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III 2024 202
 
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Entscheid vom 27. Oktober 2025
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Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
E.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach, 8852 Altendorf,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. G.________
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
     
  4. \n
  5. Bezirksrat March, Bahnhofplatz 3, Postfach 149, 8853 Lachen,
    \n Beigeladener,
  6. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Teilrevision Nutzungsplanung [Talbach Mündung])
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Sachverhalt:
\n A. Nach Durchführung des öffentlichen Mitwirkungsverfahrens hat der Gemeinderat Altendorf im Amtsblatt 3/2023 vom 20. Januar 2023 (S. 123) den Teilzonenplan \"Talbach Mündung\" und die entsprechende Anpassung des Baureglementes vom 1. Dezember 2022 (inkl. Erläuterungsbericht, Grundlagenbericht für Anpassung Schutzzone mit  Massnahmenvorschlag, Ziel- und Leitartenkonzept, Technischer  Bericht zum Bauprojekt und Variantenstudium sowie Fachgutachten Fruchtfolgeflächen) publiziert und anschliessend öffentlich aufgelegt. Innert Einsprachefrist liess u.a. E.________ als Grundeigentümerin der im Perimeter des Teilnutzungsplanes liegenden Grundstücke KTN I.________ und L.________ Einsprache erheben gegen die Teilnutzungsplanung.
\n Der Gemeinderat Altendorf hat die Einsprache mit Beschluss Nr. 368 vom 8. September 2023 abgewiesen.
\n B. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss liess E.________ mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 Beschwerde erheben beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei die Teilnutzungsplanung Talbach Mündung abzuändern (keine Verlegung des Talbachs auf KTN I.________, Verzicht auf Naturschutzzone auf KTN I.________).
\n C. Mit Beschluss Nr. 835/2024 vom 13. November 2024 hat der Regierungsart die Beschwerde abgewiesen.
\n D. Gegen diesen Beschluss lässt E.________ mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
\n 1. Es seien der Beschluss Nr. 835/2024 des Regierungsrates vom 13.11.2024 und der Beschluss Nr. 368 des Gemeinderates Altendorf vom 08.09.2023 aufzuheben.
\n 2. Die im Amtsblatt Nr. 3 vom 20.01.2023 (S. 123) publizierte Teilnutzungspla-nung \"Talbach Mündung\" sei wie folg zu ändern:
\n  a)  Es sei auf die Verlegung des Talbachs auf das Grundstück KTN I.________ Altendorf zu verzichten.
\n  b) Es sei auf die geplante Naturschutzzone I auf dem Grundstück KTN I.________ Altendorf zu verzichten und die dafür vorgesehene Landfläche stattdessen der Landwirtschaftszone zuzuweisen; eventuell sei diese Landfläche in der Naturschutzzone II zu belassen.
\n 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
\n 4. Alles unter kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz und der Gemeinde Altendorf bei solidarischer Haftbarkeit.
\n E. Der Bezirksrat March beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
\n Auch der Gemeinderat Altendorf lässt mit Eingabe vom 13. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Mit Replik vom 7. März 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
\n Der Bezirksrat March äussert sich dazu mit Eingabe vom 1. April 2025, wobei er ebenfalls an seinen Anträgen festhält. Der Gemeinderat Altendorf äussert sich zur Replik mit Eingabe vom 22. April 2025
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Beim Teilnutzungsplan Talbach Mündung handelt es sich um einen projektbezogenen Zonenplan, welcher Grundlage für die Revitalisierung des Talbaches ab SBB-Durchlass bis zur Einmündung in den Zürichsee bilden soll. Im Teilnutzungsplan wird insbesondere der Gewässerraum für den Talbach ausgeschieden. Der Perimeter des Teilzonenplanes Talbach Mündung befindet sich gemäss geltendem Zonenplan (vom 3.9.1996, Genehmigung durch den Regierungsrat, mit diversen nachfolgenden Ergänzungen) - abgesehen von Teilen der Grundstücke KTN K.________ - ausserhalb der Bauzone (Landwirtschaftszone, Naturschutzzone, Übriges Gemeindegebiet). Ein kleiner Teil entlang der SBB-Linie, welche den Planungsperimeter in süd-östlicher Richtung begrenzt, liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Die Liegenschaft KTN I.________ umfasst eine Fläche von 11'233 m2 und liegt gemäss geltendem Zonenplan zum grossen Teil (7'955 m2) in der Naturschutzzone II, zu einem weiteren Teil (2'757 m2) in der Landhauszone 2 und zu einem kleinen Teil, der auch einen Teil des Talbachs umfasst (465 m2), im Übrigen Gemeindegebiet (Nichtbauzone). In nordöstlicher Richtung grenzt es an den Zürichsee. Der Teilzonenplan Talbach Mündung sieht bezüglich der in der Landhauszone liegenden Fläche keine Änderung vor. Die weitere Fläche wird zum einen Teil der Landwirtschaftszone und zum anderen Teil (im südlichen Bereich und im Bereich des Talbachs) der Naturschutzzone I zugewiesen. Ein nicht bebauter Teil des Grundstückes entlang des Talbachs kommt in die überlagernde Gewässerraumzone (festgelegt für das Revitalisierungsprojekt vom 29.1.2021) zu liegen. Die Liegenschaft KTN L.________ umfasst eine Fläche von 456 m2, wobei es sich um einen Teil des Talbaches und die angrenzende Bachbestockung handelt. Das Land liegt gemäss geltendem Zonenplan im Übrigen Gemeindegebiet. Der Teilzonenplan Talbach Mündung weist dieses Landstück der Naturschutzzone I zu. Im Teilzonenplan wird zudem der projektierte Bachverlauf gemäss Revitalisierungsprojekt als Hinweis verzeichnet (neu mäandernder anstatt gerader Bachverlauf mit Deltabildung im Mündungsbereich).
\n 2.1 Die Beschwerdeführerin wirft vorab die Frage nach der Zuständigkeit auf. Die Vorinstanzen hätten übersehen, dass gemäss kantonalem Wasserrechts­gesetz und kantonaler Wasserrechtsverordnung für die Revitalisierungsplanung und die Revitalisierung des Talbachs allein der Bezirk March zuständig sei. Dieser sei aber im Vorverfahren nicht involviert gewesen. Auch fehle eine Zusage des Bezirks March zur Revitalisierung des Talbachs. Damit verstosse der Gemeinderat bei der Planung auch gegen