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III 2024 55
 
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Entscheid vom 13. November 2024
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG B.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanz,
  2. \n
  3. Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth,
    \n Beigeladener,
  4. \n
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Gegenstand
Umwelt-, Heimat- und Naturschutzrecht (Unterschutzstellung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (nachstehend: der Eigentümer) ist Alleineigentümer des Grundstückes KTN _01 (2'625 m2), C.________, D.________weg _02, Gemeinde Arth. Das Grundstück liegt mit 2'615 m2 in der Wohn- und Gewerbezone WG 3 und mit 10 m2 in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen; auf dem Grundstück befindet sich das Gebäude Nr. 652 mit einer Grundfläche von 169 m2. Das Haus ist im Bauernhausinventar (BHI) unter der Nummer _03 als historischer Blockbau verzeichnet, aber nicht im Kantonalen Schutzinventar (KSI). In unmittelbarer Nähe befinden sich die E.________ von F.________ sowie die KSI-Objekte Kapelle G.________ (KSI-Nr. _04) und das Haus H.________ (I.________; KSI-Nr. _05). Diese drei Baudenkmäler sind von nationaler Bedeutung.
\n B. Mit Blick auf eine allfällige Überbauung des Grundstücks nahm der Eigentümer im Herbst 2018 Kontakt mit der kantonalen Denkmalpflege betreffend das bestehende Wohnhaus (nachstehend: Haus D.________weg) auf (Bildungsdepartement [BiD]-act. 01 [= Korrespondenz]/01). Im Oktober 2019 fand eine Begehung des Hauses D.________weg durch die kantonale Denkmalpflege im Beisein des Eigentümers statt (BiD-act. 01/02).
\n Aufgrund des Schutzverdachts beauftragte die kantonale Denkmalpflege im Januar 2020 das Büro J.________ mit einer bauarchäologischen Untersuchung des Hauses D.________weg (Bauarchäologische Einschätzung, Januar/März 2020 BiD-act. 04 [= Bericht und Literatur]/06; nachstehend: Bericht J.________). Die Abklärungen ergaben, dass das Haus D.________weg in den 1530er-Jahren erbaut worden war.
\n Die kantonale Denkmalpflege informierte den Eigentümer mit E-Mail vom 27. April 2020 unter Zusendung des Berichts J.________, dass die bauarchäologische Einschätzung und die definitiven Auswertungen der Dendroproben den Schutzverdacht bestätigten.
\n C.  Am 7. April 2022 reichte der Eigentümer das Gesuch für den Abbruch des Wohnhauses ein. Gegen das im Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2022 (S. ____) publizierte Bauvorhaben erhoben innert Frist der K.________- und L.________, die M.________, die N.________, der O.________ und die P.________ öffentlich-rechtliche Einsprache.
\n D. Am 19. Mai 2022 informierte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) den Eigentümer unter Bezugnahme auf das E-Mail vom 27. April 2020 und zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs, dass der Abbruch nicht bewilligt werden könne und eine Unterschutzstellung beantragt werde. Das Amt für Kultur (Fachstelle Archäologie) verlange zusätzliche Unterlagen/Informationen über Art, Umfang, Fläche, Tiefe und genauen Verlauf der geplanten Bodeneingriffe (BiD-act. 01/04). Hierauf sistierte die kommunale Bauverwaltung das Baubewilligungsverfahren am 30. Mai 2022 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens (BiD-act. 01/05).
\n Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 lud das Amt für Kultur (kantonale Denkmalpflege) den Eigentümer sowie die Gemeinde unter Beilage des Berichts J.________ zur Stellungnahme ein (BiD-act. 01/06).
\n E.1 Mit Beschluss (GRB) Nr. 404 vom 25. Juli 2022 fasste der Gemeinderat seine Beurteilung wie folgt zusammen (BiD-act. 01/11):
\n 1. (Kenntnisnahme vom Schreiben des Amtes für Kultur vom 13.6.2022).
\n 2. Dem Amt für Kultur Kanton Schwyz wird beantragt, eine Interessenabwägung zwischen Schutzfähigkeit der Wohnbaute und den Vorgaben an die Siedlungsverdichtung und Siedlungsqualität, wonach als Zielwerte die Siedlungsdichte in Wohn-, Misch- und Zentrumszonen bis zum Jahre 2040 um etwa 10% gegenüber der heutigen Dichte gemäss Richtplantext B-4.1 und B-4.2 Richtplanung Kanton Schwyz zu erhöhen sind, vorzunehmen. Zudem ist die beantragte Schutzwürdigkeit des Wohnhauses in Bezug zur uneingeschränkten und weiterhin wirtschaftlichen privaten Nutzung des Objekts in einem Fachbericht detailliert zu begründen (Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit).
\n 3. Nach Vorliegen dieser Sachverhaltsabklärungen wird sich die Gemeinde Arth hinsichtlich Standpunkt der Schutzwürdigkeit des Objekts im Rahmen des Aufnahmeverfahrens gemäss