\n Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
\n Kammer III
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\n \n \n III 2024 87
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| \n Entscheid vom 28. Oktober 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Dr. oec. Andreas Risi, Richter
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| \n MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Lauerz, Husmatt 1, 6424 Lauerz,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Bezirksrat Schwyz, Rathaus, Postfach 60, 6430 Schwyz,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - B.________,
\n Beschwerdegegner, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung; Wiederherstellung)
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Sachverhalt:\n
A. Am 5. Juli 2018 meldete A.________ (nachfolgend: Bauherr/Beschwerdeführer) dem Bauamt der Gemeinde ________, dass er auf seinem Grundstück KTN 01________ an der ________ eine rund 30 cm hohe und 20 cm breite Grenzmauer erstellen wolle, welche auf einer Länge von ungefähr 16 m entlang der gemeinsamen Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem benachbarten (nord- und südwestlich angrenzenden) Grundstück KTN 02________ (im Dritteigentum) verlaufen solle. Ohne Abwarten einer Baubewilligung begann der Bauherr mit der entsprechenden Bauausführung, woraufhin der Gemeinderat mit Beschluss (GRB) Nr. 2019-036 vom 3. April 2019 ein nachträgliches Baugesuch für die bereits erstellte Mauer verlangte. Die vom Bauherr hiergegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 554 vom 20. August 2019 rechtskräftig abgewiesen (vgl. zum Ganzen: VGE III 2024 83 Ingress lit. A).
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B. Gegen das in der Folge im Amtsblatt Nr. 7 vom 14. Februar 2020 (S. 375) publizierte und öffentlich aufgelegte Baugesuch betreffend \"Quellenschutzmäuerchen\" reichte der Eigentümer des Nachbargrundstücks KTN 02________ Einsprache ein, welche vom Gemeinderat gestützt auf den Beschluss Nr. 166/2021 des Bezirksrates Schwyz vom 17. September 2021 und den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 11. Oktober 2021 mit GRB Nr. 2021-116 vom 17. November 2021 unter Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung gutgeheissen wurde. Die vom Bauherrn hiergegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Regierungsrat mit RRB Nr. 563 vom 5. Juli 2022 teilweise gutgeheissen, und die Angelegenheit wurde zur Einholung genau vermasster Pläne und neuem Entscheid an den Gemeinderat zurückgewiesen.
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C. Nachdem der Bauherr am 5. Dezember 2023 die erforderlichen Pläne (\"Grenzmauer und Quellenschutz\" vom 13.6.2023) nachgereicht hatte, erteilte der Gemeinderat Lauerz mit GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 gestützt auf den Gesamtentscheid des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 5. Februar 2024 sowie den Beschluss Nr. 11/2024 des Bezirksrates Schwyz vom 19. Januar 2023 die Baubewilligung wie folgt:
\n 1.
Die Baubewilligung für die bereits erstellte Mauer wird im Sinne der Erwägungen erteilt, soweit sie ausserhalb des Gewässerraums liegt (östlicher Abschnitt auf einer Länge von ca. 3.07 m).
\n 2.
Die Baubewilligung für die bereits erstellte Mauer wird im Sinne der Erwägungen und gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 5. Februar 2024 verweigert, soweit sie innerhalb des Gewässerraums liegt (westlicher Abschnitt auf einer Länge von ca. 13.05 m).
\n 3.
Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist die nicht bewilligte Mauer innerhalb des Gewässerraums gemäss Plan Grenzmauer (Hochwasser- und Quellschutz), M. 1:200, dat. 13. Juni 2023, vollständig zu entfernen.
\n 4.
Für den Rückbau und die Rekultivierung wird der Bauherrschaft eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt.
\n 5.
(Androhung von Vollstreckungsmassnahmen).
\n 6.
Die Einsprache wird bezogen auf die Nichtbewilligung und Wiederherstellung der bereits erstellten Mauer innerhalb des Gewässeraums gutgeheissen.
\n 7.-13. (Beschluss des Bezirksrats Schwyz und Gesamtentscheid des ARE; Verzeigung bei der Staatsanwaltschaft; Meldepflicht; Bauabnahme; Kosten und Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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D. Die hiergegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 353 vom 14. Mai 2024 ab (Disp.-Ziff. 1). Er auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Disp.-Ziff. 2).
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E. Gegen diesen RRB Nr. 353 vom 14. Mai 2024 (Postaufgabe: 21.5.2024) erhebt der Bauherr mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (Postaufgabe: gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:
\n 1. Die Beschlüsse und Entscheide sei(en) aufzuheben.
\n 2. Die Strafanzeige gegen A.________ wegen widerrechtlichem Bauen (75, 85 und 92 PBG), sowie die angedrohten Bussen sind zu sistieren und mit Entscheid aufzuheben.
\n 3. Es sei festzustellen, dass das notariell vertraglich verpflichtete Ersatztrinkwassergrenzschutzmäuerchen das im öffentlichen Interesse liegende Gewässer mit wohlerworbenen Trinkwasserfassung schützt, Standortgebunden ist, dass es sich mit einer Höhe von 30cm und Breite von 20cm um keine Baute und um keine Anlage handelt, es kein Baubewilligungsverfahren benötigt.
\n 4. Es sei festzustellen, dass die Ersatztrinkwassergrenzschutzmauer zu Recht wieder erstellt wurde. Dem Grundeigentümer sei zu erlauben, die bestehende Ersatztrinkwassergrenzschutzmauer so zu belassen, wie es dem jetzigen Situation Status Quo entspricht.
\n 5. Die Kosten und Entschädigungsfolgen seien vollumfänglich zu Lasten des Staates (oder eventualiter zu Lasten des Beschwerdegegners) zu verlegen.
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F. Am 14. Juni 2024 erklärt das Sicherheitsdepartement seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2024 beantragt das ARE die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Lauerz verweist im Wesentlichen auf seine Stellungnahme an den Regierungsrat vom 11. April 2024, womit er die Bestätigung des kommunalen Bauentscheides beantragt hatte. Der Bezirksrat Schwyz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde - soweit auf diese einzutreten sei - unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 bzw. 6. August 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen nach bzw. äusserte sich erneut in der Angelegenheit. Mit Eingabe vom 19. August 2024 erklärte der Bezirk Schwyz seinen Verzicht auf die Einreichung einer Duplik. Mit Stellungnahme vom 26. August 2024 äusserte sich der Beschwerdegegner erneut in der Sache. Weitere Stellungnahmen liegen nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst in formeller Hinsicht geltend, man habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da einerseits entgegen seinem Antrag keine gemeinsame Begehung mit dem Kanton durchgeführt worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. 12). Anderseits seien das vom Gemeinderat C.________ erstellte Begehungsprotokoll vom 3. August 2023 wie auch die diversen Schreiben sowie Einsprachen des Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben (vgl. Beschwerde Ziff. 12/13).
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1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der
\n Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, erhebliche Beweise einzubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl.
BGE 122 I 55;
BGE 122 V 158). Ergibt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht dazu geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den zutreffenden Entscheid zu beeinflussen (z.B., weil er keine wesentlichen Klärungen erwarten lässt), so kann von der Beweisabnahme abgesehen werden (vgl. Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG,