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\n \n \n III 2024 67 III 2024 68 III 2024 69
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| \n Entscheid vom 28. März 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - Gemeinde Freienbach, vertreten durch den Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon SZ,
\n Beschwerdeführerin (Verfahren III 2024 67), \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.________ \n - Korporation Pfäffikon, Hurdnerwäldlistrasse 27a, 8808 Pfäffikon SZ,
\n Beschwerdeführerin (Verfahren III 2024 68), \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, \n - C.________ AG,
\n Beschwerdeführerin (Verfahren III 2024 69), \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________, \n | \n
\n \n
| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.________, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen (Verfahren III 2024 67, 68 und 69) \n \n - C.________ AG,
\n Beschwerdegegnerin (Verfahren III 2024 67 und 68), \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________ \n - Korporation Pfäffikon, Hurdnerwäldlistrasse 27a, 8808 Pfäffikon,
\n Beigeladene (Verfahren III 2024 67 und 69), \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Teilrevision Nutzungsplanung - Ausscheidung Gewässerraum/Gewässerbaulinie [RRB Nr. 294/2024 vom 16.4.2024])
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Sachverhalt:\n
A. Im Amtsblatt Nr. 21 vom 27. Mai 2022 (S. 1374 f.) publizierte die Gemeinde Freienbach die \"Teilrevision und Nachführungen/Nutzungsplanungen betreffend Gewässerraum, Naturgefahren, Verkehrszonen/-flächen und plangrafische Nachführungen\" und legte die entsprechenden diversen Unterlagen öffentlich auf. Der Perimeter der Teilrevision betrifft auch das (Stamm-)Grundstück KTN _01 (4'072 m2, wovon 374 m2 stehendes Gewässer) bzw. die Baurechtsparzelle KTN _02. Das Grundstück bzw. die Baurechtsparzelle
\n befindet sich im Eigentum der Korporation Pfäffikon bzw. der C.________ AG und ist der Industriezone 2 zugeordnet. Die C.________ AG betreibt darauf einen Umschlagplatz für Sand und Kies. Für dieses Grundstück bzw. diese Baurechtsparzelle sieht die Teilrevision der Nutzungsplanung als überlagernde Feststellung eine 10 m breite \"Baulinie E.________\" vor (vgl. Plan Teilrevision/Nachführungen Nutzungsplanung - Plan der Gewässerräume Pfäffikon Ost, Tal und H.________, 1:1'000, sowie Zonenplan Bäch, 1:2'500, beide vom 19.4.2022).
\n Hiergegen erhob die C.________ AG am 27. Juni 2023 Einsprache mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Die Baulinie sei bei Bauten und Anlagen die bereits vor 1972 erstellt worden sind, zurückzunehmen respektive auf die Uferlinie zu setzen.
\n 2.
Eventuell: für mit dem Wasser verbundene Bauten und Anlagen seien entsprechende Ausnahmen vorzusehen und in die Orts-/Zonenplanung resp. das kommunale Baureglement konkret aufzunehmen.
\n 3.
Mit dem für die Ortsplanung zuständigen Raumplanungsbüro und den entsprechenden Kommissionen wird um ein klärendes Gespräch nachgesucht um die Anträge 1 und 2 ausführen und die entsprechend notwendigen Änderungen der Ortsplanung festlegen zu können.
\n 4.
Eventuell im Anschluss an dieses Gespräch und/oder bei Ablehnung von diesem ist uns nochmals eine Frist einzuräumen, um unsere Einsprache zu ergänzen und ausführlich zu begründen.
\n 5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde.
\n
B. Mit Beschluss (GRB) Nr. 36 vom 9. Februar 2023 wies der Gemeinderat die Einsprache ab (Disp.-Ziff. 1).
\n Hiergegen erhob die C.________ AG am 8. März 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Beschluss des Gemeinderates Freienbach Nr. 36/7.14.3 gemäss Auszug aus dem Protokoll vom 09.02.2023 sei aufzuheben
\n 2.
