\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n III 2024 52
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 29. August 2024
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
| \n
\n \n
| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
| \n
\n \n
| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n \n \n - Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - C.________,
\n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________, \n Reichsstrasse 19, Postfach 533, 6431 Schwyz,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Umgebungsgestaltung; Nichteintreten auf nachträgliche Baueinsprache)
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A.1 Mit Beschluss (GRB) Nr. 2015-0172 vom 10. März 2015 erteilte der Gemeinderat Morschach C.________ (nachstehend Bauherrschaft) die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Bauten sowie den Neubau des Mehrfamilienhauses (MFH) auf den Liegenschaften KTN __1 und __2 unter verschiedenen Auflagen und unter Abweisung der von A.________ (Grundeigentümer der den Bauparzellen unmittelbar benachbarten Grundstücke KTN __3 und KTN __4) sowie Dritten hiergegen erhobenen Einsprache. Die hiergegen von A.________ neben Dritten erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss (RRB) Nr. 1225 vom 15. Dezember 2015 gut, soweit darauf eingetreten wurde. Die Sache wurde zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Gegen diesen RRB erhob die Bauherrschaft Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses hob den RRB Nr. 1225 vom 15. Dezember 2015 mit VGE III 2016 15 vom 28. Juni 2016 auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an den Regierungsrat zurück.
\n
A.2 Am 2. September 2016 reichte die Bauherrschaft dem Regierungsrat abgeänderte Projektunterlagen vom 18. August 2016 ein. Mit RRB Nr. 322/2017 vom 25. April 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.________ und Dritten ab und wies die Sache an die Vorinstanzen (d.h. das Amt für Raumentwicklung [ARE] sowie den Gemeinderat) zurück mit der Anweisung, das Bauprojekt vom 18. August 2016 zu bewilligen. Gegen diesen RRB erhoben A.________ sowie Dritte wiederum Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welche mit VGE III 2017 99 vom 24. Oktober 2017 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht wies mit Urteil
1C_673/2017 vom 6. September 2018 die von A.________ sowie Dritten hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
\n
A.3 Am 4. Dezember 2018 erteilte der Gemeinderat mit GRB Nr. 2018-844 die Bewilligung für den Neubau eines MFH auf KTN __1 und KTN __2 gemäss den Planunterlagen vom 18. August 2016 unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 20. November 2018.
\n
B.1 Am 10. April 2019 reichte die Bauherrschaft beim Gemeinderat Morschach das Baugesuch für einen Balkonanbau im ersten Obergeschoss (OG) an der Südfassade des am 4. Dezember 2018 rechtskräftig bewilligten MFH auf KTN __1 und KTN __2 ein. Hiergegen erhoben A.________ sowie eine Drittperson am 7. Mai 2019 wiederum Einsprache, welche vom Gemeinderat mit GRB Nr. 2019-0560 vom 19. August 2019 unter gleichzeitiger Erteilung der Baubewilligung abgewiesen wurde.
\n Diesen GRB vom 19. August 2019 zogen A.________ sowie die Drittperson am 11. September 2019 an den Regierungsrat weiter mit dem Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung. Nach diversen weiteren Eingaben beantragten sie am 6. November 2019 zudem einen vorläufigen Baustopp, was vom Sicherheitsdepartement mit Zwischenbescheid vom 8. November 2019 abgewiesen wurde. Hiergegen erhoben A.________ am 16. November 2019 Einsprache beim Sicherheitsdepartement.
\n Mit RRB Nr. 904/2019 vom 10. Dezember 2019 hiess der Regierungsrat die Beschwerde teilweise (betreffend die den Einsprechern auferlegten Einspracheverfahrenskosten) gut und wies sie im Übrigen (auch betr. die Einsprache gegen den Zwischenbescheid) ab.
\n Hiergegen erhoben A.________ sowie die Drittperson am 6. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des RRB Nr. 904/2019 sowie der gemeinderätlichen Baubewilligung vom 4. Dezember 2019 (Verfahren VGE III 2020 8).
\n
B.2 Mit GRB vom 24. September 2019 bewilligte der Gemeinderat der Bauherrschaft die \"Projektanpassungen im Meldeverfahren\" und erteilte die \"Baufreigabe Hochbau\".
\n
B.3 Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 beantragten A.________ dem Gemeinderat einen Baustopp, was mit (Vize-)Präsidialverfügung vom 14. Februar 2020 abgewiesen wurde. Mit GRB Nr. 2020-0131 vom 3. März 2020 genehmigte der Gemeinderat diese Präsidialverfügung. Hierauf beantragten A.________ am 24. Februar 2020 (beim Landammann) den sofortigen Stopp der Bauarbeiten auf den beiden Bauliegenschaften.
\n Des Weiteren erhoben A.________ am 3. März 2020 beim Regierungsrat Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 14. Februar 2020, die mit RRB Nr. 206/2020 vom 24. März 2020 abgewiesen wurde. Diesen RRB zogen A.________ mit Eingabe vom 11. April 2020 ans Verwaltungsgericht weiter (Verfahren VGE III 2020 63).
\n
B.4 Mit VGE III 2020 8 + 63 vom 26. Juni 2020 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Verfahren III 2020 8 insoweit teilweise gut, als die Kosten für den Zwischenbescheid des Sicherheitsdepartements vom 8. November 2019 reduziert wurden. Im Übrigen wurden die Beschwerden in den Verfahren III 2020 8 und III 2020 63 abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten war (zum Ganzen Sachverhalt und Verfahrensablauf vgl. VGE III 2020 8 + 63 vom 26.6.2020, Sachverhalt lit. A.1 bis lit. H).
\n Gegen diesen VGE III 2020 8 + 63 erhoben A.________
sowie die Drittperson Beschwerde beim Bundesgericht, welche mit Urteil
1C_422/2020 vom 23. August 2021 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte.
\n
C. Das Bauvorhaben wurde mittlerweile realisiert und vom Bauamt abgenommen.
\n
D.1 Bestandteil der Baubewilligung GRB Nr. 2018-844 vom 4. Dezember 2018 (vgl. vorstehend lit. A.3) war unter anderem der bewilligte Plan Nr. 287-11 (Bauprojekt Grundriss, Untergeschoss, Umgebung + Kanalisation, 1:100, vom 19.7.2013/12.9.2014).
\n
D.2 Mit Schreiben vom 23. April 2020 (RR-act. IV/03/1 = RR-act. II/03/Beilage 4) an die (mit der Bauausführung betraute) E.________ AG informierte der Gemeinderat Morschach, dass er an seiner Sitzung vom 21. April 2020 dem Gesuch der E.________ AG vom 18. März 2020 (nicht bei den Akten) betreffend die Bewilligung des Ausführungsplanes KA19141-480 (1:100) vom 18. März 2020 zugestimmt habe. Dabei wies der Gemeinderat auf eine Begehung vom 17. April 2020 hin, an welcher keine baurechtlich relevanten Abweichungen gegenüber dem (am 4.12.2018) bewilligten Plan hätten festgestellt werden können. Zudem hätten sich die Gemeindeverantwortlichen Gewissheit verschaffen können, dass mit den Umgebungsarbeiten keine Nachbarparzellen in ihrem Bestand berührt würden.
\n
D.3 Die Schlusskontrolle (durch die F.________) fand am 4. April 2022 statt (RR-act. II/03/Beilage 8). Die Kontrolle ergab, dass die Umgebung den Plänen entsprach. Ein weiterer Maschendrahtzaun war entlang der Mauer (Seite Ost) erstellt worden. Auf dem Plan Nr. KA19141-980 (Revision Umgebung, 1:100, vom 9.9.2021; RR-act. IV/03/Beilage 7) wurde am 4. April 2023 entsprechend der Kontrollvermerk angebracht.
\n Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 (RR-act. IV/03/12) informierte das kommunale Bauamt die Bauherrschaft über dieses Ergebnis der Schlusskontrolle vom 4. April 2022. Der erstellte Maschendrahtzaun entspreche den Vorgaben des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100) vom 14. September 1978, weshalb seitens der Gemeinde keine Intervention erforderlich sei. Das Baugesuch (Reg-Nr. 2013-30) gelte seitens der Gemeinde als abgeschlossen und das Baudossier werde archiviert.
\n
E. Mit Eingabe vom 9. September 2023 (RR-act. II/03/Beilage 9) erhoben A.________ bei der Gemeinde Morschach nachträglich Einsprache betreffend \"Baubewilligung Projektanpassung im Meldeverfahren - Baufreigabe Umgebungsplan\" mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Die angefochtene Baubewilligung des Umgebungsplanes im Meldeverfahren vom 18. März 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
\n 2.
Die Umgebung KTN __1/__2 sei auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses Nr. 2018-0846 vom 4. Dezember 2018 auf den PL. NR. 287-13, PL.GR. 84/60 zu dem vorliegenden IST-Zustand zu kontrollieren, mit Nachmessungen auf den Grundlagenplänen zu belegen und gemäss den Vorgaben des BauR der Gemeinde Morschach und des PBG ordentlich abzunehmen.
\n 3.
Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Gehöransprüche der Einspracheführer an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
\n 4.
Subeventualiter sei das Verfahren von Amtes wegen an den Regierungsrat bzw. an eine unabhängige Fachstelle zu überweisen.
\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen evtl. des Generalbevollmächtigten RA Dr. iur. D.________.
\n 6.
Verfahrensantrag: Die Befangenheit der Verantwortlichen im Meldeverfahren mit der Baufreigabe des Ausführungsplanes vom 18. März 2020 sei vorgängig von Amtes wegen zu klären (offensichtliche Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz, vgl. PBG § 75A, PBG § 79 und § 54).
\n
F. Mit GRB Nr. 2023-925 vom 3. Oktober 2023 trat der Gemeinderat Morschach auf diese nachträgliche Baueinsprache vom 9. September nicht ein (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Kosten von Fr. 650.-- den Einsprechern (Disp.-Ziff. 2).
\n
G. Gegen diesen GRB Nr. 2023-925 erhoben A.________ mit Eingabe vom 28. Oktober 2023 Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Antrag,
\n es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten zulasten der Gegenpartei.
\n
H. Mit Beschluss (RRB) Nr. 221/2024 vom 20. März 2024 hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen (Disp.-Ziff. 1), die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführern auferlegt (Disp.-Ziff. 2) und ihnen eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zugunsten der Beschwerdegegner auferlegt (Disp.-Ziff. 3).
\n
I. Gegen diesen RRB Nr. 221/2024 (Versand am 26.3.2024) lassen die nunmehr beanwalteten A.________ mit Eingabe vom 16. April 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Beschluss Nr. 221/2024 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 20. März 2024 aufzuheben.
\n 2.
Die Sache sei zur materiellen Beurteilung der nachträglichen Baueinsprache an den Gemeinderat Morschach zurückzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner vor allen lnstanzen.
\n
J. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) teilt mit Schreiben vom 22. April 2024 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Ebenso erklärt das Sicherheitsdepartement am 22. April 2024 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung unter Festhalten an den Erwägungen des angefochtenen RRB. Der Gemeinderat Morschach beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer bei solidarischer Haftbarkeit beantragen die Beschwerdegegner vernehmlassend am 23. Mai 2024.
\n
K. Mit Replik vom 20. August 2024 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Bauten und Anlagen dürfen gemäss § 75 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die Bewilligung wird im Melde-, vereinfachten oder ordentlichen Verfahren erteilt (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 des kommunalen Baureglements [BauR] vom 21.9.2004).
\n
1.1.2 Für geringfügige Bauvorhaben genügt die Erfüllung der Meldepflicht. Bleibt ein der zuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes Bauvorhaben innert 20 Tagen seit Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt. Die Bewilligungsbehörde kann die Zuständigkeit zum Widerspruch an die Bauverwaltung delegieren (