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Sachverhalt:\n
\n - Mit Urteil vom xx.xx.xxxx sprach das Strafgericht Schwyz A.________ für eine am xx.xx.xxxx im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangene Brandstiftung sowie für eine am xx.xx.xxxx begangene Sachbeschädigung und Tätlichkeit schuldig. Gestützt auf ein forensisches Sachverständigengutachten ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an (VG-act. 4/7.4.3).
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\n Ab dem 9. Januar 2024 befand sich der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Klinik C.________, zunächst in der aussenorientierten Station Forensik 3, danach in der Station Forensik 1. Am 24. März 2025 trat der Beschwerdeführer von der Psychiatrischen Klinik C.________ im Rahmen des Wohn- und Arbeitsexternat in das betreute Wohnen der D.________ ein. Dies verfügte das Amt L.________ am 16. April 2025 (VG-act. 4/7.4.1). Gleichentags ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________ eine Gefährdungsmeldung von der D.________ i.S. A.________ ein (VG-act. 4/7.1).
\n Am 5. Juni 2025 fand in den Räumlichkeiten der D.________ eine Anhörung von A.________ statt (VG-act. 4/7.9). Am 13. August 2025 fand in den Räumlichkeiten des Amts L.________, eine weitere Anhörung von A.________ statt (VG-act. 4/7.18). Im Anschluss an diese Anhörung wurde A.________ das rechtliche Gehör zur geplanten Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gewährt.
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\n - Mit Beschluss Nr. IA/013/35/2025 vom 3. September 2025 errichtete die KESB B.________ für A.________, geb. xx.xx.xxxx, eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m.