Die Angelegenheit sei zur neuerlichen Prüfung und Beurteilung der erhobenen Einsprache an den Gemeinderat zurückzuweisen mit der Vorgabe an den Gemeinderat, auf eine Baulinie auf der Baurechtsparzelle Kat. Nr. _02 Freienbach zu verzichten.
\n 3.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuerlichen Prüfung und Beurteilung der erhobenen Einsprache an den Gemeinderat zurückzuweisen mit der Vorgabe an den Gemeinderat, im Baureglement eine generelle oder spezifische Ausnahmeregelung für eine Erweiterung dieser Anlage auf der Baurechtsparzelle KTN _02 aufzunehmen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde Freienbach.
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C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 294/2024 vom 16. April 2024 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die \"Baulinie E.________\" auf KTN _01 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der angefochtene Beschluss Nr. 36 der Vorinstanz vom 9. Februar 2023 wird aufgehoben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen. lm Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Vorinstanz wird angewiesen, auf KTN _01 für den Zürichsee einen bundesrechtlichen Gewässerraum von mindestens 15 m auszuscheiden.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden zu einem Drittel (Fr. 500.--) der Beschwerdeführerin auferlegt (...). Ebenfalls zu je einem Drittel (Fr. 500.--) werden die Verfahrenskosten der Gemeinde Freienbach und der Beigeladenen [d.h. Korporation Pfäffikon] auferlegt. (…).
\n 3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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D.1 Gegen diesen RRB Nr. 294/2024 (Versand am 17.4.2024) erhebt die Gemeinde mit Eingabe vom 8. Mai 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2024 67):
\n 1.
Der Beschluss Nr. 294/2024 des Regierungsrates vom 16.04.2024 sei aufzuheben, soweit darin die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdegegnerin gutgeheissen, der Beschluss Nr. 36 des Gemeinderates Freienbach vom 09.02.2023 aufgehoben, die Sache an diesen zurückgewiesen und verlangt wird, dass auf dem Grundstück KTN _01 für den Zürichsee ein bundesrechtlicher Gewässerraum von mindestens 15 m auszuscheiden ist.
\n 2.
Der in der Teilrevision Nutzungsplanung der Gemeinde Freienbach vorgesehene Verzicht auf die Gewässerraumausscheidungen im Gebiet E.________ und G.________ sei zu bestätigen.
\n 3.
Die in der Teilrevision Nutzungsplanung der Gemeinde Freienbach festgelegte \"Baulinie E.________\" auf dem Grundstück KTN _01 sei zu bestätigen.
\n 4.
Eventuell sei die Sache an den Regierungsrat zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
\n 5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz und der solidarisch haftenden Beschwerdegegner.
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D.2 Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 (Postaufgabe) erhebt auch die Korporation Pfäffikon fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2024 68):
\n 1.
Der angefochtene RRB Nr. 294 vom 16.4.2024 ist aufzuheben.
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Stattdessen ist bei Gutheissung der Beschwerde der C.________ AG an den Regierungsrat vom 8.3.2023 der Beschluss des Gemeinderates Freienbach vom 9.2.2023 aufzuheben und ist nördlich und östlich entlang der Parzelle KTN _01 (Korporation Pfäffikon) mit dem Baurecht Nr. _02 (C.________ AG) auf eine Baulinie zu verzichten, eventualiter ist auf KTN _01 eine Baulinie entlang der nördlichen und östlichen Zonengrenze der Industriezone zu den Gewässerflächen E.________ festzusetzen, subeventuaIiter ist die Angelegenheit an den Gemeinderat Freienbach zur Neufestsetzung der Baulinie bei KTN _01 zurückzuweisen.
\n 2.
Zusätzlich ist stattdessen festzuhalten, dass es sich bei den Gewässerflächen E.________ um ein künstlich angelegtes Gewässer nach