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III 2024 203
 
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Entscheid vom 23. April 2025
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Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:
\n A. Am 9. November 2024, ca. um 19:00 Uhr, lenkte A.________ (geb. ____) nach dem Konsum von Alkohol einen Personenwagen in C.________ auf der D.________strasse in Fahrtrichtung E.________. Auf der Höhe der Liegenschaft D.________strasse __ kollidierte sie mit der rechtsseitigen Leitplanke, wodurch das Fahrzeug so stark beschädigt wurde, dass ein Abschleppen erforderlich war. Nach dem Unfall begab sich A.________ an den Wohnort ihres Freundes in F.________, wo sie von der Kantonspolizei Schwyz gleichentags um ca. 23:45 Uhr angetroffen wurde. Nach durchgeführter Atemalkoholprobe (mit einem Wert von 0.91 mg/l) wurde am 10. November 2024 um 01:04 Uhr im Spital G.________ eine Blutprobe sichergestellt, welche in der Folge dem Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich zur Auswertung übermittelt wurde. Auf entsprechende Aufforderung hin deponierte A.________ am 11. November 2024 ihren Führerausweis bei der Kantonspolizei Schwyz (Vi-act. 2 f.). Mit Schreiben vom 22. November 2024 sah das Verkehrsamt Schwyz aufgrund des geltend gemachten Nachtrunks vorerst von einem vorsorglichen Sicherungsentzug ab und retournierte A.________ den Führerausweis (Vi-act. 4).
\n B. Am 25. November 2024 ging das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM Zürich beim Verkehrsamt ein (Vi-act. 5). Gleichentags hat das Verkehrsamt gegenüber A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet und die Wiederaushändigung des Führerausweises vom Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Untersuchs durch einen Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. A.________ wurde aufgefordert, den Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise bis spätestens 25. Dezember 2024 beim Polizeiposten H.________ oder beim Verkehrsamt abzugeben. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vi-act. 6).
\n C. Gegen diese Verfügung vom 25. November 2024 lässt A.________ fristgerecht mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht (Posteingang: 16.12.2024) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
\n 1. Die Verfügung des Verkehrsamts Schwyz vom 25.11.2024 (Ausweis Nr. ____) sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei der Führerausweis zurückzuerstatten.
\n 2. Die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde sei ohne Verzug wiederherzustellen.
\n 3. Das Administrativverfahren sei bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids zu sistieren.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n D. Mit Zwischenbescheid III 2024 204 vom 16. Dezember 2024 weist der verfahrensleitende Richter den Antrag auf Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung ab.
\n E. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2025 beantragt das Verkehrsamt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
\n Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 10. März 2025 an ihren Anträgen fest.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (