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III 2024 89
 
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Entscheid vom 29. August 2024
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
AA.________ und BA.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Volkswirtschaftsdepartement, Bahnhofstrasse 15,
\n Postfach 1180, 6431 Schwyz,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Ausländerrecht (Härtefallbewilligung; Umwandlung Ausweis F
\n in Ausweis B)
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Sachverhalt:
\n A. AA.________ (Jg. 1957, Serbischer Staatsangehöriger) und BA.________ (Jg. 1962, Serbische Staatsangehörige) sind seit 1983 verheiratet und waren bis August 2001 in E.________, Kosovo, wohnhaft (AFM-act. R 22; AFM-act. E 21 [E= Akten BA.________; R= Akten AA.________; die Zahl gibt die Seitenzahl wieder]). Am 21. August 2001 gelangten sie in die Schweiz und ersuchten um Asyl, da sie in der Heimat von albanischen Extremisten geschlagen worden seien, sie hätten keine Rechte, ohne die albanische Sprache könne man dort nichts machen, auch keinen Arzt aufsuchen (AFM-act. R 19). Sie wurden noch im August 2001 dem Kanton Schwyz zugewiesen und erhielten den Ausweis N (AFM-act. R 24, 26; E 22, 23). Am 22. März 2002 wurden sie durch das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration, SEM) vorläufig aufgenommen (AFM-act. R 29; E 25). Per 1. September 2008 zogen AA.________ und BA.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in die Gemeinde L.________ (AFM-act. R 38).
\n B. Am 30. April 2009 ersuchten die Beschwerdeführer das Volkswirtschaftsdepartement um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B (AFM-act. R 41). Nach Klärung der Voraussetzungen teilte der Volkswirtschaftsdirektor der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit informellem Schreiben vom 5. November 2009 die Gesuchsablehnung mit (AFM-act. R 95).
\n Am 23. März 2010 liessen die Beschwerdeführer um Wiedererwägung des Ablehnungsentscheides ersuchen (AFM-act. E 204). Mit informellem Schreiben vom 20. Januar 2012 lehnte der Volkswirtschaftsdirektor nach erneuter Prüfung der Voraussetzungen das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung neuerlich ab (AFM-act. R 214). Auf entsprechende Anfrage des Amtes für Migration (AFM) vom 13. Februar 2012 hin lehnte das Bundesamt für Migration (heute SEM) am 15. März 2012 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz mangels Angemessenheit eines solchen Entscheides ab (AFM-act. 216).
\n C. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 ersuchten die Beschwerdeführer das SEM um Umwandlung des vorläufigen Aufenthaltes in eine Aufenthaltsbewilligung B (AFM-act. R 255). Am 3. Juni 2022 leitete das SEM das Gesuch zuständigkeitshalber ans AFM weiter (AFM-act. R 256). Auf Ersuchen der Beschwerdeführer wurde das Gesuch bis 30. November 2023 sistiert (AFM-act. R 278). Nachdem die Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Gesuch eingereicht hatten, informierte die Volkswirtschaftsdirektorin die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. November 2023, das Departement beabsichtige das Gesuch abzulehnen, wozu bis am 24. November 2023 Stellung genommen oder eine beschwerde­fähige Verfügung verlangt werden könne (AFM-act. R 382). Nachdem die Beschwerdeführer am 6. Januar 2023 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchen liessen (AFM-act. 394), lehnte das Volkswirtschaftsdepartement das Gesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2024 ab (AFM-act. 399).
\n D. Am 21. Februar 2024 liessen die Beschwerdeführer beim Regierungsrat Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2024 sei aufzuheben und das Volkswirtschaftsdepartement anzuweisen, den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (AFM-act. 404). Mit RRB Nr. 350/2024 vom 14. Mai 2024 wies der Regierungsrat die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer ab (AFM-act. 435).
\n E. AA.________ und BA.________ reichen beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde (datiert 12.5.2024, Postaufgabe 12.6.2024) ein mit den Anträgen:
\n 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
\n 2. In prozessualer Hinsicht sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.
\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
\n Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2024, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 verzichtet das Volkswirtschaftsdepartement auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betrifft die Frage, ob die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer nach langjährigem Aufenthalt in der Schweiz (seit 2001) in eine Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln ist. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme steht nicht zur Diskussion.
\n 1.1 Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen (Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum Ausländerrecht,