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\n \n \n III 2024 65
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| \n Entscheid vom 28. März 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n Gemeinde Freienbach, vertreten durch den Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon SZ, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.________,
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\n \n
| \n gegen
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\n \n
| \n \n \n - Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.________, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n - B.________,
\n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________, \n \n - D.________ AG,
\n Beigeladene, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________, \n | \n
\n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Teilrevision Nutzungsplanung - Ausscheidung Gewässerraum [RRB Nr. 296/2024 vom 16.4.2024])
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Sachverhalt:\n
A. Im Amtsblatt Nr. 21 vom 27. Mai 2022 (S. 1374 f.) publizierte der Gemeinderat Freienbach die \"Teilrevision und Nachführungen/Nutzungsplanungen betreffend Gewässerraum, Naturgefahren, Verkehrszonen/-flächen und plangrafische Nachführungen\" und legte sie öffentlich auf. Hiergegen erhoben mit Eingabe vom 27. Juni 2022 F.________ sowie der B.________ Einsprache mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Verfahrensantrag
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Es seien vom \"Gemeinderat Freienbach\" in seiner heutigen Zusammensetzung sämtliche Fristen im rubrizierten Verfahren anzuhalten, bis nachweislich garantiert ist, dass eine rechtsstaatlich legitimierte Behörde die vorliegende Einsprache zur Nutzungsplanungsrevision / -Nachführung ordnungsgemäss behandelt.
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Hierzu fordern wir insbesondere:
\n A)
Es sei gegenüber den Einsprechern mit dem vorgegebenen Formular (Beilage 2) eingeschrieben bis spätestens 2. August 2022 der Nachweis der (hier vorsorglich bestrittenen), weiterhin bestehenden, hoheitlichen Entscheidungs- und Handlungsbefugnis des \"Gemeinderates Freienbach\" in Bezug auf jeden einzelnen involvierten Funktionär zu erbringen.
\n B)
Es sei unverzüglich und umfassend öffentliche Aufklärung zu schaffen über die heimliche, illegale Umwandlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Kantons Schwyz und seiner Bezirke und Gemeinden mit den entsprechenden lnstitutionen und Organen in holdingmässig strukturierte Kapitalgesellschaften gleichen Namens, dies mit Veröffentlichung sämtlicher Verantwortlichen für die illegalen Umwandlungen.
\n C)
Es sei die rechtswirksame Rückabwicklung dieser illegalen Umwandlungen und die Sanktionierung der Verantwortlichen einzuleiten und durchzuführen, und es seien die entsprechenden Massnahmen transparent und umfassend im Schweizerischen Handelsamtsblatt und allen Schweizer Leitmedien zu veröffentlichen.
\n 2.
Einsprache-Anträge
\n 2.1
Die vorliegende Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Freienbach sei wegen grundlegenden Rechtsmängeln abzubrechen, resp. als nichtig zu erklären, und es sei eine in jeder Hinsicht rechtskonforme Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Freienbach auszuarbeiten.
\n 2.2
Es seien in der den Stimmbürgen gemäss Antrag 1 vorzulegenden, korrigierten Auflage der Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Freienbach (berichtigte Nachführung des Zonenplans und berichtigte Änderungen des Baureglements) folgende inhaltlichen Änderungen vorzunehmen:
\n 2.2.1
Es sei raumplanerisch vorzubereiten, dass das G.________ als zukünftige Naherholungszone zeitnah ausgezont werden kann. Die entsprechenden Vorbereitungshandlungen seien ohne weiteren Verzug zu tätigen.
\n 2.2.2
Es sei raumplanerisch festzulegen und im Baureglement grundsätzlich und explizit auszuformulieren, dass die Bahnunterführung zum Unterdorf Pfäffikon auf die heutigen Ausmasse beschränkt bleibt.
\n 2.2.3
Es sei die \"Offene Bauzone OBZ\" auf der Baulinie der verworfenen \"Umfahrung Pfäffikon\" im Bereich des Bahnhofs Pfäffikon zu löschen und Artikel 46a des Baureglements ersatzlos zu streichen. Dieser Bereich sei als Verkehrsfläche VZA zu deklarieren.
\n 2.2.4
Die gesamte Baulinie der ehemaligen Umfahrung Pfäffikon sei ersatzlos aufzuheben, ebenso die dafür ausgeschiedene Reservezone westlich der Unterdorfstrasse. Dieses Gebiet sei wieder der Landwirtschaftszone zuzuordnen.
\n 2.2.5
Für den Bodmerweg entlang der Bahnlinie zwischen der Unterdorfstrasse Pfäffikon und Freienbach sei raumplanerisch explizit festzulegen, dass es sich ausschliesslich um einen Fussweg handeln darf und in diesem Bereich weder ein Radweg noch eine Busspur gebaut werden kann.
\n 2.2.6
Es sei die Landschaftskammer Tal/Talweid/Weingarten/Joch in dieser Teilzonenplanrevision als Landschaftsschutzzone festzulegen und jegliches kantonale Deponieprojekt in dieser schützenswerten Schichtrippenlandschaft explizit auszuschliessen.
\n 2.2.7
Es sei das Eulentäli entlang des Eulenweges und Eulenbachs (Sarenbachs) von der Fällmisstrasse Wilen bis zur Waldeggstrasse in Freienbach im Bereich der KTN 171, 172, 174, 179, 290, 291, 292, und 299 als Bestandteil der noch verbliebenen, intakten und schutzwürdigen Landschaftsschutzgebiete der Gemeinde Freienbach auszuscheiden. Hierzu seien die entsprechenden Schutzbestimmungen unverzüglich - d.h. zuhanden der aktuellen Etappe der Teilzonenplanrevision - zu erarbeiten und darin auszuweisen.
\n 2.2.8
Es seien im gesamten Gemeindegebiet neue Schutzbereiche für Notbrunnen auszuscheiden, und sämtliche dafür erforderlichen raumplanerischen Vorkehrungen seien unverzüglich, d.h. in der aktuellen (grundlegend zu korrigierenden) Etappe der Teilzonenplanrevision zu treffen und auszuweisen.
\n 2.2.9
Sämtliche Zonen und deren Nutzungen seien als solche deutlich erkennbar und voneinander unterscheidbar darzustellen. Die evident missverständlichen Auflageunterlagen seien für die erforderliche neue Auflage zu korrigieren. Insbesondere seien die Landwirtschaftszonen LW in sämtlichen Auflageplänen einheitlich in hellgrüner Farbe und die Reservegebiete RG mit dicken schwarzen Grenzlinien um die weissen lnnenflächen auszuweisen. Die Zonenbezeichnung \"Übriges Gemeindegebiet\" sei zu streichen.
\n Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 reichte F.________ für sich und den B.________ folgende Ergänzungsanträge ein:
\n Zusatzantrag zu den Verfahrensanträgen 2.2.6 und 2.2.7
\n Generell sei der Schutz-Perimeter für diese beiden Landschaften weitestmöglich zu fassen, d.h. zusätzlich zur parzellenscharfen Abgrenzung im engeren Sinne seien auch die wechselseitigen Abhängigkeiten und Chancen für das umgebende Gebiet in einer Landschaftsschutz-Gesamtschau zu definieren. Die Schutzperimeter seien mit allen spezifischen Anforderungen als untrennbare Bestandteile in diese hängige Teilnutzungsplanung zu integrieren.
\n Zusatzantrag zu Verfahrensantrag 2.2.7
\n Es sei das Eulentäli entlang des Eulenwegs und Eulenbachs (Sarenbachs) von der Fällmisstrasse Wilen bis zur Waldeggstrasse in Freienbach im Bereich der KTN 171, 172, 173, 174, 175, 178, 290, 291, 292, 297, 298 und 299 als Bestandteil der noch verbliebenen, intakten und schutzwürdigen Landschaften der Gemeinde Freienbach auszuscheiden. Hierzu seien die entsprechenden Schutzbestimmungen unverzüglich - d.h. zuhanden der aktuellen Etappe der Teilzonenplanrevision - zu erarbeiten und darin auszuweisen.
\n Mit Beschluss (GRB) Nr. 35 vom 9. Februar 2023 entschied der Gemeinderat Freienbach wie folgt:
\n 1.
Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen, indem die Planunterlagen bezüglich Darstellung der verschiedenen Zonen überprüft und nötigenfalls verbessert werden. lm Übrigen wird die Einsprache abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
\n 2.
Es werden keine Kosten erhoben.
\n 3.
(Rechtsmittelbelehrung).
\n 4.
Dieser Beschluss wird im Sinne der Erwägungen für nicht öffentlich erklärt.
\n 5.
(Zufertigung).
\n
B. Gegen diesen GRB Nr. 35 vom 9. Februar 2023 erhob der B.________ mit Eingabe vom 8. März 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Einspracheentscheid des Gemeinderates Freienbach Nr. 35/2023 vom 9. Februar 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei aufzufordern, die Teilzonenplanrevision gemäss den Einspracheanträgen Ziff. 2.1 bis 2.2.9 und den Zusatzanträgen zu den Anträgen 2.2.6 und 2.2.7 der Einspracheergänzung vom 12. Oktober 2022 zu ergänzen und zu korrigieren.
\n
Insbesondere sei:
\n A)
der Abbruch der beanstandeten Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Freienbach wegen grundlegenden Rechtsmängeln anzuordnen, und es sei die Vorinstanz aufzufordern, eine in jeder Hinsicht rechtskonforme Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Freienbach auszuarbeiten;
\n B)
Es seien in der den Stimmbürgern gemäss Antrag 1 vorzulegenden, korrigierten Auflage der Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Freienbach (berichtigte Nachführung des Zonenplans und berichtigte Änderungen des Baureglements) folgende inhaltlichen Änderungen vorzunehmen:
\n B1:
Es sei raumplanerisch vorzubereiten, dass das G.________ als zukünftige Naherholungszone zeitnah ausgezont werden kann. Die entsprechenden Vorbereitungshandlungen seien ohne weiteren Verzug zu tätigen;
\n B.2
Es sei raumplanerisch festzulegen und im Baureglement grundsätzlich und explizit auszuformulieren, dass die Bahnunterführung zum Unterdorf Pfäffikon auf die heutigen Ausmasse beschränkt bleibt;
\n B.3
Es sei die \"Offene Bauzone OBZ\" auf der Baulinie der verworfenen \"Umfahrung Pfäffikon\" im Bereich des Bahnhofs Pfäffikon zu löschen und Artikel 46a des Baureglements ersatzlos zu streichen. Dieser Bereich sei als Verkehrsfläche VZA zu deklarieren;
\n B.3
Die gesamte Baulinie der ehemaligen Umfahrung Pfäffikon sei ersatzlos aufzuheben, ebenso die dafür ausgeschiedene Reservezone westlich der Unterdorfstrasse. Dieses Gebiet sei wieder der Landwirtschaftszone zuzuordnen;
\n B.5
Für den Bodmerweg entlang der Bahnlinie zwischen der Unterdorfstrasse Pfäffikon und Freienbach sei raumplanerisch explizit festzulegen, dass es sich ausschliesslich um einen Fussweg handeln darf und in diesem Bereich weder ein Radweg noch eine Busspur gebaut werden kann;
\n B.6
Es sei die Landschaftskammer Tal/Talweid/Weingarten/Joch in dieser Teilzonenplanrevision als Landschaftsschutzzone festzulegen und jegliches kantonale Deponieprojekt in dieser schützenswerten Schichtrippenlandschaft explizit auszuschliessen;
\n B.7
Es sei das Eulentäli entlang des Eulenwegs und Eulenbachs (Sarenbachs) von der Fällmisstrasse Wilen bis zur Waldeggstrasse in Freienbach im Bereich der KTN 171, 172, 173, 174, 175, 178, 290, 291, 292, 297, 298 und 299 als Bestandteil der noch verbliebenen, intakten und schutzwürdigen Landschaften der Gemeinde Freienbach auszuscheiden. Hierzu seien die entsprechenden Schutzbestimmungen unverzüglich - d.h. zuhanden der aktuellen Etappe der Teilzonenplanrevision - zu erarbeiten und darin auszuweisen. Generell sei der Schutz-Perimeter für diese Landschaften weitestmöglich zu fassen und die wechselseitigen Abhängigkeiten und Chancen seien für das umgebende Gebiet in einer Landschaftsschutz-Gesamtschau zu definieren. Die Schutzperimeter seien mit allen spezifischen Anforderungen als untrennbare Bestandteile in diese hängige Teilnutzungsplanung zu integrieren.
\n B.8
Es seien im gesamten Gemeindegebiet neue Schutzbereiche für Notbrunnen auszuscheiden, und sämtliche dafür erforderlichen raumplanerischen Vorkehrungen seien unverzüglich, d.h. in der aktuellen (grundlegend zu korrigierenden) Etappe der Teilzonenplanrevision zu treffen und auszuweisen.
\n B.9
Sämtliche Zonen und deren Nutzungen seien als solche deutlich erkennbar und voneinander unterscheidbar darzustellen. Die evident missverständlichen Auflageunterlagen seien für die erforderliche neue Auflage zu korrigieren. lnsbesondere seien die Landwirtschaftszonen LW in sämtlichen Auflageplänen einheitlich in hellgrüner Farbe und die Reservegebiete RG mit dicken schwarzen Grenzlinien um die weissen lnnenflächen auszuweisen. Die Zonenbezeichnung \"Übriges Gemeindegebiet\" sei zu streichen.
\n 2.
Die Vorakten seien umfassend einzubeziehen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zulasten des Staates.
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C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 296/2024 vom 16. April 2024 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Beschluss Nr. 35 der Vorinstanz vom 9. Februar 2023 wird insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz beim G.________ für den Zürichsee einen Gewässerraum von 15 m ausgeschieden hat. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und zur Neufestlegung des Gewässerraums beim G.________ an die Vorinstanz zurückgewiesen. lm Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1800.-- werden zu zwei Drittel (Fr. 1200.--) dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet. (…). Zu einem Drittel (Fr. 600.--) müssen die Verfahrenskosten von der Gemeinde Freienbach getragen werden. (…).
\n 3.
Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Freienbach und der Beigeladenen 1 [d.h. der M.________] reduzierte Parteientschädigungen von jeweils Fr. 600.-- zu bezahlen.
\n 4.-6.
(Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n
D. Gegen diesen RRB Nr. 296/2024 (Versand am 17.4.2024) erhebt die Gemeinde Freienbach mit Eingabe vom 8. Mai 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Beschluss Nr. 296/2024 des Regierungsrates vom 16.04.2024 sei aufzuheben, soweit darin auf die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdegegners eingetreten und diese gutgeheissen, der Beschluss Nr. 35 des Gemeinderates Freienbach vom 09.02.2023 aufgehoben und die Sache an diesen zurückgewiesen wurde.
\n 2.
Die Gewässerraumausscheidung für den Zürichsee beim G.________ mit einer Breite von 15 m sei zu bestätigen.
\n 3.
Eventuell sei festzustellen, dass der Gemeinderat Freienbach den Gewässerraum beim G.________ in einem von der pendenten Teilrevision der Nutzungsplanung unabhängigen Verfahren, eventuell projektbezogen im Rahmen eines Revitalisierungsprojektes, neu festlegen kann.
\n 4.
