\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2024 39
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 11. Juli 2024
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
| \n
\n \n
| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n \n \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n - Fürsorgebehörde B.________,
\n Vorinstanzen,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Sozialhilfe (wirtschaftliche Hilfe)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A. A.________ (________) reiste am 8. November 2015 als Minderjähriger in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Er wurde als Asylsuchender der Gemeinde B.________ zugeteilt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________ hat am 23. Februar 2016 für A.________ eine Beistandschaft errichtet. Am 28. März 2017 wurde A.________ vom Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme gewährt.
\n
B. Nach zahlreichen beruflichen Integrationsmassnahmen für A.________ ab August 2017 erteilte die Fürsorgebehörde B.________ mit Beschluss vom 20. Juli 2022 Kostengutsprache für den Aufenthalt im Wohnhaus der Stiftung D.________ in E.________. Gleichzeitig begann A.________ die Lehre als Büroassistent EBA in der Stiftung F.________ in G.________. Per Ende des Jahres 2022 musste das Lehrverhältnis mit der Stiftung F.________ aufgrund der psychischen Erkrankung von A.________ aufgelöst werden.
\n
C. Mit Beschlüssen Nr. 5 vom 17. Januar 2023 bzw. Nr. 82 vom 27. Juni 2023 gewährte die Fürsorgebehörde B.________ Kostengutsprache für den Aufenthalt im Wohnhaus der Stiftung D.________ in E.________ ab 1. Januar 2023 bzw. ab 1. Juli 2023 bis Ende Dezember 2023 sowie für ein Berufsvorbereitungspraktikum in der Stiftung F.________ ab 1. März 2023 bzw. ab 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023. Die Kostengutsprache vom 27. Juni 2023 wurde mit der Auflage verbunden, dass A.________ sein Pensum im Berufsvorbereitungskurs bis zum 30. September 2023 auf 100% erhöht. Ansonsten werde der Aufenthalt in der Stiftung D.________ in E.________ per Ende Dezember 2023 beendet und die definitive Rückkehr in die Asylstrukturen in der Gemeinde B.________ vorbereitet. Per Ende Oktober 2023 wurde das Berufsvorbereitungspraktikum von der Stiftung F.________ beendet.
\n Die gegen den Beschluss vom 27. Juni 2023 erhobene Beschwerde an den Regierungsrat wurde von A.________ am 10. November 2023 wieder zurückgezogen, worauf das Verfahren vom Sicherheitsdepartement mit Verfügung vom 13. November 2023 abgeschrieben wurde.
\n
D. Am 21. November 2023 ersuchte die Beiständin namens von A.________ die Fürsorgebehörde B.________ erneut, den Aufenthalt von A.________ im Wohnhaus der Stiftung D.________ in E.________ ab 1. Januar 2024 für weitere 12 Monate zu finanzieren. Mit Beschluss Nr. 162 vom 28. November 2023 hat die Fürsorgebehörde B.________ Folgendes entschieden:
\n 1.
Das Gesuch um Finanzierung des Aufenthaltes von A.________ im Wohnhaus E.________ der Stiftung D.________ ab 01.01.2024 für 12 Monate wird abgewiesen.
\n 2.
A.________ kehrt aufgrund der Erwägungen per Ende Februar 2024 in die Asylstrukturen der Gemeinde B.________ definitiv zurück.
\n 3.
Die Fürsorgebehörde B.________ wird den Wohnvertrag mit dem Wohnheim D.________ in E.________ per Ende Dezember 2023 [recte wohl: Februar 2024], unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist, auflösen.
\n 4.
(…)
\n 5.
Mit dem H.________ in I.________ wird umgehend ein Platz in der Tagesstätte ab März 2024 reserviert. Die entsprechenden Vereinbarungen werden mit der behandelnden Therapeutin MSc J.________ abgesprochen.
\n 6. - 23. (Tagesstätte, Arbeitsintegration, Integrationszulagen, diverse Auflagen und Nebenbestimmungen, Befristung, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung)
\n
E. Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 19. Dezember 2023 fristgerecht beim Regierungsrat Beschwerde erhoben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses der Fürsorgebehörde sowie die Kostengutsprache für den weiteren Aufenthalt im Wohnhaus der Stiftung D.________ sowie für einen geschützten Arbeitsplatz in einer internen Tagesstruktur.
\n
F. Mit RRB Nr. 121/2024 vom 20. Februar 2024 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und ebenso keine Parteientschädigungen zugesprochen.
\n
G. Gegen diesen RRB Nr. 121/2024 erhebt A.________ am 15. März 2024 (Postaufgabe: 18.3.2024) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Aus der Eingabe lässt sich sinngemäss entnehmen, dass die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates und der weitere Aufenthalt im bisherigen Setting beantragt werden.
\n
H. Das Sicherheitsdepartement stellt mit Vernehmlassung vom 22. März 2024 folgende Anträge:
\n
\n - Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
\n - Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung bzw. Ergänzung der Beschwerde anzusetzen mit anschliessender Neuansetzung einer Vernehmlassungsfrist.
\n - Subeventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
\n
\n Die Fürsorgebehörde B.________ beantragt mit Vernehmlassung vom 17. April 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gemäss dem beigelegten Beschluss Nr. 4 der Fürsorgebehörde B.________ vom 23. Januar 2024 lehnte die Fürsorgebehörde B.________ die Kostengutsprache für einen geschützten Arbeitsplatz bei D.________ für den Beschwerdeführer ab 1. Februar 2024 für ein Halbtagespensum im Betrag von monatlich Fr. 1'262.-- ab (Fb-act. 1).
\n Der Beschwerdeführer lässt sich innert der antragsgemäss erstreckten Frist nicht mehr vernehmen.
\n Gemäss telefonischer Auskunft der Fürsorgebehörde B.________ vom 11. Juni 2024 bzw. 26. Juni 2024 erfolgte der geplante Eintritt des Beschwerdeführers in die psychiatrische Klinik am 22. Mai 2024 (act. 13).
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. e und f Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (vgl.