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III 2025 131
 
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Entscheid vom 11. August 2025
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinde Reichenburg, handelnd durch den Gemeinderat,
\n Kanzleiweg 1, Postfach 241, 8864 Reichenburg,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Politische Rechte (a.o. Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2025)
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Sachverhalt:
\n A. Der Gemeinderat Reichenburg lud die Stimmberechtigten auf den 27. Juni 2025 zur a.o. Gemeindeversammlung ein zur Beratung von zwei Sachgeschäften, die der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 unterliegen würden, nämlich:
\n Trakt. 2: Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung von CHF 1'207'000 für die Bahnhofsentwicklung Reichenburg
\n Trakt. 3: Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung von CHF 3'310'880 für den Erwerb der Liegenschaft Halder, KTN 176 und KTN 104, Reichenburg.
\n B. Nach der Präsentation der Sachvorlage Traktandum 2 ergriff A.________ das Wort und stellte den Antrag (gemäss vorläufigem Protokoll der a.o. Gemeindeversammlung, Vi-act. 3 S. 5): \"Ablehnung von diesem Fötus und nochmals über die Bücher\". Der Gemeindepräsident liess diesen Antrag nicht zur Abstimmung zu. Das Geschäft wurde an die Urnenabstimmung vom 28. September 2025 überwiesen.
\n Nach Präsentation der Sachvorlage Traktandum 3 wurden dem Gemeinderat Fragen gestellt, ein Antrag wurde nicht gestellt, so dass das Geschäft an die Urnenabstimmung vom 28. September 2025 überwiesen wurde.
\n C. Am 30. Juni 2025 gelangt A.________ mit einer Stimmrechtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen:
\n 1.  Rechtmässigkeitsprüfung / Überprüfung allfälliger Stimmrechtsverletzung
\n Die Abläufe während der Gemeindeversammlung Reichenburg vom 27. Juni 2025 zu Traktandum 2 \"Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung von CHF 1'207'000.- für die Bahnhofentwicklung Reichenburg\" und zu Traktandum 3 \"Beschlussfassung über eine Ausgabenbewilligung von CHF 3'310'800.- für den Erwerb der Liegenschaft Halder, KTN 176 und KTN 104, Reichenburg\" sei auf ihre Rechtmässigkeit, beziehungsweise auf allfällige Stimmrechtsverletzungen zu überprüfen.
\n Das Protokoll inkl. Tonbandaufnahmen der Gemeindeversammlung seien im Rahmen der Beschwerdebehandlung beizuziehen.
\n 2.  Eventualantrag auf Wiederholung der Gemeindeversammlung vor der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 zum Sachgeschäft \"Bahnhofentwicklung Reichenburg\" und \"Erwerb Liegenschaft Halder\"
\n 3.  Falls die Beantwortung der nachfolgenden aufgeführten und auffälliger weiterer, sich aufdrängenden Fragen den Verdacht auf Rechtsverletzung bei der Vorbereitung resp. Inhalt der Broschüre Gemeindeversammlung und / oder bei der Durchführung der Gemeindeversammlung bestätigt wird, soll die Urnenabstimmung erst dann erfolgen, wenn die Rechtslage geklärt ist.
\n 4.  unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gemeinderates Reichenburg
\n D. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2025 beantragt der Gemeinderat Reichenburg:
\n 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
\n 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Mit Replik vom 28. Juli 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, wobei das Protokoll nicht beizuziehen sei, weil es vom Gemeinderat noch nicht genehmigt und entsprechend das vorläufige Protokoll vom Gemeindepräsidenten noch nicht unterzeichnet sei. Der Gemeinderat dupliziert am 31. Juli 2025, wobei er an seinen Anträgen festhält.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Gemäss § 51 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in den Bezirken und Gemeinden sowie von Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüssen (lit. d) sowie die Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände (lit. f) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
\n Ein analoges Beschwerderecht sieht § 53b Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (WAG; SRSZ 120.100) vom 15. Oktober 1970 vor, wonach - wer ein schützenswertes Interesse nachweist - mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände (lit. a), Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden (lit. b), Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Be­zirken und Gemeinden sowie Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüsse (lit. c) anfechten kann (vgl. auch