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\n \n \n III 2025 10
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| \n Entscheid vom 27. Oktober 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________AG, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen SZ,
\n vertreten durch Rechtsanwalt C.________, \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen, \n - D.________AG,
\n Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt E.________, \n - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Kollegiumstrasse 28, Postfach 2162, 6431 Schwyz,
\n beigeladenes Amt, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:\n
\n - Die D.________AG reichte beim Gemeinderat Lachen am 7. September 2022 das Baugesuch für den Abbruch der bestehenden Mehrfamilienhäuser und den Neubau von Mehrfamilienhäusern mit Gewerbe und Tiefgarage auf den in der Kernzone 1 (K1) liegenden Grundstücken KTN 001.________, 002.________ und 003.________ an der F.________strasse 004.________, 005.________ und 006.________ in Lachen ein. Das Bauvorhaben wurde publiziert (Abl 2022 […]) und öffentlich aufgelegt. Gegen das Bauvorhaben hat unter anderem die A.________AG Einsprache erhoben. Sie ist Eigentümerin der benachbarten Grundstücke KTN 007.________ und 008.________.\n
\n - Mit Schreiben vom 18. November 2022 teilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) mit, das Bauvorhaben könne gestützt auf die Ausführungen des Amtes für öffentlichen Verkehr in der geplanten Form nicht bewilligt werden. Die D.________AG äusserte sich am 14. Dezember 2022 im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu und nahm am 16. August 2023 Stellung zur Einsprache der A.________AG. Letztere nahm am 29. September 2023 gleichfalls nochmals Stellung.
\n - Unter Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheids des ARE vom 30. November 2023 entschied der Gemeinderat Lachen mit Beschluss Nr. 293 (GRB) vom 14. Dezember 2023 wie folgt über das Baugesuch und die Einsprachen:
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\n - Einsprachen
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\n [1.1-1.4: Abschreibung von vier Einsprachen]
\n 1.5
Einsprache 3
\n Die Einsprache der A.________AG […] wird gemäss den Erwägungen abgewiesen.
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\n - Bauentscheid
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\n 2.1
Der D.________AG […] wird die Bewilligung für Abbruch Mehrfamilienhäuser F.________strasse 004.________, 005.________ und 006.________ und Neubau Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage, F.________strasse 004.________, 005.________ und 006.________, 8853 Lachen, gemäss Baueingabe vom 7. September 2023 [recte: 7.9.2022] unter nachfolgenden Bestimmungen erteilt.
\n [2.2-2.3: Adressenzuteilung, Allgemeine Baubedingungen]
\n [3.-11.: Übrige kommunale Teilbewilligungen, Auflagen gemäss Vergleich, Kantonale Baubewilligung, Vorbehalte und Auflagen, Ausnahmen, Gebühren und Kosten, Rechtsmittel, Zustellung, Zustellung elektronisch]
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\n - Gegen diesen GRB Nr. 293 des Gemeinderats Lachen erhob die A.________AG am 10. Januar 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, wobei sie die Aufhebung des Beschlusses und des kantonalen Gesamtentscheids vom 30. November 2023 sowie die Verweigerung der Baubewilligung beantragte. Daraufhin eröffnete der Regierungsrat das Verfahren Nr. VB 6/2024. Der instruierende Rechts- und Beschwerdedienst lud am 11. Januar 2024 das Amt für Umwelt und Energie (AUE) in das Verfahren bei. Die Vorinstanzen, das beigeladene Amt und die Bauherrschaft beantragten die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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\n Mit Beschluss Nr. 967/2024 (RRB) vom 17. Dezember 2024 entschied der Regierungsrat wie folgt:
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\n - Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 6.25 des angefochtenen Beschlusses Nr. 293 des Gemeinderates Lachen vom 14. Dezember 2023 wird im Sinne der Erwägungen wie folgt ergänzt:
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\n \"Die nachzureichenden Unterlagen werden der Einsprecherin zur Stellungnahme unterbreitet.\"
\n Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
\n [2.-6.: Verfahrenskosten, Parteientschädigung, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Zustellung elektronisch]
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\n - Gegen den RRB Nr. 967/2024 gelangt die A.________AG (Beschwerdeführerin) am 13. Januar 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Rechtsbegehren:
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\n I.
Anträge
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\n - Der Entscheid VB 6/2024 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 17. Dezember 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
\n - Der Beschluss Nr. 293 vom 14. Dezember 2023 des Gemeinderates der Gemeinde Lachen sowie der kantonale Gesamtentscheid vom 30. November 2023 betreffend Baugesuch Nr. B2022-0533/IM-44-22-0069 der Beschwerdegegnerin «Abbruch Mehrfamilienhäuser, F.________strasse 004.________, 005.________ und 006.________ und Neubau Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage; GB 001.________, 002.________ und 003.________, F.________strasse 004.________, 005.________ und 006.________, Lachen» seien gesamthaft aufzuheben, und es sei das Baugesuch abzuweisen bzw. die Baubewilligung zu verweigern.
\n - Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an die Beschwerdebeteiligten 1 und 2, zurückzuweisen.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates.
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\n
Verfahrensantrag: Es sei ein Augenschein mit Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
\n Die D.________AG (Beschwerdegegnerin) und der Gemeinderat Lachen beantragen mit Vernehmlassungen vom 3. Februar 2025 bzw. 6. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das ARE mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2025 und das Sicherheitsdepartement (SID) mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2025 beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das AUE empfiehlt mit Stellungnahme vom 3. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde.
\n Am 3. März 2025 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass am Antrag auf Durchführung einer (öffentlichen) mündlichen Verhandlung nicht festgehalten wird. Sie reicht zu den Stellungnahmen der übrigen Parteien am 6. März 2025 eine Replik ein. Während das AUE auf weitere Bemerkungen ausdrücklich verzichtet, reichen der Gemeinderat Lachen am 18. März 2025 und die Beschwerdegegnerin am 26. März 2025 eine Duplik ein.
\n Mit Eingabe vom 8. September 2025 äussert sich die Beschwerdeführerin zu
\n einem Schreiben des AUE an die Gemeinden und Bezirke des Kantons Schwyz vom 14. Mai 2025 zu Einbauten unter den mittleren Grundwasserspiegel im Gewässerschutzbereich Au. Darauf geben die Beschwerdegegnerin am 11. September 2025 und das SID am 18. September 2025 je eine Stellungnahme ab. Die Beschwerdeführerin lässt sich dazu nochmals am 16. Oktober 2025 vernehmen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Mit dem RRB Nr. 967/2024 ist ein Beschwerdeentscheid angefochten, der in der Sache eine Baubewilligung nach § 76 und § 83 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 zum Gegenstand hat. Dagegen ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig (§ 82 PBG i.V.m. § 51 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Als Eigentümerin von Grundstücken in unmittelbarer Nähe der Baugrundstücke ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (§ 37 Abs. 1 VRP). Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
\n - Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins.\n
\n - Das Verwaltungsgericht ermittelt den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen und erhebt die erforderlichen Beweise (vgl.