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\n \n \n III 2025 156
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| \n Entscheid vom 24. September 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
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| \n gegen
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| \n 1. Amt für Gesundheit und Soziales, Kollegiumstrasse 28, \n Postfach 2161, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. C.________klinik, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 4. Dr. E.________, 5. F.________, 6. G.________, 7. H.________, Beigeladene,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Gesundheitsrecht (Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht; 2. Rechtsgang im Verfahren III 2024 38)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1999) wurde vom 21. Februar 2022 bis am 6. April 2022 in der C.________klinik stationär behandelt. Während dieses Aufenthaltes kam im Rahmen seiner Behandlung auch sein Konsum von Kinderpornographie zur Sprache. Im Anschluss an den Klinikaufenthalt war A.________ betreffend des zu erstellenden Austrittsberichts in Kontakt mit F.________ (Psychologin und Psychotherapeutin, C.________klinik). Nach einem Telefongespräch schrieb er ihr am 26. April 2022 (Bf-act. 7):
\n Ich bitte sie inständig nichts zu erwähnen, da ich sonst evtl. nicht mehr als Trainer tätig sein könnte. Es war nie etwas passiert und der Konsum war 1-2 Mal in der Klinik. Das Trainer sein bedeutet mir sehr viel!
\n PS: Ich bitte Sie die Berufsverschwiegenheitspflicht gegenüber Dritten zu wahren. Sie sind in Ihrer Funktion als \"Geheimnishüterin\" tätig.
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B. Mit einem Gesuch vom 12. Mai 2022 gelangte die C.________klinik, unterzeichnet durch I.________ (Spitaldirektor) und Dr. E.________ (Stv. des Ärztlichen Direktors, Leitender Psychologe), an das Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) und bat um die Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber den eigenen Anwälten (Kanzlei J.________ AG, Rechtsanwalt K.________) sowie um die Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (Kantonspolizei Schwyz, Polizeiposten O.________; Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz). Es bestünden bei A.________ Risikofaktoren, die in der Summe die Gefahr, dass es zu weiterem Konsum von kinderpornographischem Material und damit zu weiteren Opfern komme, erhöhe. Zudem gehe man in der Gesamtschau von einer potentiellen Fremdgefährdung aus (Vi-act. II-01/01).
\n Mit Verfügung Nr. 140/2022 vom 7. Juni 2022 entband das AGS Dr. E.________ von der beruflichen Schweigepflicht betreffend A.________ zur Bekanntgabe der Personalien, des Patientenverhältnisses sowie zur detaillierteren Offenbarung der im Gesuch vom 12. Mai 2022 geschilderten Patientengeschichte, wobei die Entbindung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz sowie der Rechtsanwaltskanzlei J.________ AG, RA K.________, gelte. Unter Verweis auf § 21 Abs. 3 lit. e Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 verzichtete das AGS vor Verfügungserlass auf die vorgängige Anhörung von A.________, da diese die angestrebte Strafuntersuchung vereiteln könnte. Die Zustellung erfolgte an die C.________klinik (Vi-act. II-01/03).
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C. Am 20. Juli 2022 ersuchte die C.________klinik, unterzeichnet durch H.________ (Stv. Leitende Psychologin), G.________ (Oberpsychologin) und F.________ (Assistenzpsychologin), um Anpassung der Verfügung Nr. 140/2022 vom 7. Juni 2022 insofern, als neben Dr. E.________ auch die drei Unterzeichneten von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden seien und die Entbindung von der Schweigepflicht zusätzlich auch gegenüber weiteren ggf. zuständigen Strafverfolgungsbehörden sowie weiteren Juristen der J.________ AG, nämlich L.________, RA M.________, RA D.________ und RA N.________, sowie deren Hilfspersonen gelte. Verfahrensmässig sei von einer Anhörung von A.________ abzusehen (Vi-act. II-01/02).
\n Mit Verfügung Nr. 259/2022 vom 30. August 2022 hob das AGS die Verfügung Nr. 140/2022 vom 7. Juni 2022 wiedererwägungsweise auf und verfügte neu:
\n 1.
Dr. E.________ wird im Sinne der Erwägungen von der beruflichen Schweigepflicht betreffend A.________ entbunden zur Bekanntgabe der Personalien, des Patientenverhältnisses sowie zur detaillierteren Offenbarung der im Gesuch vom 12. Mai 2022 geschilderten Patientengeschichte.
\n 2.
Die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht nach Ziff. 1 gilt gegenüber den Strafverfolgungsbehörden der Kantone Luzern und Schwyz sowie der Rechtsanwaltskanzlei J.________ AG, L.________, M.________ sowie D.________ und deren Hilfspersonen.
\n 3.
F.________., Assistenzpsychologin; G.________ Oberpsychologin und eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin und H.________ stellvertretende leitende Psychologin und eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, werden von der beruflichen Schweigepflicht betreffend A.________ entbunden zur Bekanntgabe der Personalien, des Patientenverhältnisses sowie zur detaillierteren Offenbarung der im Gesuch vom 12. Mai 2022 geschilderten Patientengeschichte.
\n 4.
Die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht nach Ziff. 3 gilt gegenüber den Strafverfolgungsbehörden der Kantone Luzern und Schwyz sowie der Rechtsanwaltskanzlei J.________ AG, L.________, M.________ sowie D.________ und deren Hilfspersonen.
\n 5.
[Kosten]
\n 6.
[Rechtsmittelbelehrung].
Die von den Geheimnisempfängern verlangten Gesundheitsdaten dürfen erst bekannt gegeben werden, wenn die Rechtsmittelfrist unbenutzt abgelaufen ist, sprich diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist.
\n Auf eine vor Verfügungserlass durchgeführte Anhörung von A.________ wurde unter Verweis auf