\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
III 2024 49
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 13. August 2024
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (vorsorgliches Fahrverbot für Motorfahrzeuge ohne Führerausweiserfordernis)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A.1 Am 8. April 2017 überschritt A.________ (geb. ______1988) mit einem Personenwagen auf der C.________ in Zürich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (nach Toleranzabzug) um 17 km/h. Daraufhin wurde er vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. September 2018 verwarnt (Vi-act. 1).
\n A.2 Am 25. November 2019 fuhr A.________ mit einem Personenwagen auf dem Überholstreifen der Autobahn A4 in Richtung Luzern, wechselte auf den Normalstreifen, fuhr rechts an einem zivilen Polizeifahrzeug vorbei und wechselte wieder auf den Überholstreifen zurück. Mit Verfügung vom 20. August 2020 entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten und verpflichtete ihn zum Besuch eines eintägigen Verkehrsunterrichtes (Vi-act. 2).
\n A.3 Am 29. Mai 2023 überholte A.________ mit einem Personenwagen auf der Autobahn A3 bei hohem Verkehrsaufkommen ein auf dem Überholstreifen fahrendes Fahrzeug durch Ausschwenken, Vorbeifahren und Wiedereinbiegen rechts. Beim Wiedereinbiegen nahm er zu wenig Rücksicht auf den auf dem Überholstreifen fahrenden Fahrzeuglenker, welcher stark abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern. Daraufhin entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten, wobei der Vollzugsbeginn spätestens auf den 24. April 2024 festgelegt wurde (Vi-act. 5).
\n B. Mit Verfügung vom 21. März 2024 hat das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ den Führerausweis vorsorglich entzogen. Es untersagte ab sofort das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien sowie von Motorfahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einem verkehrspsychologischen Untersuch bei einem Diagnostiker VfV abhängig gemacht (Vi-act. 11). Zur Begründung wurde ausgeführt:
\n Am 24.10.2023 lenkten Sie auf der Überholspur der Autobahn A3 in D.________ einen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von rund 120 km/h. Dabei hielten Sie bei KM __01 zu dem vor Ihnen fahrenden Personenwagen «Tesla» lediglich einen Abstand von rund 10 Metern und beim Wechsel auf die Normalspur zu dem hinter Ihnen auf der Normalspur fahrenden blauen Lieferwagen «Mercedes» ebenfalls einen Abstand von rund 10 Metern ein. Anschliessend überholten Sie den «Tesla» rechts. Kurz danach hielten Sie bei KM __02 auf der Überholspur zu dem erneut vor Ihnen fahrenden «Tesla» lediglich einen Abstand von rund 5 Metern ein. Bei KM __03 überholten Sie in waghalsiger Art und Weise, indem Sie auf der Normalspur zum vor Ihnen fahrenden Personenwagen «Renault» lediglich einen Anstand von rund 2 Metern und beim Wechsel auf die Überholspur zum hinter Ihnen fahrenden Personenwagen «VW Polo» lediglich einen Abstand von rund 4 Metern einhielten. In der Folge schlossen Sie auf einen 2. Personenwagen «Tesla», wobei Sie zu diesem lediglich einen Abstand von rund 12 Metern einhielten, sowie anschliessend auf einen Personenwagen «BMW», zu welchem Sie einen ungenügenden Abstand von rund 4 Metern einhielten, auf, wobei Sie den «BMW» rechts via Normalspur überholten und beim anschliessenden Spurwechsel auf die Überholspur zu dem nun hinter Ihnen fahrenden «BMW» einen Abstand von ca. 5 Metern einhielten. Ab etwa KM __04 fuhren Sie auf der Überholspur hinter einem Personenwagen «Ford» und setzten zum Rechtsüberholen an. Während der «Ford» die Spur freigab und auf die Normalspur wechselte, fuhren sie ebenfalls nach rechts auf den Sperrstreifen und beschleunigten, um den «Ford» in waghalsiger Art und Weise rechts zu überholen. Da Sie Ihr Fahrzeug bei diesem Überholmanöver nach links gezogen [haben], kam es zur Kollision mit dem «Ford». Dabei brachten Sie den Lenker des «Ford» in unmittelbare Lebensgefahr.
\n Weiter hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der sehr unangebrachten und äusserst gefährlichen Fahrweise werde an der charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers als Motorfahrzeuglenker gezweifelt, zumal dies bereits die dritte schwere Verkehrsregelverletzung seit dem Jahr 2020 sei.
\n C. Gegen diese Verfügung lässt A.________ fristgerecht am 9. April 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n
    \n
  1. In Gutheissung der Beschwerde sei der in Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2024 (Versanddatum, Ausweis-Nr.: ______) angeordnete vorsorgliche Sicherungsentzug für Motorfahrzeuge, für die kein Führerausweis erforderlich ist, beziehungsweise die Nichtgestattung solche Motorfahrzeuge zu führen, aufzuheben und Ziff. 1 der Verfügung entsprechend zu korrigieren.
  2. \n
  3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
  4. \n
  5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
  6. \n
\n Zudem lässt er folgenden prozessualen Antrag stellen:
\n Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
\n D. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2024 beantragt das Verkehrsamt des Kantons Schwyz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Mit gerichtlicher Verfügung vom 30. April 2024 wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. Zudem wird im Rahmen einer prima-facie-Beurteilung die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederhergestellt mit dem Hinweis, dass diesbezüglich ein kostenpflichtiger Zwischenbescheid angefordert werden könne, andernfalls Verzicht angenommen werde.
\n Der Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 15. Mai 2024 um Gutheissung der Beschwerde ersuchen, ohne sich zur aufschiebenden Wirkung zu äussern.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (