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\n \n \n III 2025 113
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| \n Entscheid vom 12. August 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n 1. Gemeinderat Unteriberg, Waagtalstrasse 27, Postfach 46, 8842 Unteriberg, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenwesen (Wegrodel; Wegrodelplan Kreis 4)
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Sachverhalt:\n
A. Im Jahr 2013 forderte der Kanton Schwyz die Gemeinden zur Bereinigung des Wegrodels auf. 2019 rief das Kantonsgericht dem Gemeinderat Unteriberg in Erinnerung, dass nun die letzte Frist für die Bereinigung des Wegrodels aus dem Jahr 1924 bestünde. In der Folge erteilte der Gemeinderat den Auftrag zur Vorbereitung der Bereinigung des Wegrodels. 2022 wurde ein Planungsbüro beauftragt, die für die Bereinigung notwendigen Unterlagen (Plan und Beschreibung) gestützt auf die Vorarbeiten auszuarbeiten. Mit GRB Nr. 2024-0057 vom 20. Februar 2024 genehmigte der Gemeinderat den vom Planungsbüro erarbeiteten Entwurf des bereinigten Wegrodels mit allen Korrekturen (Weglöschungen, Wegbegründungen und Änderungen der Wegführung). Das Kantonsgericht wurde eingeladen, die Bereinigung einer Vorprüfung zu unterziehen. Nach erfolgter Vorprüfung wurde der bereinigte Wegrodel vom 18. Oktober 2024 bis 18. November 2024 öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Amtsblatt Nr. 42 vom 18. Oktober 2024 (S. 2518) und Nr. 43 vom 25. Oktober 2024 (S. 2599) mit folgendem Hinweis zweimalig publiziert:
\n Gegen das aufgelegte Verzeichnis kann bei Rechtsverlust Einsprache erhoben werden. Einsprachen sind jedoch nur zulässig gegen Neuaufnahmen bisher nicht aufgeführter und gegen die Nichtaufnahme oder Abänderung bisher aufgeführter Wege. Zudem setzt die Einsprachebefugnis eine persönliche Betroffenheit voraus. Die Einsprachen sind innert der Auflagefrist schriftlich an den Gemeinderat Unteriberg zu richten und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung Unteriberg während der üblichen Schalteröffnungszeiten und zudem unter www.unteriberg.ch eingesehen werden.
\n
B. Am 14. November 2024 liess A.________ beim Gemeinderat Einsprache erheben mit den Anträgen:
\n 1.
Es sei der im Verzeichnis aufgenommene Weg Nr. 001 (alte Nr. 002) ersatzlos aus dem Wegrodel-Verzeichnis zu streichen (Nichtaufnahme oder Entlassung / Abberufung).
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).
\n Mit GRB Nr. 2025-0013 vom 14. Januar 2025 wies der Gemeinderat Unteriberg die Einsprache von A.________ ab.
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C. Am 5. Februar 2025 erhob A.________ beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde mit den Anträgen:
\n 1.
Es sei der Beschluss des Gemeinderates vom 14. Januar 2025 (GRB Nr. 2025-0013) aufzuheben, und es sei der im Wegrodel-Verzeichnis aufgenommene Weg Nr. 001 (alte Nr. 002) ersatzlos aus dem Wegrodel-Verzeichnis zu streichen.
\n 2.
Eventualiter sei der erwähnte Beschluss des Gemeinderates vom 14. Januar 2025 aufzuheben und die Sache zur formell korrekten Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens und zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (zzgl. MWST).
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D. Mit RRB Nr. 401/2025 vom 20. Mai 2025 (Versand 27.5.2025) beschloss der Regierungsrat:
\n 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
\n 2.
Die Vorinstanz wird im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Abrufungsverfahrens bzw. Wegverlegungsverfahrens angehalten.
\n 3.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer (Fr. 750.--) sowie der Gemeinde Unteriberg (Fr. 750.--) auferlegt. Die Gemeinde Unteriberg hat die Verfahrenskosten innert 30 Tagen der Staatskanzlei zu überweisen. Die Staatskanzlei wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) im Betrag von Fr. 750.-- zurückzubezahlen.
\n [4.-6. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung].
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E. Am 16. Juni 2025 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1.
In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss des Regierungsrates vom 20. Mai 2025 (RRB Nr. 401/2025) vollumfänglich aufzuheben und in Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates vom 14. Januar 2025 (GRB Nr. 2025-0013) der im Wegrodel-Verzeichnis aufgenommene Weg Nr. 001 (alte Nr. 002) ersatzlos aus dem neuen Wegrodel-Verzeichnis zu streichen.
\n 2.
Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss des Regierungsrates vom 20. Mai 2025 (RRB Nr. 401/2025) vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zum Eintreten auf die Verwaltungsbeschwerde und zu deren inhaltlichen Behandlung.
\n 3.
Subeventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss des Regierungsrates vom 20. Mai 2025 (RRB Nr. 401/2025) vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache an die Gemeinde zurückzuweisen zur Durchführung des Bereinigungsverfahrens nach