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Sachverhalt:\n
\n - Mit Eingang vom 13. Juni 2024 reichte die Gemeinde Lachen ein Baugesuch für eine Spiel- und Freizeitanlage auf ihrem in der öffentlichen Zone gelegenen Grundstück KTN 170 an der Äusseren Haab 10 in Lachen ein. Das Baugesuch wurde am 21. Juni 2024 publiziert (Abl 2024, S. 1530) und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben u. a. A.________ und C.________ am 10. Juli 2024 öffentlich-rechtliche Einsprache.
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\n Die Bauherrschaft reichte am 30. August 2024 eine Projektanpassung und weitere Unterlagen ein, nachdem das Amt für Raumentwicklung (ARE) der Bauherrschaft mitgeteilt hatte, dass keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne, und ergänzende Unterlagen verlangte sowie eine Projektanpassung empfohlen hatte. Auf eine erneute Publikation und Auflage wurde verzichtet.
\n Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies der Gemeinderat Lachen gestützt auf den kantonalen Gesamtentscheid des ARE vom 27. November 2024 mit Beschluss (GRB) Nr. 43 vom 19. Februar 2025 (Versand: 27.2.2025) die Einsprache von A.________ ab und erteilte der Gemeinde Lachen die Bewilligung für die Spiel- und Freizeitanlage bei der Äusseren Haab 10 (Grundstück Nr. 170), 8853 Lachen, gemäss Baueingabe vom 11. Juni 2024, unter Vorbehalten und Auflagen.
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\n - A.________ und C.________ erhoben gegen den GRB Nr. 43 vom 19. Februar 2025 am 17. März 2025 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
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\n - Aufhebung des Beschlusses Nr. 43 des Gemeinderats Lachen.
\n - Transparente Information der Bevölkerung über das Bauprojekt und die Budgets 2024/2025.
\n - Durchführung einer ausgewogenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Gemeindemitglieder.
\n - Wiederherstellung der Legitimation von D.________ als Vertreter des E.________ und der F.________.
\n - Verwendung der budgetierten Mittel für die dringend notwendige Erneuerung der bestehenden Boccia-Anlage.
\n - Prüfung der Einhaltung der Verfahrensfristen.
\n - Übernahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens durch die Gemeinde Lachen und den Kanton Schwyz.
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\n Der Regierungsrat eröffnete das Verfahren VB 65/2025 und entschied mit Beschluss (RRB) Nr. 716/2025 vom 23. September 2025 (Versand: 30.9.2025) was folgt:
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\n - Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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\n (2.-6.: Verfahrenskosten, Parteientschädigung, Rechtsmittelbelehrung, Zustellungen).
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\n - A.________ gelangt mit auf den 19. Oktober 2025 datierter Beschwerde und einem Gesuch um aufschiebende Wirkung (Postaufgabe je am 20.10.2025) an das Verwaltungsgericht. Mit der Beschwerde unterbreitet er dem Verwaltungsgericht die folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 30.09.2025 wird aufgehoben.
\n - Rückweisung zur Neubeurteilung mit Vorgaben:
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\n a) korrekte Projektbezeichnung \"Abbruch\" (statt \"Erneuerung\"),
\n b) vollständige, transparente lnformation der Öffentlichkeit (inkl. Budgetangaben),
\n c) erneute, dokumentierte Interessenabwägung inkl. Alternativenprüfung (Sanierung/Weiterbetrieb).
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\n - Eventualantrag: Abweisung der Baubewilligung, soweit sie den Abbruch der Boccia-Anlage umfasst.
\n - Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Partei.
\n - Aufschiebende Wirkung (separates Gesuch in der Beilage) sei zu gewähren.
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\n Mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung stellt er folgende Anträge:
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\n - Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung erteilt.
\n - Es sei vorsorglich und superprovisorisch anzuordnen, dass bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung keinerlei Abbrucharbeiten vorzunehmen sind.
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\n Gestützt auf die Beschwerde vom 19. Oktober 2025 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren III 2025 188 eröffnet. Der Gemeinderat Lachen beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das ARE gibt zur Beschwerde eine Stellungnahme ab, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Die eingegangenen Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Dieser lässt sich nicht mehr vernehmen.
\n Das Gesuch um aufschiebende Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen hat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 einzelrichterlich abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - In formeller Hinsicht gibt die Beschwerde zu folgenden Bemerkungen Anlass.\n
\n - Gegenstand des angefochtenen RRB Nr. 716/2025 vom 23. September 2025 bildet die Baubewilligung des Gemeinderats Lachen und des ARE für das im Baugesuch als \"Spiel- und Freizeitanlage Lachen\" bezeichnete Bauvorhaben auf dem Grundstück KTN 170 in Lachen. Das Bauvorhaben umfasst unter anderem den Abbruch der bestehenden Boccia-Bahnen und der umgebenden, gepflästerten Flächen. Es soll eine neue, durchgängige chaussierte Spielfläche entstehen (vgl. GRB Nr. 43 vom 19.2.2025, Sachverhalt lit. A [in: RR-act. III/01/01]). Gegen den RRB Nr. 716/2025 vom 23. September 2025 ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich zulässig (vgl. § 82 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987 und § 51 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).
\n - Gemäss