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III 2024 201
 
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Entscheid vom 27. Oktober 2025
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Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
E.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. F.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach, 8852 Altendorf,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. G.________
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
  4. \n
 
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    \n
  1. Bezirksrat March, Bahnhofplatz 3, Postfach 149, 8853 Lachen,
    \n Beigeladener,
  2. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Teilrevision Nutzungsplanung [Talbach Mündung])
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Sachverhalt:
\n A. Nach Durchführung des öffentlichen Mitwirkungsverfahrens hat der Gemeinderat Altendorf im Amtsblatt 3/2023 vom 20. Januar 2023 (S. 123) den Teilzonenplan \"Talbach Mündung\" und die entsprechende Anpassung des Baureglementes vom 1. Dezember 2022 (inkl. Erläuterungsbericht, Grundlagenbericht für Anpassung Schutzzone mit Massnahmenvorschlag, Ziel- und Leitartenkonzept, Technischer Bericht zum Bauprojekt und Variantenstudium sowie Fachgutachten Fruchtfolgeflächen) publiziert und anschliessend öffentlich aufgelegt. Innert Einsprachefrist liess unter anderem E.________ als Grundeigentümer des im Perimeter des Teilnutzungsplanes liegenden Grundstückes KTN H.________ Einsprache erheben gegen die Teilnutzungsplanung.
\n Der Gemeinderat Altendorf hat die Einsprache mit Beschluss Nr. 369 vom 8. September 2023 abgewiesen.
\n B. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss liess E.________ mit Eingabe vom 29. September 2023 Beschwerde erheben beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Antrag, der Beschluss des Gemeinderates Altendorf vom 8. September 2023 sei aufzuheben und der Teilnutzungsplan Talbach Mündung samt Änderung des Baureglementes sei nicht zu erlassen.
\n C. Mit Beschluss Nr. 834/2024 vom 13. November 2024 (Versand: 19.11.2024) hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen.
\n D. Dagegen lässt E.________ mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
\n 1. Der Beschluss Nr. 834/2024 des Regierungsrates des Kantons Schwyz  vom 13. November 2024 und der Beschluss Nr. 07.04.07 des Gemeinderates Altendorf vom 8. September 2023 seien aufzuheben.
\n 2. Der Teilnutzungsplan Talbach Mündung samt Änderung des Baureglements sei nicht zu erlassen.
\n 3. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanzen.
\n E. Der Bezirksrat March beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
\n Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2025 beantragt das Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
\n Der Gemeinderat Altendorf lässt mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne.
\n Der Beschwerdeführer äussert sich mit Eingabe vom 7. März 2025 zu den Vernehmlassungen der Vorinstanzen und des Bezirks, wobei er an seinen Anträgen festhält.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Beim Teilnutzungsplan Talbach Mündung handelt es sich um einen projektbezogenen Zonenplan, welcher Grundlage für die Revitalisierung des Tal­baches ab SBB-Durchlass bis zur Einmündung in den Zürichsee bilden soll. Im Teilnutzungsplan wird insbesondere der Gewässerraum für den Talbach ausgeschieden. Der Perimeter des Teilzonenplanes Talbach Mündung befindet sich gemäss geltendem Zonenplan (vom 3.9.1996, Genehmigung durch den Regierungsrat, mit diversen nachfolgenden Ergänzungen) - abgesehen von Teilen der Grundstücke KTN I.________ - ausserhalb der Bauzone (Landwirtschaftszone, Naturschutzzone, Übriges Gemeindegebiet). Ein kleiner Teil entlang der SBB-Linie, welche den Planungsperimeter in süd-östlicher Richtung begrenzt, liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft KTN H.________ liegt gemäss geltendem Zonenplan zum überwiegenden Teil in der Naturschutzzone II bzw. entlang des Talbaches und des Zürichsees teilweise im Übrigen Gemeindegebiet (Nichtbauzone) und soll neu der Landwirtschaftszone und zu einem kleinen Teil (wenige m2 im nordöstlichen Grenzbereich zum Zürichsee) der Naturschutzzone I zugeteilt werden, wobei ein nicht bebauter Teil des Grundstückes in die überlagernde Gewässerraumzone (festgelegt für das Revitalisierungsprojekt vom 29.1.2021) zu liegen kommt. Im Teilzonenplan wird zudem der projektierte Bachverlauf gemäss Revitalisierungsprojekt als Hinweis verzeichnet (neu mäandernder anstatt gerader Bachverlauf mit Deltabildung im Mündungsbereich).
\n 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Planungspflicht und des Koordinationsgebots. Er macht geltend, gemäss den Ausführungen des Regierungsrates im angefochtenen Beschluss gelte der ganze Talbach als sanierungspflichtige Anlage. Gestützt auf die Planungspflicht nach