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III 2024 60
 
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Entscheid vom 16. Mai 2024
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ und B.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
 
gegen
 
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  1. Gemeinderat Riemenstalden, Dörfli 9, 6452 Riemenstalden,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
  4. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Nutzungsplanung Riemenstalden:
\n Koordination VGE III 2023 51 vom 4.9.2023 mit Genehmigungs­beschluss RRB Nr. 328/2024 vom 23.4.2024)
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Sachverhalt:
\n A. Die Gemeinde Riemenstalden verfügt derzeit noch über keine Nutzungsplanung, wurde indes mit dem kantonalen Richtplan vom 8. März 2016 (vom Bund genehmigt am 24.5.2017) verpflichtet, innert zehn Jahren seit Genehmigung des kantonalen Richtplanes eine flächendeckende Nutzungsplanung zu erstellen (Richtplan des Kantons Schwyz, Richtplantext, Stand 26.6.2020, S. 71 B-10.1).
\n Mit Beschluss (GRB) Nr. 198.5.2 vom 12. September 2019 genehmigte der Gemeinderat Riemenstalden nach einer Mitwirkung der Gemeinde vom 15. Juli 2018 bis 14. August 2018 ein Siedlungskonzept als Grundlage für das Nutzungsplanverfahren.
\n B. Nach der Erarbeitung eines Entwurfs für die Nutzungsplanung und deren Vorprüfung durch das Volkswirtschaftsdepartement wurde die Ortsplanung im kantonalen Amtsblatt (ABl 2021 S. 1048) publiziert und öffentlich aufgelegt. Die Nutzungsplanung wurde der Einwohnerschaft im April 2021 auch anlässlich einer Informationsveranstaltung vorgestellt. Innert Frist wurden keine Einsprachen erhoben.
\n An einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 26. August 2021 wurde indes Kritik am Standort des Werkhofs bzw. einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) im D.________ geübt, und die Nutzungsplanung wurde zur entsprechenden Überarbeitung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Ein alternativer Standort und ein Vorprojekt für den Werkhof auf der Parzelle KTN __1 östlich des Dörfli bzw. östlich des E.________ (KTN __2; im Eigentum von A.________) wurde vom Amt für Raumentwicklung (ARE) als plausibel erachtet unter Vorbehalt der Klärung offener Fragen betreffend Naturgefahren. Nach dem im Auftrag der Gemeinde von der F.________ GmbH am 24. Januar 2022 erbrachten Naturgefahrennachweis wurde in der überarbeiteten Nutzungsplanung auf die Ausscheidung einer ÖBA für den Werkhof im Gebiet D.________ verzichtet und stattdessen eine solche im Gebiet G.________ auf einer Teilfläche von KTN __1 ausgeschieden. Der Vor­prüfungsbericht des Volkswirtschaftsdepartements vom 7. April 2022 ergab gegen den diesbezüglichen Nachtrag der geplanten Nutzungsplanung keine Einwände.
\n C.1 Gegen die im ABl Nr. 24 vom 17. Juni 2022 erneut aufgelegte Ortsplanung erhoben A.________ und B.________ sowie H.________, I.________ und J.________ am 18. Juli 2022 mit zwei Eingaben Einsprache beim Gemeinderat mit den Anträgen, es sei auf die Ausscheidung einer ÖBA für den Werkhof am Standort G.________ zu verzichten und Art. 28 Abs. 1 E-BauR sei insoweit abzuändern, als im Werkhofgebäude auf eine Heizzentrale und einen Mehrzweckraum verzichtet wird. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2022 wies der Gemeinderat die beiden Einsprachen ab.
\n C.2 Der Regierungsrat hiess die von A.________ und B.________ am 29. August 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2022 er­hobene Verwaltungsbeschwerde insoweit gut, als er mit Beschluss (RRB) Nr. 184/2023 vom 7. März 2023 Art. 28 Abs. 5 E-BauR (\"Bei einer besseren gestalterischen Lösung kann der Gemeinderat nach Zustimmung des zuständigen Amtes die Unterschreitung der kantonalen Grenz- und Gebäudeabstände bewilligen\") aufhob. lm Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2000.-- wurden zu vier Fünfteln (Fr. 1600.--) den Beschwerdeführern und zu einem Fünftel (Fr. 400.--) der Gemeinde auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Diese wurde zudem verpflichtet, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3).
\n D.1 Gegen den RRB Nr. 184/2023 erhoben A.________ und B.________ am 4. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der Beschluss Nr. 184/2023 des Regierungsrates vom 7. März 2023 sowie der Beschluss des Gemeinderates Riemenstalden vom 21. Juli 2022 seien aufzuheben.
\n 2.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Vorinstanzen.
\n D.2 Mit VGE III 2023 51 vom 4. September 2023 (Versand am 21.9.2023) entschied das Verwaltungsgericht wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit). Sie haben am 24. April 2023 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, womit die Rechnung ausgeglichen ist.
\n 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
\n 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (