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\n \n \n III 2025 15
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| \n Entscheid vom 26. Januar 2026
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________,
\n - B.________,
\n - C.________,
\n - D.________,
\n Beschwerdeführer, \n alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________, \n | \n
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen, \n - F.________,
\n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. G.________, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Gestaltungsplan)
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Sachverhalt:\n
A. Am 4. Oktober 2023 liess F.________ durch die H.________ AG beim Gemeinderat Wollerau das Gesuch um Erlass des Gestaltungsplanes \"I.________\" auf dem Grundstück KTN _01 in J.________ einreichen. Das Gesuch wurde publiziert (Abl 2023, S. ____) und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben innert Frist neben Dritten auch A.________, B.________, C.________ sowie D.________ Einsprache beim Gemeinderat Wollerau.
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B. Mit Beschluss (GRB) Nr. 2024.80 vom 22. April 2024 entschied der Gemeinderat Wollerau (Vi-act. I/01/3):
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\n - Der Gestaltungsplan \"I.________\" wird erlassen.
\n - Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wird ersucht, die Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung des revidierten Gestaltungsplans \"I.________\" vorzunehmen und diesen zu genehmigen.
\n - Die Einsprachen von A.________, B.________, C.________, D.________ […] werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
\n - (Gebühren).
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\n (4.-6. Abschreibung einer Einsprache; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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C. Nachdem am 15. Mai 2024 bereits Dritte gegen diesen GRB Beschwerde erhoben hatten (VB 107/2024; Verfahren l), erhoben am 22. Mai 2024 auch A.________, B.________, C.________ sowie D.________ (VB 110/2024; Verfahren II) Beschwerde beim
Regierungsrat
gegen
den
GRB Nr. 2024.80 vom 22. April 2024 mit den Anträgen (Vi-act. I/01):
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\n - Es sei der Beschluss des Gemeinderates Wollerau vom 22. April 2024 (Beschluss-Nr. 2024.80) vollumfänglich aufzuheben und es sei der im Amtsblatt Nr. ____vom ____ 2023 publizierte Gestaltungsplan I.________, J.________, KTN _01, Koordinaten ______ nicht zu erlassen bzw. die vom Gemeinderat Wollerau nachgesuchte Genehmigung zu verweigern.
\n - Eventualiter sei der Beschluss des Gemeinderates Wollerau vom 22. April 2024 (Beschluss Nr. 2024.80 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Verbesserung und Ergänzung sowie zur Durchführung eines neuen Gestaltungsplanverfahrens (Neupublikation mit erneuter Einsprachemöglichkeit) und mithin zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners.
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D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 970/2024 vom 17. Dezember 2024 (versendet am 20.12.2024) entschied der Regierungsrat wie folgt:
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\n - Die Beschwerden I und II werden abgewiesen.
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\n - Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2000.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 1000.--) den Beschwerdeführern I und den Beschwerdeführern ll auferlegt und mit deren Kostenvorschüssen (je Fr. 1500.--) verrechnet. Die Staatskanzlei wird angewiesen, den Beschwerdeführern l und den Beschwerdeführern ll je Fr. 500.-- zurückzubezahlen.
\n - Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.-- zugesprochen, welche je zur Hälfte (je Fr. 800.--) von den Beschwerdeführern I (diese unter solidarischer Haftung) und den Beschwerdeführern ll (diese unter solidarischer Haftung) zu tragen ist. lm Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
\n - Der Gestaltungsplan \"I.________\" wird genehmigt.
\n - Der Situationsplan ist gemäss Kapitel B. Genehmigung, Ziff. 5 zu bereinigen. Die überarbeiteten und vom Gemeinderat unterzeichneten Fassungen sind zum Anbringen des Genehmigungsvermerks nachzureichen (Koordination durch das Amt für Raumentwicklung).
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\n (6.-10. Publikation; Staatsgebühr; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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E. Dagegen erheben A.________, B.________, C.________ sowie D.________ am 20. Januar 2025 Beschwerde
beim
Verwaltungsgericht
des
Kantons
Schwyz
mit
den
Rechtsbegehren:
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\n - Es sei der Beschluss Nr. 970/2024 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 17. Dezember 2024 vollumfänglich aufzuheben und es sei der im Amtsblatt Nr. ____vom ____ 2023 publizierte Gestaltungsplan \"I.________, J.________, KTN _01, Koordinaten ______ nicht zu genehmigen.
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\n - Eventualiter sei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 970/2024 vom 17. Dezember 2024 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners.
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\n Mit Eingabe bereits vom 13. Januar 2025 hatten sodann Dritte gegen den RRB Nr. 970/2024 vom 17. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben (Verfahren III 2025 8).
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F. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2025 beantragt das Sicherheitsdepartement die Vereinigung der Verfahren III 2025 8 und III 2025 15 sowie die Abweisung der Beschwerde unter solidarischer Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
\n Der Gemeinderat beantragt am 5. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer.
\n Der Beschwerdegegner stellt mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2025 die Begehren, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer.
\n Mit Replik vom 14. April 2025 halten die Beschwerdeführer an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Mit Eingaben vom 25. April 2025 und vom 8. Mai 2025 teilen der Beschwerdegegner bzw. das Sicherheitsdepartement ihren Verzicht auf weitere Ausführungen und Bemerkungen mit.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. statt vieler VGE III 2011 151 + 155 vom 18.1.2012 E. 1; VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992 E. 1). Einzig das Sicherheitsdepartement beantragt die Verfahrensvereinigung. Weder die Beschwerdeführer noch Beschwerdegegner und Gemeinderat ersuchen um entsprechendes Vorgehen, auch nicht im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels, zu welchem Zeitpunkt angesichts der vorangehenden Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements bekannt sein musste, dass auch Dritte gegen den angefochtenen RRB Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hatten. Von einer Vereinigung dieses sowie des Verfahrens III 2025 8 ist vorliegend abzusehen. Die Interessenlage der Beschwerde führenden Parteien unterscheidet sich gemessen an der Begründung in verschiedenen Punkten (etwa Rüge der Wertverminderung der beschwerdeführerischen Liegenschaften im vorliegenden Verfahren). Die (in beiden Verfahren) geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs beschlägt (angeblich) je individuell verletzte Verfahrensrechte. Insbesondere aber erschien und erscheint vorliegend angesichts des zeitlichen Auseinanderklaffens und des angeordneten doppelten Schriftenwechsels in beiden Verfahren eine Verfahrensvereinigung als nicht angezeigt und prozessökonomisch nicht als sinnvoll (vgl. VGE III 2020 207 vom 8.3.2021 E. 1.1; III 2018 198 vom 18.12.2019 E. 1.1; Bertschi/Plüss, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N 59 f.), dies zumal in Anbetracht dessen, dass die Verfügung des instruierenden Richters vom 14. Januar 2025 im Verfahren III 2025 8 zur Einreichung einer Stellungnahme zu einem Zeitpunkt erging, in welchem die Beschwerde im vorliegenden Verfahren noch nicht einmal eingereicht worden war. Nachdem wie erwähnt insbesondere weder die Beschwerdeführer noch -gegner einen Vereinigungsantrag stellten und auch kein Anspruch auf Verfahrensvereinigung besteht (VGE III 2021 157 vom 20.12.2021 E. 2.1), ist vorliegend davon abzusehen.
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\n Die Koordination der beiden Verfahren III 2025 8 und III 2025 15 wird durch die Beratung und Beurteilung an der gleichen Kammersitzung sowie die gleichzeitige Eröffnung der Entscheide sichergestellt (vgl. VGE III 2021 155 vom 20.12.2021 E. 1; III 2020 207 vom 8.3.2021 E. 1.1). Der Umstand der gleich bzw. ähnlich gelagerten Fragestellungen kann im Übrigen im Rahmen der Verfahrenskosten berücksichtigt werden (vgl. unten E. 8.2).
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1.2 Die Beschwerdeführer sind, nachdem sie im vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und als Mit- bzw. Stockwerkeigentümer der Grundstücke KTN _02 bzw. _03, welche an das Gestaltungsplanareal grenzen, unbestrittenermassen zur Beschwerde legitimiert. Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter auf die rund zweiseitige Begründung (Beschwerde S. 4 ff. Rz. 3 bzw. 3.1 ff.) hinsichtlich Legitimation einzugehen.
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2.1 Die Beschwerdeführer tragen vor, der Regierungsrat habe sich nicht oder nicht genügend mit den begründeten Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und machen damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Beschwerde S. 7, Vorbemerkungen Ziff. 3, ferner [z.B.] S. 14 Rz. 12, S. 30 Rz. 29.1, S. 36 Rz. 42).
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2.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach