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\n \n \n III 2025 104
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| \n Entscheid vom 28. Juli 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n 1. A.________ AG 2. B.________, \n beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________, 3. Dr.iur. C.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n 1. Gemeinderat Schübelbach, Grünhaldenstrasse 3, \n Postfach 74, 8862 Schübelbach, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________ 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Nutzungsplanung - Teilnutzungsplan verkehrsintensive Einrichtungen; Koordination bzw. Neueröffnung VGE III 2023 152 vom 25.01.24)
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Sachverhalt:\n
A. Nach einer ersten Publikation des Mitwirkungsverfahrens zum Teilzonenplan \"verkehrsintensive Einrichtungen\" im März 2022 überarbeitete der Gemeinderat Schübelbach die Planunterlagen aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und publizierte sie erneut (Amtsblatt Nr. 36 vom 9.9.2022 S. 2313) zusammen mit der Behandlung der Mitwirkungseingaben vom 5. September 2022 sowie dem Vorprüfungsbericht des Volkswirtschaftsdepartements vom 12. August 2021.
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B. Gegen diese Teilnutzungsplanung erhoben unter anderem die A.________ AG und E.________ am 13. September 2022 sowie Dr. C.________ am 5. Oktober 2022 Einsprache.
\n Mit Beschluss (GRB) Nr. 56 vom 21. Februar 2023 entschied der Gemeinderat wie folgt über die Einsprachen:
\n 1.
(Abweisung der Einsprache einer Drittperson).
\n 2.
Die Einsprache von Dr. C.________ (Einsprecher 2) vom 5. Oktober 2022 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n 3.
Die Einsprache der A.________ AG und von E.________, v.d. RA Dr. C.________ (Einsprecher 3) vom 5. Oktober 2022 wird teilweise gutgeheissen und Art. 50 Abs. 2 BauR-Entwurf wird gesamthaft wie folgt neu formuliert:
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\"Altrechtliche verkehrsintensive Einrichtungen ausserhalb der im Zonenplan bezeichneten Flächen 'Zone für mittelgrosse verkehrsintensive Einrichtungen' sind in ihrem Bestand geschützt.
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Der Bestandesschutz gilt auch für Einrichtungen, die an ihrer Stelle errichtet werden und bezogen auf die verkehrlichen Auswirkungen vergleichbar sind. Es besteht eine Erweiterungsmöglichkeit der altrechtlichen Verkaufsfläche um max. 30 %.\"
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lm Übrigen wird die Einsprache abgewiesen.
\n 4.
(Einsprachebehandlung einer weiteren Drittperson [Einsprecher 4] mit Anpassungen von Art. 50 Abs. 2 BauR-Entwurf).
\n 5.
Die textliche Anpassung beim Art. 50 Abs. 2 BauR-Entwurf aufgrund der teilweise gutgeheissenen Einsprachen 3 und 4 wird nicht als wesentliche Änderung des aufgelegten Entwurfs qualifiziert, weshalb auf eine Wiederholung des Auflage- und Einspracheverfahrens verzichtet wird.
\n 6.
(Abweisung der Einsprache einer weiteren Drittperson).
\n 7.-9.
(Kosten, Rechtsmittelbelehrung und Zustellung).
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C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die A.________ AG, E.________ und Dr. C.________ mit einer gemeinsamen Eingabe vom 20. März 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Beschluss Nr. 56 des Gemeinderates Schübelbach vom 21. Februar 2023 sei aufzuheben, soweit die Einsprachen der Beschwerdeführer abgewiesen wurden.
\n 2.
Es seien die Liegenschaften entlang der F.________strasse, namentlich KTN 001, 002 und 003, der Zone für mittelgrosse verkehrsintensive Einrichtungen (Zone vE) zuzuweisen.
\n 3.
Es sei in den Zentren von Siebnen-Schübelbach, Schübelbach und Buttikon, keine Zone für verkehrsintensive Einrichtungen (vE) auszuscheiden.
\n 4.
Es sei Art. 47 Abs. 3 BauR wie folgt zu fassen:
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Art. 47 Abs. 3 BauR
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Von den verkehrsintensiven Einrichtungen ausgenommen sind Sportanlagen von lokaler Bedeutung wie namentlich Fussballplätze oder Turnhallen, Geschäfte mit überdurchschnittlich grossen Ausstellungsflächen wie Garagen, Möbelgeschäfte etc. oder zu Produktionsstätten zugehörige Ausstellungs- und Verkaufsräume, welche nur geringe verkehrliche Auswirkungen haben.
\n 5.
Eventualiter sei der Beschluss Nr. 56 des Gemeinderates Schübelbach vom 21. Februar 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz.
\n Mit Beschluss (RRB) Nr. 521/2023 vom 22. August 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführern (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3).
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D. Gegen diesen RRB (Versand am 29.8.2023) erhoben die A.________ AG, B.________ (als Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin des am 5.6.2023 verstorbenen E.________ sel.) sowie Dr. C.________ mit Eingabe vom 18. September 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Beschluss Nr. 521/2023 vom 22. August 2023 des Regierungsrates des Kantons Schwyz und der Beschluss Nr. 56 des Gemeinderates Schübelbach vom 21. Februar 2023 seien aufzuheben.
\n 2.
Es sei im Dorfzentrum von Siebnen-Schübelbach keine Zone für verkehrs-intensive Einrichtungen (vE) auszuscheiden.
\n 3.
Es seien die Liegenschaften entlang der F.________strasse, namentlich KTN 001, 002 und 003, der Zone für mittelgrosse verkehrsintensive Einrichtungen (Zone vE) zuzuweisen.
\n 4.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder Beschwerdeinstanz zurückzuweisen.
\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerde- und Vorinstanz.
\n Des Weiteren beantragten die Beschwerdeführer
\n gestützt auf