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\n \n \n III 2024 206
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| \n Entscheid vom 13. Februar 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Gemeinde Schwyz, vertreten durch den Gemeinderat, Herrengasse 17, Postfach 253, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Politische Rechte (Gemeindeversammlung vom 11.12.2024; Voranschlag 2025 und Steuerfuss; Voranschlag Pos. 8500.36 - Transferaufwand)
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Sachverhalt:\n
A. Der Gemeinderat Schwyz lud die Stimmberechtigten der Gemeinde auf den 11. Dezember 2024 zur ordentlichen Gemeindeversammlung ein. Traktandiert war u.a. der 'Voranschlag 2025 und Festlegung des Steuerfusses' (Traktandum 3). Nach der Beratung fasste die Gemeindeversammlung folgenden Beschluss:
\n a)
Der Voranschlag für das Jahr 2025 mit einem Mehrertrag der Erfolgsrechnung von 3'451'000 Franken wird genehmigt.
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Erfolgsrechnung: Zusammenzug\n Gesamtaufwand
Fr.
88'129'600
\n Gesamtertrag
Fr.
-91'580'600
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Ertragsüberschuss Fr. -3'451'000\n b)
Die Investitionsrechnung für das Jahr 2025 mit Nettoinvestitionen von 19'448'000 Franken wird genehmigt.
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Investitionsrechnung: Zusammenzug\n Investitionsausgaben
Fr.
19'978'000
\n Investitionseinnahmen
Fr.
-530'000
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Nettoinvestitionen Fr. 19'448'000\n c)
Der Steuerfuss für den ordentlichen Haushalt für das Jahr 2025 wird auf 140% festgesetzt.
\n d)
Vom Finanzplan 2026 bis 2028 wird Kenntnis genommen.
\n Damit stimmte die Gemeindeversammlung dem vom Gemeinderat in der Versammlungseinladung gestellten Antrag zu, nachdem vorab Anträge um Belassung des Steuerfusses bei 165% sowie Senkungen auf 155% bzw. auf 125% keine Mehrheit fanden. In der letzten Abstimmungsrunde standen sich der gemeinderätliche Antrag (140%) und der Antrag für einen Steuerfuss von 155% gegenüber (321 zu 161 Stimmen).
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B. Am 16. Dezember 2024 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein \"gegen den Voranschlag der Gemeinde Schwyz, den die Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2024 beschlossen hat\". Er stellte die Anträge:
\n 1.
Der Gemeinderat ist anzuweisen, den Steuerfuss auf ein Niveau zu senken, das eine ausgeglichene Rechnung (schwarze Null, ohne budgetierten Ertragsüberschuss) ermöglicht.
\n 2.
Der Transferaufwand von CHF 100'000 ist aus dem Budget zu streichen bis eine gesetzliche Grundlage für diese Ausgabe geschaffen ist.
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C. Der Gemeinderat beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2025:
\n 1.
Die Beschwerde sei abzuweisen.
\n 2.
Die aufschiebende Wirkung gegen den Voranschlag 2025 sei, mit Ausnahme der bestrittenen Positionen, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme umgehend aufzuheben.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
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D. Mit Zwischenbescheid III 2025 5 vom 9. Januar 2025 erkannte der verfahrensleitende Einzelrichter:
\n 1.
Antrag Ziff. 2 des Gemeinderates wird insoweit gutgeheissen, als die aufschiebende Wirkung auf den Streitgegenstand beschränkt wird. Die aufschiebende Wirkung ist im Sinne der Erwägungen nur insoweit zu beachten, als dem Gemeinderat (bis zum Entscheid in der Hauptsache) keinerlei Vollzugshandlungen gestattet sind, welche sich auf den Steuerfuss 2025 und die Voranschlagsposition 8500.36 beziehen.
\n 2.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolge dieses Zwischenbescheides wird mit der Hauptsache befunden.
\n 3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis 31. Januar 2025 angesetzt, um zur Vernehmlassung vom 9. Januar 2025 eine Replik einzureichen; im Unterlassungsfall wird Verzicht angenommen.
\n [4./5. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung]
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E. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur gemeinderätlichen Vernehmlassung, wobei er an seinen Beschwerdeanträgen vom 16. Dezember 2024 festhält. Mit per E-Mail zugestellter Eingabe vom 7. Februar 2025 (und anschliessendem Postversand) verzichtet der Gemeinderat auf eine weitere Stellungnahme, weist aber darauf hin, dass die Replik erst nach Fristablauf eingereicht worden sei.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Beschlussfassung der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2024 betreffend Voranschlag 2025 und Steuerfuss 2025 der Gemeinde Schwyz, wobei der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschluss widerspreche geltendem Recht. Gegen rechtswidrige Beschlüsse des Volkes kann jede Person, die ein Interesse nachweist, Beschwerde erheben (