Subeventuell sei die Sache an den Regierungsrat zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
\n 5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz und des Beschwerdegegners.
\n
E. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2024 beantragt das Sicherheitsdepartement, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner beantragt am 16. Juli 2024 ebenfalls das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
\n Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 lässt die M.________ mitteilen, dass sie auf eine materielle Beschwerdevernehmlassung verzichte. Aufgrund des Beschwerdegegenstandes bezüglich der Ausscheidung des Gewässerraumes beim G.________ sei sie nicht beiladungsberechtigt. Auf jeden Fall sei unabhängig vom Verfahrensausgang von Kostenfolgen zulasten der M.________ abzusehen.
\n
F. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 erklärt der Beschwerdegegner seinen Verzicht auf eine \"Replik\".
\n Die Beschwerdeführerin hält replizierend am 26. September 2024 an den Anträgen gemäss der Beschwerde vom 8. Mai 2024 fest.
\n Das Sicherheitsdepartement reicht am 4. Oktober 2024 eine Duplik ein. Der Beschwerdegegner wiederholt mit Duplik vom 18. Oktober 2024 die mit der Vernehmlassung vom 16. Juli 2024 gestellten Anträge.
\n Die Beschwerdeführerin erachtet den Nichteintretensantrag des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 8. November 2024 noch einmal als unbegründet.
\n
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Der Regierungsrat hat die M.________ ins Verfahren beigeladen, weil ihr Teile des H.________ Pfäffikon gehören (insbesondere KTN _01 [5'999 m2] und KTN _02 [756 m2]; je in der Hafenzone; in der Hafenzone auch KTN _03 [5 ha 15 a 48 m2, im Eigentum der D.________ AG]; der Uferstreifen KTN _04 [2'398 m2] sowie KTN _05 [11'536 m2] je im Eigentum der Gemeinde, als Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ausgeschieden). Bereits am 4. April 2023 hatte die M.________ selber um Beiladung zu den diversen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Nutzungsplanung ersucht, soweit die Parzellen im I.________ betroffen seien (RR-act. III/01). Zwar betrifft die vorliegende Beschwerdesache nicht das I.________. Gleichwohl reichte die M.________ im diesem Verfahren vorangegangenen regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren am 24. Oktober 2024 als Beigeladene eine mehrere Seiten umfassende Vernehmlassung ein mit dem Antrag auf Nichteintreten, ansonsten Abweisung der Beschwerde (RR-act. III/04). Am 20. März 2024 liess die M.________ eine weitere Eingabe einreichen (RR-act. III/08). Hierin monierte sie abschliessend, dass die diversen involvierten Ämter nicht mit ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2023 bedient worden seien, und bestritt die Stellungnahme- und Antragsberechtigung der betreffenden Ämter.
\n Es erweist sich somit zum einen, dass von der vorliegend strittigen Gewässerraumausscheidung infolge Eigentums im betroffenen Bereich des H.________ durchaus \"schützenswerte Interessen\" der M.________ als \"eines Dritten\" im Sinne von § 14 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 betroffen sein können. Zum andern verhält sich die M.________ widersprüchlich, wenn sie nun vor dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Mai 2024 ihre Beiladungsberechtigung im regierungsrätlichen Verfahren bestreitet. Da sie explizit auf einen Antrag und eine Stellungnahme sowie sinngemäss ihr Desinteresse an einer Beteiligung im Verfahren als beigeladene Partei verzichtet, sind ihr im vorliegenden Verfahren - insofern antragsgemäss - unabhängig vom Verfahrensausgang allerdings keine Kosten und Entschädigungen aufzuerlegen und ist sie auch im Rubrum nicht weiter aufzuführen.
\n
1.2.1 Der Regierungsrat hat die Beschwerdelegitimation des Beschwerdegegners (d.h. des B.________ als Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Verfahren) bejaht. Er hat namentlich dargelegt, dass gemäss § 26 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 die in