\n Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
\n Kammer III
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\n \n \n III 2024 96
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| \n Entscheid vom 16. Dezember 2024
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________
\n - B.________,
\n vertreten durch C.________, \n - D.________,
\n vertreten durch E.________, \n Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. F.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Tuggen, Zürcherstrasse 14, Postfach 159,
\n 8856 Tuggen, \n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw G.________, \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - H.________,
\n Beschwerdegegner, \n \n - I.________,
\n - J.________,
\n Beigeladene, \n \n - Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Recht, 3003 Bern,
\n Fachbehörde,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung für Fussgängersteg über K.________)
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Sachverhalt:\n
A. Am 15. Dezember 2021 reichte der H.________ (Bauherrschaft) dem Gemeinderat Tuggen ein Baugesuch für einen Fussgängersteg über den K.________ (nachfolgend: die K.________) auf den in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücken KTN _01 (Grundeigentümerin J.________) und _02 (Grundeigentümer I.________) ein. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt (Abl 2021 S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt. Dagegen haben u.a. der L.________, der M.________, der A.________, der D.________ und der E.________ sowie B.________ und C.________ am 13. Januar 2022 gemeinsam öffentlich-rechtliche Baueinsprache beim Gemeinderat Tuggen erhoben (ARE-act. [elektronisch] S. 6).
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B. Am 20. August 2022 führte das Amt für Raumentwicklung (ARE) einen Augenschein durch (ARE-act. S. 37). Die Bauherrschaft reichte in der Folge am 4. Januar 2023 sowie am 17. Mai 2023 ergänzende Projektunterlagen ein (vgl. Vi-act. II/03 Beilagen 16a f., 17).
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C.1 Nachdem die Einsprecher am 14. Juni 2023 Stellung genommen hatten, reichte auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 20. Juni 2023 eine Stellungnahme ein (Vi-act. II/03 Beilage 19 f.). Im hiernach ergangenen Gesamtentscheid vom 18. September 2023 hat das ARE was folgt beschlossen (Vi-act. III/02/21 = ARE-act. S. 67 ff.):
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\n - Die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch 47-21-020 des H.________ wird im Sinne der Erwägungen und unter den Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. ll. Ziffern 1. ff., erteilt.
\n - Die Bewilligung der I.________ vom 8. März 2022 und die Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt BAFU vom 20. Juni 2023 werden der Gemeinde Tuggen zur Eröffnung an den Gesuchsteller zugestellt. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Gesamtentscheides. Die darin aufgeführten Nebenbestimmungen sind zwingend einzuhalten.
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\n (3. Nichteintreten auf eine Dritteinsprache).
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\n - Die Einsprache der Schutzorganisationen wird aus kantonaler Sicht abgewiesen.
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\n (5. Vorbehalt Entscheid und Bewilligung der Gemeinde).
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\n - Die Bauherrschaft hat eine Bewilligungsgebühr von CHF 2'840.00 zu entrichten.
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\n (7.-8. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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C.2 Gestützt auf diesen Gesamtentscheid erteilte der Gemeinderat mit Beschluss (GRB) Nr. 220 vom 13. Dezember 2023 die Baubewilligung wie folgt (Vi-act. III/02/23 = ARE-act. S. 55 ff.):
\n (1. Nichteintreten auf eine Dritteinsprache).
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\n - Die Einsprache der Einsprecher 2 [d.h. neben Dritten der A.________, der D.________, B.________, vgl. zit. GRB Nr. 220 Sachverhalt lit. F] wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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\n - Dem H.________ […] wird die Baubewilligung für den Fussgängersteg über die K.________ auf der Liegenschaft, KTN _01 / _02, Tuggen, gemäss Eingabe vom 16. Dezember 2021 im Sinne der Erwägung und unter folgenden Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen erteilt:
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\n (…).
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\n - Die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gewässerabstandes wird erteilt.
\n - Die vorgesehene Signalisation für die Besucherlenkung sowie die Wegsperrung in der N.________ gemäss der Vereinbarung \"Schliessung N.________\" zwischen dem H.________ und der J.________ vom 17. Mai 2023 sind bis zur Fertigstellung des Brückenbaus zu realisieren.
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\n (6.-7. Bepflanzung; Nachführung amtliche Vermessung).
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\n - Die nachfolgenden Fachberichte bilden einen integrierenden Bestandteil dieser vorliegenden Baubewilligung und sind genaustens zu befolgen:
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\n - Der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung des Kanton Schwyz vom 18. September 2023
\n - Der Entscheid der I.________ vom 8. März 2022
\n - Die Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt BAFU vom 20. Juni 2023
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\n - An Gebühren und Kosten werden erhoben:
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\n (…) Total Fr. 6'950.00
\n (10.-11. Parteientschädigung; Rechtsmittelbelehrung).
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D. Gegen diesen GRB Nr. 220 erhoben neben Mitbeteiligten der A.________, D.________ sowie B.________ mit Eingabe vom 18. Januar 2024 Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sowie der Gesamtentscheid seien aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanzen zur Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen, subeventualiter seien die Baubewilligung sowie der Gesamtentscheid mit Nebenbestimmungen zum Schutz der Fauna und Flora zu ergänzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. Im Verwaltungsgbeschwerdeverfahren liess sich u.a. das BAFU am 8. März 2024 erneut vernehmen (Vi-act. V/01).
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E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 347/2024 vom 14. Mai 2024 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und auferlegte die Verfahrenskosten (Fr. 1'500.--) zu einem Drittel (Fr. 500.--) den Beschwerdeführern und zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer (vgl. E. 10) zu zwei Dritteln (Fr. 1'000.--) dem Staat. Die Gemeinde Tuggen wurde verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen.
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F. Gegen diesen RRB Nr. 347/2024 (versandt am 21.5.2024) lassen der A.________, B.________ und der D.________ mit Eingabe vom 18. Juni 2024 rechtzeitig beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren:
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\n - Der Beschluss des Regierungsrats Nr. 347/2024 (Beschwerdeentscheid VB 12/2024) vom 14. Mai 2024 und damit auch die Bewilligungen für den streitbetroffenen Fussgängersteg sei aufzuheben.
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\n - Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuer Planung inklusive angemessener Auflagen im Sinne der nachfolgenden Beschwerdebegründung.
\n - Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem neuen Ausgang entsprechend neu zu regeln.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (sic).
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G. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2024 beantragt das ARE, die Beschwerde der Schutzorganisationen sei unter Kostenfolge abzuweisen. Ebenfalls die Beschwerdeabweisung beantragt das Sicherheitsdepartement am 3. Juli 2024, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
\n Am 9. Juli 2024 stellt der Beschwerdegegner den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zur Festlegung der Massnahmen zum Schutz von Fauna und Flora zurückzuweisen.
\n Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2024 hält das BAFU einleitend fest, dass es seine Stellungnahme in der Funktion als Aufsichts- und Fachbehörde und nicht, wie in der Verfügung vom 19. Juni 2024 aufgeführt als Beigeladene (im Sinne von § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) abgebe, da es aus seiner Sicht kein Dritter im Sinne von