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\n \n \n III 2024 200
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| \n Entscheid vom 27. Oktober 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - E.________
\n - F.________
\n - G.________
\n - H.________
\n - I.________
\n - J.________
\n - K.________
\n - L.________,
\n Beschwerdeführer, \n alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. M.________, \n | \n
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach, 8852 Altendorf,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. N.________ \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen, \n \n \n - Bezirksrat March, Bahnhofplatz 3, Postfach 149, 8853 Lachen,
\n Beigeladener, \n | \n
\n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Teilrevision Nutzungsplanung [Talbach Mündung])
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Sachverhalt:\n
A. Nach Durchführung des öffentlichen Mitwirkungsverfahrens hat der Gemeinderat Altendorf im Amtsblatt 3/2023 vom 20. Januar 2023 (S. 123) den Teilzonenplan \"Talbach Mündung\" und die entsprechende Anpassung des Baureglementes vom 1. Dezember 2022 (inkl. Erläuterungsbericht, Grundlagenbericht für Anpassung Schutzzone mit
Massnahmenvorschlag, Ziel- und Leitartenkonzept, Technischer Bericht zum Bauprojekt und Variantenstudium sowie Fachgutachten Fruchtfolgeflächen) publiziert und anschliessend öffentlich aufgelegt. Innert Einsprachefrist liessen u.a. die Miteigentümer des im Perimeter des Teilnutzungsplanes liegenden Grundstückes KTN O.________ (E.________ und sieben weitere Miteigentümer) Einsprache erheben gegen die Teilnutzungsplanung.
\n Der Gemeinderat Altendorf hat die Einsprache mit Beschluss Nr. 371 vom 8. September 2023 abgewiesen.
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B. Gegen den Gemeinderatsbeschluss liessen E.________ und sieben weitere Miteigentümer von KTN O.________ am 3. Oktober 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit dem Antrag, der Beschluss des Gemeinderates Altendorf vom 8. September 2023 sei aufzuheben, eventualiter sei der Gewässerraum auf die Ausdehnung der vorgesehenen Gewässerraumzone im parallel laufenden Verfahren der Teilrevision der Nutzungsplanung zu beschränken und ihr Grundstück KTN O.________ sei nicht der Landwirtschaftszone zuzuweisen.
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C. Mit Beschluss Nr. 836/2024 vom 13. November 2024 (Versand 19.11.2024) hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
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D. Gegen diesen Beschluss lassen E.________ und sieben Mitbeteiligte mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Beschwerdeentscheid VB 204/2023 des Regierungsrates vom 13. November 2024 und mit ihm der Beschluss des Gemeinderates Altendorf vom 8. September 2024 seien aufzuheben und der Teilnutzungsplan Talbach sei nicht zu erlassen;
\n 2.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST-Zuschlag) sowohl für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren wie auch das vorliegende Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdegegners.
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E. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
\n Der Bezirksrat March beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2025 lässt auch der Gemeinderat Altendorf die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer beantragen.
\n Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 27. März 2025 an ihren Anträgen fest.
\n Der Bezirksrat March äussert sich mit Stellungnahme vom 15. April 2025, wobei er \"die Abweisung der in der Replik erwähnten Punkte betreffend den Bezirk March\" beantragt.
\n Der Gemeinderat Altendorf hält mit Vernehmlassung vom 22. April 2025 ebenfalls an seinen Anträgen fest.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Beim Teilnutzungsplan Talbach Mündung handelt es sich um einen projektbezogenen Zonenplan, welcher Grundlage für die Revitalisierung des Talbaches ab SBB-Durchlass bis zur Einmündung in den Zürichsee bilden soll. Im Teilnutzungsplan wird insbesondere der Gewässerraum für den Talbach ausgeschieden. Der Perimeter des Teilzonenplanes Talbach Mündung befindet sich gemäss geltendem Zonenplan (vom 3.9.1996, Genehmigung durch den Regierungsrat, mit diversen nachfolgenden Ergänzungen) - abgesehen von Teilen der Grundstücke KTN P.________ - ausserhalb der Bauzone (Landwirtschaftszone, Naturschutzzone, Übriges Gemeindegebiet). Ein kleiner Teil entlang der SBB-Linie, welche den Planungsperimeter in süd-westlicher Richtung begrenzt, liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Die Liegenschaft KTN O.________ liegt gemäss geltendem Zonenplan im Übrigen Gemeindegebiet (Nichtbauzone) und soll neu der Landwirtschaftszone zugeteilt werden, wobei ein nicht bebauter Teil des Grundstückes in die überlagernde Gewässerraumzone (festgelegt für das Revitalisierungsprojekt vom 29.1.2021) zu liegen kommt. Im Teilzonenplan wird zudem der projektierte Bachverlauf gemäss Revitalisierungsprojekt als Hinweis verzeichnet (neu mäandernder anstatt gerader Bachverlauf mit Deltabildung im Mündungsbereich).
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2.1 Die Beschwerdeführer werfen vorab die Frage nach der Zuständigkeit auf. Unter Hinweis auf die Kompetenzordnung gemäss dem kantonalen Wasserrechtsgesetz (WRG; SRSZ 451.100) vom 11. September 1973 und der Zuständigkeit des Bezirksrates für die Revitalisierung machen sie geltend, der Bezirksrat habe in der Vernehmlassung auf Ausführungen verzichtet mit dem Hinweis darauf, dass ihm in der Nutzungsplanung keine Aufgabe zukomme. Es frage sich, ob der Bezirksrat in das Teilnutzungsplanverfahren Talbach Mündung überhaupt involviert worden sei bzw. ob er seiner Aufgabe im Teilnutzungsplanverfahren nachgekommen sei.
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2.2 Gemäss