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\n \n \n III 2024 53
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| \n Entscheid vom 11. Juli 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Irene Thalmann, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw D.________,
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| \n gegen
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| \n 1. Bezirksrat Gersau, Ausserdorfstrasse 7, Postfach 59, 6442 Gersau, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, \n Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, 4. BB.________ und CB.________, \n Beschwerdegegner,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Grundstücks KTN nn1 an der C.________strasse, welches im Perimeter des Gestaltungsplans F.________ liegt und der Wohnzone 2 Geschosse (W2) zugehörig ist. Am 2. November 2022 reichten die Beschwerdeführer beim Bezirk Gersau das Baugesuch für den Neubau eines Wohnhauses auf KTN nn1 ein mit zwei Wohneinheiten, Garagengeschoss, Geschoss für Fitness- und Wellnessnutzung (inkl. Pool) und Nebenräumen sowie zwei separaten Wohngeschossen (talseitig mit vier Geschossen in Erscheinung tretend). Westseitig ist ein Schwimmbad angebaut, auf dessen Dach sich eine Terrasse und darüber ein gedeckter Balkon befinden. Das Bauvorhaben wurde am ___ 2022 publiziert (ABl ____) und vom ___ November 2022 öffentlich aufgelegt.
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B. Innert der Auflagefrist gingen gegen das publizierte Baugesuch zwei Einsprachen ein, so u.a. von BB.________ als Eigentümer des Nachbargrundstücks KTN nn2. Nachdem die Baukommission Projektanpassungen verlangt hatte, nahmen die Beschwerdeführer diverse Anpassungen und Ergänzungen der Planunterlagen vor. So wurde namentlich der Bau in den Dimensionen redimensioniert und das Garagengeschoss auf eine Garageneinfahrt zwischen Mauerwerk reduziert.
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C. Mit Beschluss Nr. 23-160 vom 22. August 2023 hat der Bezirksrat Gersau unter Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides vom 24. Juli 2023 die Einsprachen abgewiesen und die Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter Bedingungen erteilt.
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D. Gegen die Baubewilligung erhoben BB.________ und CB.________ am 10. September 2023 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Baubewilligung (Vi-act. I-01).
\n Mit RRB Nr. 219/2024 vom 20. März 2024 (Versand 26.3.2024) hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut und hob den BRB Nr. 23-160 vom 22. August 2023 auf. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- wurden je zur Hälfte A.________ sowie dem Bezirk Gersau auferlegt.
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E. Am 16. April 2024 lassen A.________ gegen den RRB Nr. 219/2024 vom 20. März 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 219/2024 vom 20.05.2024 sei vollumfänglich aufzuheben, die Beschwerde vom 10. September 2023 sei abzuweisen bzw. nicht auf diese einzutreten und das im Amtsblatt des Kantons Schwyz ____, für das Grundstück Nr. nn1, publizierte Baugesuch sei zu bewilligen resp. sei die mit Beschluss Nr. 23-160 des Bezirksrates Gersau (samt kantonalem Gesamtentscheid) vom 22. August 2023 erteilte Baubewilligung zu bestätigen.
\n 2.
Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Staates und der Beschwerdegegner für alle Instanzen.
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F. Mit Eingabe vom 26. April 2024 verzichtet das Amt für Raumentwicklung (ARE) auf die Einreichung einer Vernehmlassung, der Bezirksrat Gersau mit Eingabe vom 8. Mai 2024. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Mit Replik vom 23. Mai 2024 halten die Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, BB.________ habe gegen das Baugesuch per E-Mail Einsprache erhoben. Das Verfahrensrecht verlange jedoch Schriftlichkeit, müsse also die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten. Mangels Unterschrift der E-Mail-Einsprache handle es sich daher um keine form- und rechtsgenügliche Eingabe. Der Bezirksrat hätte nicht darauf eintreten dürfen, sondern einen Nichteintretensentscheid fällen müssen. CB.________ ihrerseits habe gar keine Einsprache erhoben. Bereits aus diesen Gründen sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.
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1.2.1 Während der Auflagefrist kann bei der Bewilligungsbehörde gegen das Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Einsprache nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 erhoben werden (§ 80 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987). Für das Einspracheverfahren gemäss VRP sind die