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III 2024 35
 
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Entscheid vom 17. Juni 2024
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Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)
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Sachverhalt:
\n A. Am 28. Oktober 2023 um 16:07 Uhr überschritt A.________ (Jg. 1986; belarussische Staatsangehörige; Inhaberin eines schweizerischen Führer­ausweises) in C.________ (ZH) mit einem Personenwagen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit in einer Tempo-30-Zone abzüglich der Sicherheitsmarge von 3 km/h um 27 km/h (Vi-act. 1).
\n B. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 räumte das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ das rechtliche Gehör hinsichtlich des in Betracht gezogenen Entzugs des Führerausweises für 3 Monate ein (vgl. Vi-act. 2). Nachdem die hierfür angesetzte Frist unbenutzt verstrich, untersagte das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ mit Verfügung vom 14. Februar 2024 (Postaufgabe: gleichentags) das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während der Dauer des dreimonatigen Entzuges. Weiter wurde A.________ verpflichtet, den Führer-ausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise bis spätestens 30 Tage nach Erhalt der Verfügung abzugeben (Vi-act. 3). Aus der Telefonnotiz des Verkehrsamts des Kantons Schwyz vom 15. Februar 2024 geht hervor, dass sich der Rechtsvertreter von A.________ nach dem Verfahrensstand erkundigt habe und ihm mitgeteilt worden sei, die Verfügung sei am Vortag bereits verschickt worden (Vi-act. 4).
\n C. Gegen genannte Verfügung lässt A.________ am 12. März 2024 (Postaufgabe: gleichentags) fristgerecht wie folgt Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben:
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  1. Die Verfügung vom 14. Februar 2024 sei in eine Verwarnung umzuwandeln.
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  3. Eventualiter, sei die Verfügung in ein zeitlich eingeschränktes Fahrverbot zu Randzeiten umzuwandeln, konkret in ein Fahrverbot von Montags-Freitags zwischen 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens sowie am Wochenende jeweils zwischen Freitag 18:00 Uhr und Montag 06:00 Uhr.
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  5. Sub-eventualiter, sei der Führerausweisentzug zeitlich auf den 1. Juli 2024 bis 30. September 2024 anzuordnen.
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  7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.
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\n D. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2024 beantragt das Verkehrsamt des Kantons Schwyz die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Am 3. April 2024 leitet sie ausserdem dem Verwaltungsgericht den rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. März 2024 weiter. Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin infolge fahrlässiger grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 230.00 und einer Busse von Fr. 700.00 bestraft wird, wobei der Vollzug der Geldstrafe dabei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wird. Die Beschwerdeführerin lässt am 25. April 2024 eine Stellungnahme mit unveränderten Rechtsbegehren einreichen. Die Vorinstanz lässt sich am 29. April 2024 erneut vernehmen, ebenso die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2024.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (