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\n \n \n III 2024 32
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| \n Entscheid vom 27. November 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - C.________,
\n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung [Umbau und Anbau Hallenbad])
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Sachverhalt:\n
A. C.________ ist hälftiger Miteigentümer der Liegenschaft KTN 001 und reichte am 16. Februar 2022 (nach einer Voranfrage vom 17.11.2021, welche am 2.12.2021 beantwortet wurde) das Baugesuch für den Umbau der bestehenden Baute und den Anbau eines Hallenbades, ________, in E.________ auf dem in der Wohnzone mit niedriger Ausnützung (W2A) gelegenen Grundstück KTN 001 ein, welches in der Folge (nach mehreren Ergänzungen) im Amtsblatt Nr. xy publiziert und öffentlich aufgelegt wurde (Vi-act. I/01 und II/02; vgl. u.a. Beschluss des Bezirksrates [BRB] Nr. 201 vom 17.5.2023, S. 1; Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 96/2024 vom 6.2.2024, S. 2). Dagegen reichten u.a. A.________ (letztere ist Alleineigentümerin der südöstlich der Bauliegenschaft gelegenen Grundstücke KTN 002, und KTN 003 in E.________) am 23. März 2022 Einsprache beim Bezirksrat Küssnacht ein.
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B. Es erfolgten mehrfache Schriftenwechsel zwischen dem Baugesuchsteller und den Einsprechenden. Des Weiteren wurde dem Baugesuchsteller (vom Ressort Planung, Umwelt und Verkehr [PUV] des Bezirks Küssnacht) mehrfach das rechtliche Gehör gewährt und die Anpassung sowie Ergänzung der Planunterlagen verlangt. Die angepassten und ergänzten Planunterlagen wurden den Einsprechenden jeweils zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt (Vi-act. III/01).
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C. Unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 6. Oktober 2022 erteilte der Bezirksrat Küssnacht C.________ mit Beschluss (BRB) Nr. 201 vom 17. Mai 2023 die Baubewilligung für den Umbau des Wohnhauses, den Anbau eines Hallenbades sowie den Neubau eines Gartenhauses auf dem Grundstück KTN 001 gestützt auf die Erwägungen und unter den darin enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen. Gleichzeitig wies der Bezirksrat Küssnacht die Einsprachen, u.a. von A.________, ab (vgl. Vi-act. I/01 Beilage 2; in den Akten des ARE [vgl. Vi-act. III/01 Nr. 01] fehlt der BRB [act. 01] sowie auch act. 71 und 73, nachdem sich die relevanten Akten Nr. 01 und 73 jedoch physisch in den Akten finden lassen, vgl. Vi-act. I/01 Beilage 2 und II/02 bzw. act. 71 im vorliegenden Verfahren irrelevant ist, wurde auf eine ergänzende Aktenedition verzichtet).
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D. Gegen den Bezirksratsbeschluss Nr. 201 vom 17. Mai 2023 liessen (neben einem weiteren Beschwerdeführer im Verfahren I, VB 119/2023) A.________ am 16. Juni 2023 Beschwerde beim Regierungsrat (Verfahren II: VB 125/2023) erheben und beantragen, der Bezirksratsbeschluss Nr. 201 vom 17. Mai 2023 und der Gesamtentscheid des ARE vom 6. Oktober 2022 seien aufzuheben, die Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 31-22-023 von C.________ sei zu verweigern, eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an den Bezirksrat Küssnacht zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (Vi-act. I/01).
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E. Mit Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 96/2024 vom 6. Februar 2024 beschloss der Regierungsrat was folgt:
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\n - Die Beschwerden I und ll werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n - Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 3000.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 1500.--) dem Beschwerdeführer I und den Beschwerdeführern ll auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen (je Fr. 1500.--) verrechnet.
\n - Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.-- zugesprochen, welche aufwandsgemäss zu einem Drittel (Fr. 500.--) vom Beschwerdeführer I und zu zwei Dritteln (Fr. 1000.--) vom Beschwerdeführer ll zu tragen ist. lm Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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\n 4.-6. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung
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F. Am 8. März 2024 liessen A.________ gegen den RRB Nr. 96/2024 vom 6. Februar 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Anträgen:
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\n - Es sei der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz Nr. 96/2024 vom 6. Februar 2024 aufzuheben, samt Beschluss des Bezirksrats Küssnacht vom 17. Mai 2023 (Baubewilligung mit Einspracheentscheid), Geschäft Nr. 201, Baugesuch Nr. 31-22-023 von C.________, sowie Gesamtentscheid des Volkswirtschaftsdepartements, Amt für Raumentwicklung, vom 6. Oktober 2022, soweit diese nicht ohnehin wegen des Devolutiveffekts als mitangefochten gelten.
\n - Die Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 31-22-023 von C.________ sei zu verweigern.
\n - Eventualiter: Die Sache sei zu neuem Entscheid an den Regierungsrat des Kantons Schwyz oder an den Bezirksrat Küssnacht zurückzuweisen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letzteres zzgl. 8.1% MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners.
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G. Mit Schreiben vom 20. März 2024 bzw. vom 3. April 2024 verzichten der Bezirksrat Küssnacht bzw. das ARE je auf eine Vernehmlassung. Das Sicherheitsdepartement beantragt am 4. April 2024 vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde mit Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner lässt am 4. April 2024 beantragen, es sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, die Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 31-22-023 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
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H. Mit Replik vom 31. Mai 2024 halten die Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Duplik des Beschwerdegegners erfolgt am 24. Juni 2024, diejenige des Sicherheitsdepartements am 25. Juni 2024.
\n Am 17. Oktober 2024 forderte das Gericht den Bezirk Küssnacht auf, den in den Akten fehlenden Energienachweis einzureichen. Am 24. Oktober 2024 reichen die Beschwerdegegner den Energienachweis ein. Am 28. Oktober 2024 reicht der kantonale Rechts- und Beschwerdedienst den vom Bezirk am 28. März 2022 unterzeichneten Energienachweis ein, welcher sich in den Akten des anderen Beschwerdeverfahrens zum selben Baugesuch befunden habe. Der Nachweis wurde den Verfahrensparteien am 29. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 8. November 2024 nehmen die Beschwerdeführer Stellung zum nachgereichten Energienachweis und sie stellen die Verfahrensanträge:
\n 1.
Es sei der nachgereichte Energienachweis von einer gerichtlich bestellten sachverständigen Person auf seine Richtigkeit zu überprüfen.
\n 2.
Eventualiter: Es sei den Beschwerdeführern eine Frist bis 28. Februar 2025 einzuräumen, um den Energienachweis von einer sachverständigen Person (Privatgutachter/in) auf seine Richtigkeit überprüfen zu lassen und deren Gutachten anschliessend beim Verwaltungsgericht einzureichen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Das Baugrundstück KTN 001 liegt gemäss Zonenplan des Bezirks Küssnacht in der Wohnzone W2A (für Wohnbauten mit maximal zwei Vollgeschossen, einer Ausnützungsziffer von max. 0.4 und einer maximalen Gebäudelänge von 20 m, vgl. Art. 73 des Baureglements des Bezirks Küssnacht [nachfolgend BauR] vom 1.11.2006) und hat einen von Nordwesten nach Südosten (zum See hin) abfallenden Geländeverlauf. Die Erschliessung erfolgt durch den nordwestlich angrenzenden F.________ (Strasse), von wo aus direkt in die im Dachgeschoss liegende Garage des bestehenden Einfamilienhauses eingefahren werden kann. Das Baugrundstück grenzt südöstlich an das im Eigentum der Beschwerdeführerin liegende Grundstück KTN 003. Dieses wiederum grenzt südlich an das ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführerin liegende Grundstück KTN 002, in welchem die Beschwerdeführer gemeinsam wohnhaft sind (gemäss Geres-Eintrag vom 16.10.2024 seit Mai 2013).
\n Geplant ist die gebäudetechnische Sanierung des auf dem Grundstück KTN 001 bestehenden Einfamilienhauses (mit Erd-, Ober- und Dachgeschoss in Split-Level-Bauweise) u.a. mit Ersatz der Heizung (neu Erdwärmepumpe), Ersetzung und Vergrösserung von Fenstern bzw. Neubau von Fenstern, Ersetzung des Fassadentäfers mit neuer Isolierung, Abbrüchen und Versetzung von Innenwänden und neuer Raumaufteilung sowie Abbruch und Ersatz der beiden bei der Garage und der Galerie bestehenden Dachgauben mit einer grösseren Dachgaube. Weiter geplant ist der Neubau eines Gartenhauses als Anbau an der Westfassade des Erdgeschosses sowie eines Hallenbades als Anbau an der südöstlichen Fassade des Erdgeschosses. Die Hallenbad-Anbaute ragt in der Breite zu fast einem Drittel über die Nordostfassade hinaus, weist eine Breite von rund einem Drittel der Südostfassade auf und ist mit rund 10 m der Südostfassade im Erdgeschoss vorgelagert. Schliesslich sollen die Umgebung, die Sitzflächen und Gartengestaltung wieder instand gestellt werden (vgl. Vi-act. III/01/13ff., Baubeschrieb und Pläne).
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2. Der Beschwerdegegner bestreitet die materielle Beschwer der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, weil dieser nicht Eigentümer der Grundstücke KTN 003 und 002 sei. Zudem wird bestritten, dass der Beschwerdeführer auf der Liegenschaft KTN 002 wohnhaft sei.
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2.1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Das Gericht prüft u.a. die Rechtsmittelbefugnis (§ 27 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Neben der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren ist zur Einreichung eines Rechtsmittels berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (