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\n \n \n III 2024 27
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| \n Entscheid vom 29. Mai 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Fürsorgebehörde B.________,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Sozialhilfe (Wirtschaftliche Hilfe: Kostenübernahme Fahrdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes)
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Sachverhalt:\n
A.1 A.________ (geboren ________19__) wohnte mit ihren ([Kindern] in einer 4 ½-Zimmerwohnung in B.________. Die Wohnung wurde seitens des Vermieters per 29. Februar 20__ gekündigt. Seither ist A.________ mit Unterstützung des Mieterinnen- und Mieterverbands auf der Suche nach einer neuen Wohnung.
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A.2 A.________ leidet seit Jahren an Beschwerden am Rücken und am Bauch und musste sich deswegen mehreren operativen Eingriffen unterziehen. Aktuell ist sie zu 100 % arbeitsunfähig. Im Oktober 2022 war bei ihr am rheumatologischen Zentrum des E.________ das \"Chronische Müdigkeitssyndrom/Myalgische Enzephalomyelitis (CFS/ME)\" diagnostiziert worden. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 wies die IV-Stelle Schwyz das Begehren von A.________ um Leistungen ab. Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhobene Beschwerde ist derzeit noch hängig.
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A.3 A.________ wird von der Sozialhilfe unterstützt. Per Ende August 2023 betrug ihre Sozialhilfeschuld rund Fr. 135'000.--.
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A.4 A.________ versucht mit alternativmedizinischen Behandlungsmethoden die Beschwerden der CFS/ME zu lindern. Auf ihr Ersuchen um Übernahme insbesondere der Kosten für ein Intervall-Hypoxie-Hyperoxie-Training (IHHT), das sie gestützt auf eine von ihrem Psychiater Dr. med. F.________ ausgestellte Verordnung einreichte, gewährte ihr die Fürsorgebehörde mit Beschluss vom 25. Mai 2023 eine situationsbedingte Leistung (SIL) für die Osteopathiebehandlung für maximal fünf Termine, lehnte aber die Kostenübernahme für hauswirtschaftliche Spitexleistungen sowie die alternativmedizinische IHHT-Therapie ab.
\n Die gegen diesen Beschluss der Fürsorgebehörde von A.________ am 7. Juni 2023 erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 595/2023 vom 29. August 2023 abgewiesen.
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B. Mit Beschluss (FB) Nr. 111 vom 27. April 2022 gewährte die Fürsorgebehörde B.________ A.________ den Fahrdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes zu zwingend notwendigen Arztterminen. Von April 2022 bis August 2023 wurde der Fahrdienst im Umfang von Fr. 1'948.35 finanziert. Die Notwendigkeit der Arzttermine hat A.________ jeweils mit ärztlichen Zeugnissen belegt.
\n Mit E-Mail vom 6. Oktober 2023 begründete sie die Notwendigkeit des Fahrdienstes mit ihrer CFS/ME-Erkrankung. Aufgrund dessen sei sie zu 90 % hausgebunden und nicht in der Lage, für lange Distanzen den öffentlichen Verkehr zu nutzen. Zudem sei sie häufig auf ärztliche Termine in grösserer Distanz angewiesen, da die Erkrankung wenig erforscht sei und es wenig Fachpersonen in der näheren Umgebung gebe. Auch habe sie kein privates Umfeld, welches die Krankentransporte übernehmen könne.
\n Hierauf beantragte die zuständige Sozialarbeiterin folgende Leistungen zugunsten von A.________:
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- Wirtschaftliche Hilfe von Fr. 1'335.60 ab 1. November 2023 bis längstens 31. Oktober 2024,
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- Situationsbedingte Leistung für den Fahrdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes zu zwingend notwendigen ärztlichen Terminen vom 1. November 2023 bis 31. Oktober 2024 in der Höhe von maximal Fr. 2'500.--,
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- Kostengutsprache für die Krankenkassen-Selbstbehalte, sowie
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- Kostengutsprache für situationsbedingte Leistungen im Rahmen der internen Richtlinien und Ermächtigung der fallführenden Sozialarbeiterin zur sinngemässen Auslösung der Leistungen.
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C. Mit FB-Nr. 281 vom 26. Oktober 2023 beschloss die Fürsorgebehörde was folgt:
\n 1.
Für A.________ wird die wirtschaftliche Hilfe von Fr. 1'335.60 vom 1. November 2023 bis längstens am 31. Oktober 2024 weitergeführt. Bei unterschiedlichem monatlichem Einkommen ist eine Verrechnung vorzunehmen.
\n 2.
(Anweisung betreffend Kontaktnahme mit der Procap ausschliesslich über die Abteilung Soziales und Gesellschaft. Ablehnung der Kostenübernahme für von A.________ der Procap direkt erteilte Aufträge).
\n 3.
(Androhung der Kürzung/Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe bei Verweigerung der Mitwirkung).
\n 4.
Die Fürsorgebehörde lehnt die Kostenübernahme für den Fahrdienst des Schweizerischen Roten Kreuz für A.________ ab. Falls aufgrund der chronischen Angststörung eine Begleitperson für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel notwendig ist, wird eine solche von Seiten der Abteilung Soziales und Gesellschaft zu Verfügung gestellt.
\n 5.
Für andere situationsbedingte Leistungen (SIL) wird die Kostengutsprache fortgeführt. Die Höhe ist in den bezirksinternen Richtlinien festgelegt. Die fallführende Sozialarbeiterin ist ermächtigt, die Leistungen sinngemäss auszulösen.
\n 6.
(Kostengutsprache von maximal Fr. 1'000.-- für die Krankenkassen-Selbstbehalte und Franchise nach KVG).
\n 7.
(Zahlungsfluss der individuellen Prämienverbilligung).
\n 8.
(Anpassung Mietzinserhöhungen).
\n 9.
(Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Integrationszulagen).
\n 10.
A.________ hat, gestützt auf