesen. Mit sieben Anstellungsmonaten vermöge er den Nachweis von zwölf Beitragsmonaten nicht zu erbringen, weshalb bis auf weiteres kein Anspruch auf ALE bestehe. Mit Stellungnahme vom 29. März 2023 verwies der Kläger auf seine Abfindung von sechs Monatslöhnen, welche gemäss seiner Abklärung als Lohnfortzahlung vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 gelte. Damit habe er die Beitragspflicht erfüllt (vgl. KB 13).
\n 1.1.4 Mit Verfügung vom 20. April 2023 lehnte die ALK einen Anspruch auf ALE ab dem 1. März 2023 bis auf weiteres wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Die erhaltene freiwillige Leistung des Arbeitgebers gelte nicht als Beitragszeit; damit weise er in der Rahmenfrist für die Beitragszeit nur 7 Beitragsmonate (1.3.2021 - 30.9.2021) aus (vgl. KB 12).
\n 1.1.5 Am 26. April 2023 opponierte der Kläger gegen die ablehnende Verfügung vom 20. April 2023. Da er spätestens ab dem 1. Oktober 2021 in der Kollektivgesellschaft E.________ selbständig tätig gewesen sei und diese Tätigkeit die Rahmenfrist gestützt auf