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\n \n \n III 2025 164
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| \n Entscheid vom 6. November 2025
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n - Fürsorgebehörde B.________,
\n Vorinstanzen, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Sozialhilfe (Fahrkosten)
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Sachverhalt:\n
\n - A.________ (geboren __1965) wohnte mit ihren [Söhnen] B.________ und C.________ (Jahrgang xxx) bis vor Kurzem in einer 4½-Zimmerwohnung in D.________. Sie leidet seit Jahren an Beschwerden am Rücken und Bauch und musste sich deswegen mehreren operativen Eingriffen unterziehen. Sie musste in der Vergangenheit von der Fürsorgebehörde B.________ unterstützt werden. Zudem wurde bei A.________ im Oktober yyy durch das rheumatologische Zentrum des Unispitals E.________ das «Chronische Müdigkeitssyndrom/Myalgische Enzephalomyalitis (CFS/ME)» diagnostiziert.
\n - Mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 lehnte die Fürsorgebehörde B.________ die pauschale Übernahme der Kosten für den Fahrdienst F.________ zu ärztlichen Terminen vom 1. November 2023 bis 31. Oktober 2024 in der Höhe von maximal Fr. 2'500.-- ab. Für andere situationsbedingte Leistungen wurde die Kostengutsprache fortgeführt. Dagegen gelangte A.________ mit Eingabe vom 7. November 2023 an den Regierungsrat. Mit RRB Nr. 120/2024 vom 20. Februar 2024 wies dieser die Beschwerde ab. Mit Entscheid III 2024 27 vom 29. Mai 2024 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls abgewiesen. Mit Urteil 8C_393/2024 vom 4. September 2024 ist das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten.
\n - Am 9. Dezember 2024 und am 31. Dezember 2024 reichte A.________ der Fürsorgebehörde B.________ zwei Krankenkassen-Abrechnungen ein, aus denen hervorging, dass sie nicht versicherte Kosten von Fr. 49.75 und Fr. 106.65 für Transport/Rettung in den Monaten September 2024 und Oktober 2024 selbst tragen musste. Die Fürsorgebehörde B.________ übernahm diese Kosten gemäss E-Mail vom 8. Januar 2025.
\n - Am 13. Januar 2025 stellte A.________ folgende Anträge bei der Fürsorgebehörde B.________:
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\n - Die Anerkennung der ärztlichen Verordnung als ausreichend für die Genehmigung von Fahrdiensten zu medizinischen Terminen.
\n - Den Verzicht auf die regelmässige Überprüfung jeder einzelnen Fahrt, da diese mein Krankheitsbild verschlimmert.
\n - Eine schriftliche und detaillierte Begründung, falls diesem Antrag nicht stattgegeben wird.
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\n Mit Beschluss Nr. 2025/16 vom 30. Januar 2025 trat die Fürsorgebehörde B.________ auf das Gesuch von A.________ für die generelle Übernahme von Fahrkosten im Sinne der Erwägungen nicht ein.
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\n - Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (Postaufgabe: 11.2.2025) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie stellte im Wesentlichen sinngemäss den Antrag, der Nichteintretensentscheid der Fürsorgebehörde D.________ sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, ihr Gesuch materiell zu prüfen. Mit Entscheid III 2025 24 vom 13. Februar 2025 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz auf die Beschwerde vom 11. Februar 2025 nicht ein. Er leitete die Sache an den für die Beschwerde zuständigen Regierungsrat weiter. Der Regierungsrat nahm die Eingabe vom 11. Februar 2025 als Beschwerde entgegen, eröffnete das Verfahren VB 36/2025 und wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 647/2025 vom 2. September 2025 ab.
\n - Im Nachgang zum RRB Nr. 647/2025 gelangte A.________ zunächst mit einer als \"Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung der Umzugskosten - Sozialamt B.________\" bezeichneten Eingabe vom 8. September 2025 an das Verwaltungsgericht Schwyz (VG-act. 26). Da sich diese Eingabe gegen den Beschluss Nr. 2025/173 der Fürsorgebehörde B.________ richtete und dafür gemäss § 37 des Gesetzes über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 der Regierungsrat zuständig ist, leitete der Vizepräsident die Eingabe gestützt auf § 10 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 zur weiteren Bearbeitung an den Regierungsrat weiter.
\n - Mit einer weiteren Eingabe (\"Einsprache gegen Entscheid VB 36/2025 - Antrag auf materielle Neubewertung und Entschädigung CHF 30'000\") vom 10. September 2025 (Postaufgabe: gleichentags) erhebt A.________ alsdann Beschwerde gegen den RRB Nr. 647/2025 vom 2. September 2025. Mit der Beschwerde vom 10. September 2025 und zahlreichen weiteren Eingaben verlangt A.________ im Wesentlichen
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- die \"Aufhebung des Entscheides VB 36/2025 des Regierungsrats\";
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- die \"erneute materielle Neubewertung meines Antrags auf Fahrdienste und Haushaltsunterstützung auf Basis aktueller, vollständiger medizinischer Befunde\";
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- die \"Anerkennung meiner ärztlich bestätigten Einschränkungen (ME/CFS, Bell-Score 20, PEM, PENE) als Grundlage für die Genehmigung von Fahrdiensten und Haushaltsunterstützung, ohne dass jede einzelne Fahrt erneut geprüft werden muss\";
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- die \"Zahlung einer angemessenen Entschädigung für den durch das pflichtwidrige Verhalten der Behörde entstandenen Schaden in Höhe von CHF 30'000, einschliesslich zusätzlicher Belastungen, Verzögerungen und der zwingend erforderlichen Wohnsitzverlagerung in einen anderen Kanton\";
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- \"schriftliche, detaillierte Begründung, falls einem meiner Anträge nicht stattgegeben wird\"; und
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- eine \"Rüge des schikanösen Vorgehen[s] der Fürsorgebehörde\".
\n Mit weiteren Eingaben (zuletzt vom 31.10.2025 [Postaufgabe: 3.11.2025]) verlangt die Beschwerdeführerin insbesondere die Korrektur von Daten in den Unterlagen des Verwaltungsgerichts. Zudem macht sie Mängel in der Verfahrensführung durch die Fürsorgebehörde B.________, den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht geltend.
\n Die Fürsorgebehörde B.________ teilt mit Schreiben vom 19. September 2025 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Der Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung vom 25. September 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrensbeteiligten wurden mit sämtlichen Eingaben der jeweils anderen Parteien bedient.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Vor Erlass eines Entscheids prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind (§ 27 Abs. 1 VRP). Insbesondere prüft das Verwaltungsgericht die Rechtsmittelbefugnis und die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d und lit. e VRP).\n
\n - Dabei ist vorab zu beachten, dass der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts auf den Streitgegenstand begrenzt ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein müssen und mit den Beschwerdeanträgen angefochten wird (vgl. VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1; III 2014 180 vom 24.2.2015 E. 1.2). Im Verlaufe des Verfahrens kann der Streitgegenstand demnach eingeschränkt, aber grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 4).\n
\n - Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildeten die Anträge der Beschwerdeführerin, die sie der Fürsorgebehörde B.________ am 13. Januar 2025 unterbreitete. In der Sache ging es bei diesen Anträgen um die Erteilung einer generellen Kostengutsprache für Fahrdienste zu medizinischen Terminen und der Verzicht auf die \"Überprüfung jeder einzelnen Fahrt\".
\n - Die Fürsorgebehörde B.________ trat auf diese Anträge mit Beschluss Nr. 2025/16 vom 30. Januar 2025 nicht ein (RR-act. II/01/Beilage 1). Sie erwog dazu im Wesentlichen, das Anliegen sei bereits Gegenstand ihres Entscheids vom 26. Oktober 2023 gewesen, der vom Regierungsrat (mit RRB Nr. 120/2024 vom 27.2.2024), dem Verwaltungsgericht (mit VGE III 2024 27 vom 29.5.2024) und letztinstanzlich vom Bundesgericht (mit Urteil 8C_393/2024 vom 4.9.2024) geschützt worden sei. Es bestehe kein Anlass, auf die identische rechtskräftig beurteilte Sache nochmals einzugehen.
\n - Der Regierungsrat erwog in E. 3.2 des angefochtenen Entscheids, aus dem RRB Nr. 120/2024 vom 27. [recte: 20.] Februar 2024 und dem VGE III 2024 27 vom 29. Mai 2024 gehe klar hervor, dass
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- Kosten, die nicht in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen seien, aber zur materiellen Grundsicherung gehören, situativ übernommen werden könnten und dazu auch Kosten für den Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle gehörten;
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- hingegen von Gesetzes wegen kein Anspruch auf die Übernahme sämtlicher Kosten zu Behandlungs- und Arztterminen bestehe, sondern Transportkosten nur übernommen werden müssten, sofern die damit verbundene medizinische Behandlung sinnvoll sei;
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- es daher angezeigt sei, die Begründetheit von Arztbesuchen im Einzelfall vom Hausarzt der Beschwerdeführerin bestätigen zu lassen, andernfalls es für die Vorinstanz nicht abschätzbar sei, ob eine medizinische Behandlung, für die sie die Fahrkosten übernehmen soll, überhaupt sinnvoll sei;
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- demnach in jedem Einzelfall konkret darzulegen sei, um welche Behandlung es gehe und weshalb der Beschwerdeführerin die Benutzung des öffentlichen Verkehrs (allenfalls mit unterstützender Begleitung) für den konkreten auswärtigen Arzttermin nicht zumutbar sei; und
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- die Vorinstanz entsprechend nicht verpflichtet sei, die Fahrkosten für künftige Behandlungen pauschal zu übernehmen, sondern im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Fahrkosten für medizinischen Behandlungen zu übernehmen sind.
\n Gestützt auf diese Erwägungen kam der Regierungsrat zum Schluss, die Frage, ob Fahrkosten zu medizinischen Terminen ohne individuelle Prüfung übernommen werden müssten, sei bereits rechtskräftig beurteilt. Die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Atteste ändern am massgeblichen Sachverhalt nichts. Unter diesen Umständen sei die Fürsorgebehörde B.________ auf das Gesuch vom 13. Januar 2025 zu Recht nicht eingetreten. Selbst wenn die Vorinstanz auf das Gesuch eingetreten wäre, wäre es nach Auffassung des Regierungsrats aus den in RRB Nr. 120/2024 vom 27. [recte: 20.] Februar 2024 und den in VGE III 2024 27 vom 29. Mai 2024 genannten Gründen abzuweisen.
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\n - Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, gegenüber der Fürsorgebehörde B.________ sei eine Rüge auszusprechen, macht sie einen Aspekt zum Gegenstand des Verfahrens, der im erstinstanzlichen (und erst recht im vorinstanzlichen) Verfahren nicht Thema waren. Sie macht auch nicht geltend, die Vorinstanz bzw. die Fürsorgebehörde B.________ hätten zu Unrecht darauf verzichtet, diesen Aspekt aufzugreifen. Dies ist für das Verwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Auf die entsprechenden Anträge kann nicht eingetreten werden.
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\n Möchte die Beschwerdeführerin damit sinngemäss eine Aufsichtsbeschwerde einreichen, ist sie darauf zu verweisen, dass gestützt auf