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\n \n \n III 2025 118
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| \n Entscheid vom 24. September 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Mirjam Grbac, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Fürsorgebehörde B.________,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Sozialhilfe (Wirtschaftliche Hilfe)
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Sachverhalt:\n
\n - Gestützt auf die Präsidialverfügung vom 29. Juli 2021 der Fürsorgebehörde der Gemeinde C.________ (Fürsorgebehörde) wurde A.________ (geb. ____, von D.________) ab 25. April 2021 wirtschaftliche Sozialhilfe ausgerichtet. Ab dem 1. September 2021 war sie in einer Notwohnung am E.________ in F.________ wohnhaft.
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\n Während des Sozialhilfebezugs war A.________ mit kurzen Unterbrüchen erwerbstätig. Ab Oktober 2023 resultierte jeweils ein Überschuss. Der mehrfachen Aufforderung der Fürsorgebehörde, die zur Berechnung ihres Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe erforderlichen Unterlagen einzureichen, kam A.________ nur teilweise nach. In dem Zusammenhang wurde A.________ am 21. November 2024 und 9. Dezember 2024 das rechtliche Gehör gewährt, wobei sie darauf hingewiesen wurde, dass die Fürsorgebehörde eine Leistungseinstellung mangels Nachweises der Bedürftigkeit prüfen werde.
\n Nachdem die Fürsorgebehörde davon Kenntnis erhielt, dass A.________ mutmasslich in einem Bergrestaurant arbeitet oder gearbeitet hatte, fand am 4. Februar 2025 im Beisein der Bereichsleiterin Präsidiales ein Gespräch statt. Dabei verneinte A.________ eine entsprechende Anstellung.
\n Mit E-Mail vom 17. Februar 2025 an die Fürsorgebehörde meldete sich A.________ von der Sozialhilfe ab und bedankte sich für die geleistete Nothilfe.
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\n - Mit Beschluss Nr. 2025-21 vom 10. März 2025 entschied die Fürsorgebehörde was folgt:
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\n - Die Unterstützung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe für A.________ wird per 01. Januar 2025 eingestellt.
\n - Das Sozialamt wird beauftragt, mit A.________ eine Vereinbarung für eine ratenweise Rückzahlung der Schulden in Höhe von CHF 2'365.45 zu treffen.
\n - A.________ wird eine Frist von 1 Jahr gewährt, um aus der Notwohnung des Sozialamtes auszuziehen.
\n - A.________ wird darauf hingewiesen, dass sie Veränderungen in ihren finanziellen Verhältnissen gemäss den Erwägungen unverzüglich dem Sozialamt melden muss.
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\n (5.
Rechtsmittelbelehrung)
\n (6.
Zustellung)
\n Gegen diesen Beschluss gelangte A.________ an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Mit der Vernehmlassung an den Regierungsrat reichte die Fürsorgebehörde eine Präsidialverfügung vom 2. April 2025 zu den Akten, mit der Disp.-Ziff. 3 des Beschlusses Nr. 2025-21 vom 10. März 2025 aufgehoben wurde.
\n Der Regierungsrat wies die Beschwerde von A.________ mit Beschluss Nr. 419/2025 vom 27. Mai 2025 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
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\n - Gegen den RRB Nr. 419/2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) am 20. Juni 2025 ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie stellt folgende Anträge:
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\n - Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 27. Mai 2025 (VB 57/2025) sei aufzuheben.
\n - Die Beschwerdeführerin sei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Anwesenheit eines D.________ischen Diplomaten persönlich anzuhören; die Anhörung sei per Audio- und Videoaufnahme zu protokollieren.
\n - Die Beschwerde sei zur weiteren Prüfung der Vorwürfe wegen möglichen Amtsmissbrauchs, Gewaltanwendung und rechtswidriger Vorgehensweise gegenüber der Beschwerdeführerin zuzulassen.
\n - Der Wohnverbleib der Beschwerdeführerin in der aktuellen Wohnung sei um weitere drei Jahre zu verlängern.
\n - Die Akten der Staatsanwaltschaft sowie des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (RAV) seien dem Verfahren beizuziehen.
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\n Der Regierungsrat und die Fürsorgebehörde beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann.
\n Die erwähnten Vernehmlassungen wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juli 2025 (A-Post) an die dem Verwaltungsgericht bekannte Adresse zugestellt. Daraufhin meldete sich die Beschwerdeführerin am 19. und am 20. August 2025 per E-Mail beim Verwaltungsgericht und verlangte im Wesentlichen, mit ihr sei künftig elektronisch zu kommunizieren. Das Verwaltungsgericht teilte der Beschwerdeführerin mit, dass die gesetzlichen Bestimmungen eine elektronische Kommunikation nicht vorsehen würden und sie gegebenenfalls eine neue Zustelladresse bezeichnen oder mit der Schweizerischen Post eine postlagernde Zustellung vereinbaren müsse.
\n Mit Schreiben vom 15. September 2025 stellte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassungen der Vorinstanzen auch noch per Einschreiben an die ihm bekannte Adresse zu.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Der RRB Nr. 419/2025 betrifft eine sozialhilferechtliche Angelegenheit, gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zulässig ist (vgl. § 37 Gesetz über die Sozialhilfe [ShG; SRSZ 380.100] vom 18.5.1983 und § 51 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist auf die grundsätzlich frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. § 56 Abs. 1 und § 38 ff. VRP).
\n - Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein müssen und mit den Beschwerdeanträgen angefochten wird (vgl. VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1; III 2014 180 vom 24.2.2015 E. 1.2). Im Verlaufe des Verfahrens kann der Streitgegenstand demnach eingeschränkt, aber grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 4).\n
\n - Mit dem erstinstanzlichen Beschluss der Fürsorgebehörde Nr. 2025-21 vom 10. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von einem Jahr gesetzt, um aus der Notwohnung des Sozialamts auszuziehen (vgl. Disp.-Ziff. 3). Diese Anordnung wurde mit Präsidialverfügung der Fürsorgebehörde vom 2. April 2025 während des vor der Vorinstanz hängigen Beschwerdeverfahrens ersatzlos aufgehoben. Entsprechend schrieb der Regierungsrat das Verfahren in diesem Umfang mit RRB Nr. 419/2025 vom 27. Mai 2025 als gegenstandslos geworden ab (vgl. Disp.-Ziff. 1).
\n - Mit Antrag Ziff. 4 ihrer Beschwerde vom 20. Juni 2025 verlangt die Beschwerdeführerin, ihr Verbleib in der aktuellen Wohnung (gemeint ist offenkundig die Notwohnung am E.________ in F.________) sei um weitere drei Jahre zu verlängern. Dabei verkennt sie, dass der Verbleib in der Wohnung mit dem Widerruf von Disp.-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Beschlusses Nr. 2025-21 vom 10. März 2025 nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Sie zeigt im Übrigen auch nicht ansatzweise auf, dass der Regierungsrat die verbleibende Nutzungsdauer der Notwohnung weiterhin hätte thematisieren müssen, obschon die Erstinstanz auf ihren ursprünglichen Entscheid zurückgekommen ist.
\n - Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdeführerin mit Antrag Ziff. 3 verlangt, die Beschwerde sei zuzulassen \"zur weiteren Prüfung der Vorwürfe wegen möglichen Amtsmissbrauchs, Gewaltanwendung und rechtswidriger Vorgehensweise gegenüber der Beschwerdeführerin\". Diese Vorwürfe beziehen sich nicht in erkennbarer Weise auf den angefochtenen Entscheid bzw. das zu diesem Entscheid führende Verfahren.
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\n - Wie bereits vor der Vorinstanz wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung ihres Rechtsmittels nicht gegen die Einstellung der Sozialhilfe durch die Fürsorgebehörde. Dass die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Sozialhilfe der Beschwerdeführerin zu Unrecht eingestellt haben könnte, ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. § 26 VRP) auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin rügt vielmehr Mängel im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren.\n
\n - Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Verfahren vor dem Regierungsrat nicht ordnungsgemäss angehört worden. Insbesondere stört sie sich daran, dass der Regierungsrat mit ihr keine persönliche Anhörung durchgeführt hat, wobei sie davon auszugehen scheint, die Behörden würden falsche Überlegungen zu ihrer Anstellung in einem Bergrestaurant machen.\n
\n - Gemäss § 18 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde den für die Verfügung oder den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen und erhebt die erforderlichen Beweise. Dabei sind die Parteien im Grundsatz verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 19 Abs. 1 VRP). Als Beweismittel fällt insbesondere die Parteibefragung in Betracht (§ 24 Abs. 1 lit. f VRP). Unter einem verfassungsrechtlichen Blickwinkel kann die Abnahme beantragter Beweise insbesondere nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 BV geboten sein. Diese Bestimmung verankert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Demgemäss nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demgegenüber vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).
\n - Ein Anspruch auf die Abnahme bestimmter Beweise besteht nach dem Dargelegten nur, wenn sich diese im Hinblick auf die sich stellenden Rechtsfragen als erheblich erweisen und die Behörde ihre Überzeugung nicht schon aufgrund pflichtgemässer Würdigung anderer Beweise bilden konnte. Soweit für das Verwaltungsgericht ersichtlich, war die Frage einer Anstellung der Beschwerdeführerin in einem Bergrestaurant im vorinstanzlichen Verfahren allein im Zusammenhang mit ihrem weiteren Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe von Bedeutung. Dabei erwog der Regierungsrat, es könne offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in einem Bergrestaurant gearbeitet habe oder nicht. Denn die Einstellung der Sozialhilfe stütze sich auf die entsprechende Abmeldung der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2025 und stehe nicht im Zusammenhang mit einer allfälligen Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Dass die Unterstützung der Beschwerdeführerin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe nicht bereits aufgrund ihrer Abmeldung hätte eingestellt werden dürfen, wird von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch ist dies für das Verwaltungsgericht ersichtlich (vgl. E. 3 hiervor). Die Frage nach einer allfälligen Anstellung der Beschwerdeführerin war für den Verfahrensausgang somit nicht entscheidend. Folglich war der Regierungsrat befugt, auf eine persönliche Anhörung zu verzichten, ohne gegen § 18 f. VRP oder Art. 29 Abs. 2 BV zu verstossen.
\n - Aus den nämlichen Gründen drängt sich eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf. Die Frage danach, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich einer Beschäftigung nachging oder nicht, ist für die Beurteilung der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht von Bedeutung, zumal die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt, dass die Einstellung in der wirtschaftlichen Sozialhilfe rechtmässig erfolgte und etwas anderes für das Verwaltungsgericht auch nicht ersichtlich ist. Ein Anspruch auf persönliche Anhörung besteht bei dieser Ausgangslage nicht. Das trifft gleichermassen auf die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu, da der Antrag der Beschwerdeführerin auf persönliche Anhörung offenkundig einen beweisrechtlichen Hintergrund hat (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.2; Urteil 5A_156/2021 vom 16.2.2017 E. 4.3).
\n - Soweit die Beschwerdeführerin eine fehlende persönliche Anhörung durch den Regierungsrat rügt, ist ihre Beschwerde unbegründet. Dem Antrag auf persönliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht ist nicht stattzugeben.
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\n - Die Beschwerdeführerin verlangt weiter den Beizug von \"Akten der Staatsanwaltschaft sowie des Amts für Wirtschaft und Arbeit (RAV)\". Soweit für das Verwaltungsgericht verständlich, reichte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Abtretungserklärung eine Strafanzeige ein. Ausserdem will sie aufgrund falscher und unrichtiger Angaben des ehemaligen Arbeitgebers eine Meldung an das Amt für Wirtschaft und Arbeit erstattet haben. Inwieweit diese Akten für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Für das Verwaltungsgericht ist zudem nicht ersichtlich, inwieweit ein Beizug dieser Akten im vorliegenden Verfahren zu rechtserheblichen Erkenntnissen führen könnte. Auf den Aktenbeizug ist entsprechend zu verzichten.
\n - Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich über Vorgänge im Zusammenhang mit der Kündigung und Räumung ihrer Wohnung bzw. dem Wechsel des Türschlosses beklagt, bildeten diese nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Auch ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Vorgänge vom Regierungsrat hätten thematisiert werden müssen. Sie bilden nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
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\n - Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Verfahrenskosten werden bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Sozialhilfe praxisgemäss nicht erhoben. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (