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\n \n \n III 2024 40
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| \n Entscheid vom 27. Juni 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________
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| \n gegen
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| \n Bezirk C.________, handelnd durch den Bezirksrat, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Öffentliches Beschaffungsrecht (Vergabeentscheid D.________: \n Ersatzbau Asylunterkunft E.________; Generalplaner \n leistungen für die SIA-Phasen 32, 33, 41, 51, 52, 53)
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Sachverhalt:\n
A. Der Bezirk C.________ schrieb (…) 2023 auf der Plattform simap die dem Staatsvertragsbereich unterliegenden Generalplanerleistungen für die SIA-Phasen 32, 33, 41, 51, 52, 53 für den Ersatzbau Asylunterkunft E.________ im offenen Verfahren aus (Bf-act. 3). Innert der Eingabefrist (…) gingen sieben Offerten ein, von denen fünf zur Bewertung zugelassen wurden, so unter anderem die Angebote der A.________ AG und des Planungsteams F.________, c/o G.________ AG (Bf-act. 1).
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B. Mit Beschluss 2024/95 (…) vergab der Bezirksrat C.________ die Generalplanerarbeiten für den Ersatzneubau Asylunterkunft E.________ an das Planungsteam F.________, c/o G.________ AG, zum Angebotspreis von Fr. 709'015.26 (netto inkl. 8.1% MwSt, inkl. Nebenkosten).
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C. Am 18. März 2024 lässt die A.________ AG gegen den Vergabebeschluss beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Die Beschwerde sei gutzuheissen.
\n 2.
Die Zuschlagsverfügung des Bezirksrates C.________ betreffend D.________: Ersatzbau Asylunterkunft E.________ (Beschlussnummer 2024/95) sei aufzuheben.
\n 3.
Die mit der angefochtenen Zuschlagsverfügung vergebenen Arbeiten seien an die Beschwerdeführerin zu vergeben.
\n 4.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des angerufenen Gerichts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
\n 5.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
\n 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
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D. Mit Verfügung vom 20. März 2024 hat der verfahrensleitende Richter der Beschwerde einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt. Der Vorinstanz wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt; die Zuschlagsempfängerin wurde eingeladen, innert derselben Frist durch Einreichung einer Vernehmlassung dem Verfahren als Beigeladene beizutreten. Alle Parteien wurden aufgefordert, sich zur Akteneinsicht zu äussern.
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E. Innert Frist liess sich die Zuschlagsempfängerin nicht vernehmen, womit sie auf den Verfahrensbeitritt verzichtet hat.
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F. Die Vorinstanz beantragt am 24. April 2024 (Eingang Gericht 2.5.2024) vernehmlassend:
\n 1.
Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
\n 2.
Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n Die Beschwerdeführerin repliziert am 17. Mai 2024, wobei sie insbesondere um Zustellung der Bewertungsmatrix ersucht. Diese wird ihr hinsichtlich Beschwerdeführerin und Zuschlagsempfängerin offengelegt (im Übrigen geschwärzt) zugestellt mit der Möglichkeit, die Replik bis am 31. Mai 2024, später erstreckt bis am 14. Juni 2024, zu ergänzen. Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 ergänzt die Beschwerdeführerin die Replik, wobei an den Anträgen unverändert festgehalten wurde.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des Vergabebeschlusses vom 21. Februar 2024 und die Zuschlagserteilung an sie. Neben der Rüge der Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör (Beschwerde Rz. 11 ff.) macht sie hauptsächlich geltend, die Zuschlagsempfängerin sei vorbefasst und hätte nicht zum Angebot zugelassen werden dürfen, nachdem diese die Machbarkeitsstudie erarbeitet hatte, auf deren Basis das Bauprojekt auszuarbeiten sei. Wenn die Zuschlagsempfängerin wegen unzulässiger Vorbefassung aus dem Verfahren auszuschliessen sei, dann sei der Zuschlag an die Beschwerdeführerin als Zweitrangierte zu erteilen (Beschwerde Rz. 15 ff.). Zudem rügt sie eine fehlerhafte Bewertung der Angebote (Beschwerde Rz. 22 ff.).
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2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f, g Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (