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Sachverhalt:\n
\n - Mit Verfügung vom 3. September 2025 (Vi-act. 3 = VG-act. 4) hat das Verkehrsamt den ausländischen Führerausweis von A.________ (geb. ____) auf unbestimmte Zeit vorsorglich aberkannt. Es untersagte ihm ab sofort das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Ebenso sei ihm das Führen von Motorfahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist, nicht gestattet (Ziff. 1 und 3). Falls die Aberkennung des ausländischen Führerausweises bzw. das Fahrverbot in der Schweiz aufgehoben werden soll, habe er sich zunächst einem verkehrsmedizinischen Untersuch bei einem Verkehrsmediziner SGRM zu unterziehen (Ziff. 2). Weiter auferlegte es A.________ die Verfahrenskosten (Ziff. 4) und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung (Ziff. 5). Zur Begründung dieser Massnahme führte das Verkehrsamt Folgendes aus:
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\n Am 24.08.2025 lenkten Sie einen Lieferwagen von C.________ zur Bushaltestelle an der D.________-strasse in E.________ unter dem Einfluss von Drogen (Cannabis) und in übermüdetem Zustand. Sie parkierten daraufhin das Fahrzeug auf der Bushaltestelle und schliefen auf dem Fahrersitz ein. Die Polizei konnte Sie danach schlafend im Fahrzeug antreffen. Bei der Kontrolle wirkten sie auf die Polizei desorientiert, die Antworten kamen stockend, Sie waren müde, die Pupillenreaktion war träge und Sie hatten einen schleppenden Gang. lm Weiteren fand die Polizei bei Ihnen in der Bauchtasche zwei Gramm Marihuana. Sie gaben an, nur am Wochenende Marihuana zu konsumieren.
\n Gemäss dem pharmakologischen-toxikologischen Gutachten vom 02.09.2025 des Instituts für Rechtsmedizin Zürich wurde im Blut THC nachgewiesen und Ihre Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes erwiesen. Der hohe Gehalt an THC-Carbonsäure im Blut spricht für einen häufigen Cannabiskonsum (d.h. mehrmals die Woche). Ein amtsärztlicher Untersuch ist somit angezeigt.
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\n - Gegen diese Verfügung lässt A.________ rechtzeitig am 2. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
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\n - Die Verfügung vom 3. September 2025 betr. die vorsorgliche Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises des Beschwerdeführers sei aufzuheben.
\n - Es sei auf Administrativmassnahmen zu verzichten.
\n - Eventualiter: Es sei eine Verwarnung oder ein Ausweisentzug resp. die Aberkennung des ausländischen Führerausweises von höchstens drei Monaten zu verfügen.
\n - Subeventualiter: Die Sache sei zur neuerlichen Beurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners.
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\n Des Weiteren lässt A.________ folgende prozessualen Anträge stellen:
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\n - Es sei dem Beschwerdeführer resp. seinem Vertreter Akteneinsicht zu gewähren.
\n - Es sei dem Beschwerdeführer nach Akteneinsicht eine Frist anzusetzen, um die Beschwerde zu ergänzen oder allenfalls zurückzuziehen.
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\n - Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2025 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (VG-act. 7). Am 24. Oktober 2025 räumt der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer eine Frist zu allfälligen Bemerkungen zur vorinstanzlichen Stellungnahme oder zur Erklärung des Beschwerderückzuges ein, wobei er ihm, sprich seinem Rechtsvertreter, Akteneinsicht gewährte (VG-act. 9). Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (VG-act. 13). Die Vorinstanz nimmt am 27. Januar 2026 zur Eingabe des Beschwerdeführers Stellung und hält ihrerseits an ihren Anträgen fest (VG-act. 16). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer mit Eingabe (Kurzreplik) vom 29. Januar 2026 (VG-act. 18).
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Der Beschwerdeführer stellt zunächst in formeller Hinsicht in Frage, ob die angefochtene Verfügung vom 3. September 2025, welche ihm in das Hotel F.________ in G.________ (ME) zugestellt wurde, korrekt eröffnet wurde, da er bereits seit 1. September 2025 Wohnsitz in H.________ habe. Darauf braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden, da dem Beschwerdeführer die Verfügung unbestrittenermassen am 17. September 2025 am genannten Ort zugestellt wurde (vgl. Vi-act. 4; VG-act. 2/Bf-act. 5). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern ihm dadurch ein Nachteil erwachsen ist. Er konnte fristgerecht Beschwerde erheben, was seitens Vorinstanz nicht konkret bestritten wird.
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\n - Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (