\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
III 2025 189
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 26. Januar 2026
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
\n
    \n
  1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  2. \n
  3. Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1,
    \n Postfach 263, 8853 Lachen, 
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, 
  4. \n
  5. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz, 
    \n Vorinstanzen,
     
  6. \n
  7. Gemeinde Lachen, Alter Schulhausplatz 1, 8853 Lachen,
    \n Beschwerdegegnerin,
  8. \n
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
\n  
\n

\n
\n
Sachverhalt:
\n
    \n
  1.          Mit Eingang vom 13. Juni 2024 reichte die Gemeinde Lachen ein Baugesuch für eine Spiel- und Freizeitanlage auf ihrem in der öffentlichen Zone gelegenen Grundstück KTN 170 an der Äusseren Haab 10 in Lachen ein. Das Baugesuch wurde am 21. Juni 2024 publiziert (Abl 2024, S. 1530) und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob u.a. A.________ am 10. Juli 2024 öffentlich-rechtliche Einsprache.
  2. \n
\n Die Bauherrschaft reichte am 30. August 2024 eine Projektanpassung und weitere Unterlagen ein, nachdem das Amt für Raumentwicklung (ARE) der Bauherrschaft mitgeteilt hatte, dass keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne, und ergänzende Unterlagen verlangte sowie eine Projektanpassung empfohlen hatte. Auf eine erneute Publikation und Auflage wurde verzichtet.
\n Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erteilte der Gemeinderat Lachen gestützt auf den kantonalen Gesamtentscheid des ARE vom 27. November 2024 mit Beschluss (GRB) Nr. 43 vom 19. Februar 2025 die Bewilligung für die Spiel- und Freizeitanlage bei der Äusseren Haab 10 (Grundstück Nr. 170), 8853 Lachen, gemäss Baueingabe vom 11. Juni 2024, unter Vorbehalten und Auflagen. Auf die Einsprache von A.________ trat er nicht ein. Eine weitere Einsprache wies der Gemeinderat ab.
\n
    \n
  1.          Der GRB Nr. 43 vom 19. Februar 2025 wurde am 27. Februar 2025 versandt und von C.________, dem Sohn des Beschwerdeführers, am 28. Februar 2025 in Empfang genommen. Mit E-Mail vom 5. März 2025 ersuchte der Sohn des Beschwerdeführers das Hochbauamt Lachen aufgrund einer Auslandabwesenheit von A.________ um Erstreckung der Beschwerdefrist bis am 7. April 2025. Die Leiterin Hochbau der Gemeinde Lachen teilte C.________ gleichentags mit, dass es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handle, die nicht erstreckt werden könne.
  2. \n
\n Unter Bezugnahme auf diese Antwort der Leiterin Hochbau stellte A.________ am Nachmittag des 18. März 2025 bei der Staatskanzlei per E-Mail das Gesuch um Erstreckung der Rechtsmittelfrist bis 5. April 2025. Am 20. März 2025 erhob A.________ alsdann Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n
    \n
  1. Der Beschluss resp. die Baubewilligung des Gemeinderats Lachen vom 19. Februar 2025 sei aufzuheben und stattdessen der Bestand der bestehende Boccia-Anlage zu sichern, allenfalls sei eine Gemeinschaftsanlage unter Einbezug der Interessen des D.________ zu planen und zu erstellen.
  2. \n
  3. Aufgrund einem über zweiwöchigen Ferienaufenthalt im Ausland wurde der Brief mit dem Beschluss des Gemeinderates von meinem Sohn C.________ am Freitag, 28. Febr. 2025 entgegen genommen. Infolge meiner Abwesenheit im Ausland reichte mein Sohn C.________ beim Hochbauamt Lachen mit Mailschreiben am 5. März 2025 ein Gesuch um eine Fristerstreckung zur Beschwerdeeingabe ein, welches mit Mailschreiben vom Hochbauamt Lachen dat. 5. März, abschlägig beantwortet wurde.
    \n Nach Rückkehr vom Ausland, am 18. März 2025, reichte A.________ bei der Staatskanzlei des Kantons Schwyz, infolge benötigtem Rechtsbeistand zur Beschwerde, ein Gesuch um Fristerstreckung bis mind. 5. April 2025 ein. Mit Mailschreiben erklärte die Staatskanzlei gleichentags, dass das Gesuch an den Rechts- und Beschwerdedienst weitergeleitet würde.
    \n Bis zum jetzigen Zeitpunkt bin ich von dieser Amtsstelle noch ohne Rückmeldung resp. Antwort geblieben. Zur Wahrung meiner Interessen ist die anbegehrte Fristverlängerung infolge dem benötigten Rechtsbeistand sehr wichtig und ich beantrage eine angemessene Fristverlängerung zur Erstellung meiner Beschwerde von mind. 2-3 Wochen.
  4. \n
  5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
  6. \n
\n Mit Schreiben vom 21. März 2025 wurde A.________ vom mit der Verfahrensinstruktion beauftragten Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements darüber in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handle, die nicht erstreckbar sei. Gleichwohl werde A.________ eine nicht erstreckbare Frist gesetzt, um seine Beschwerde mit einer Begründung zu ergänzen. Ein Nichteintretensentscheid des Regierungsrates bleibe aber vorbehalten. Am 28. März 2025 reichte A.________ eine begründete Eingabe nach, wobei er an seinen Anträgen vom 20. März 2025 festhielt.
\n Der Regierungsrat traf mit Beschluss (RRB) Nr. 717/2025 vom 23. September 2025 (Versand: 30.9.2025) folgenden Entscheid:
\n
    \n
  1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.
  2. \n
\n (2.-6.: Verfahrenskosten, Parteientschädigung, Rechtsmittelbelehrung, Zustellungen).
\n
    \n
  1.          A.________ gelangt mit auf den 20. Oktober 2025 datierter Beschwerde und einem Gesuch um aufschiebende Wirkung (Postaufgabe je gleichentags) an das Verwaltungsgericht. Mit der Beschwerde unterbreitet er dem Verwaltungsgericht folgende Rechtsbegehren:
  2. \n
\n
    \n
  1. Der Beschluss des Regierungsrates (Beschluss Nr. 717/2025) vom 23. September 2025 sei aufzuheben.
  2. \n
  3. Das Verwaltungsgericht [recte wohl: Der Regierungsrat] sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und die Sache zur materiellen Beurteilung an den Gemeinderat Lachen zurückzuweisen, eventualiter den Einsprache-Entscheid aufzuheben.
  4. \n
  5. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Einsprache legitimiert war und der Regierungsrat zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist.
  6. \n
  7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
  8. \n
\n Mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung stellt er folgende Anträge:
\n
    \n
  1. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung erteilt.
  2. \n
  3. Eventualantrag (Eventualiter): Vorsorgliche Massnahmen: Unterlassung von Abbrucharbeiten bis zum Entscheid über dieses Gesuch.
  4. \n
\n Gestützt auf die Beschwerde vom 20. Oktober 2025 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren III 2025 189 eröffnet. Der Gemeinderat Lachen beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das ARE gibt zur Beschwerde eine Stellungnahme ab, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Die eingegangenen Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Dieser lässt sich nicht mehr vernehmen.
\n Das Gesuch um aufschiebende Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen hat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 einzelrichterlich abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n
    \n
  1.              Dem angefochtenen RRB Nr. 717/2025 vom 23. September 2025 liegt eine Baubewilligung des Gemeinderats Lachen und des ARE für das im Baugesuch als \"Spiel- und Freizeitanlage Lachen\" bezeichnete Bauvorhaben auf dem Grundstück KTN 170 in Lachen zugrunde. Das Bauvorhaben umfasst unter anderem den Abbruch der bestehenden Boccia-Bahnen und der umgebenden, gepflästerten Flächen. Es soll eine neue, durchgängige chaussierte Spielfläche entstehen (vgl. GRB Nr. 43 vom 19.2.2025, Sachverhalt lit. A [in: RR-act. III/01/01]). Gegen den RRB Nr. 717/2025 vom 23. September 2025 ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich zulässig (vgl. § 82 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987 und § 51 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).
  2. \n
  3.              Der Beschwerdeführer macht geltend, der Regierungsrat sei auf seine Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten.\n
      \n
    1.          Der Regierungsrat erwog unter Hinweis auf § 38 Abs. 2 VRP, dass eine Rechtsmitteleingabe unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten müsse. Genüge eine Beschwerde diesen Anforderungen nicht und erweise sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, werde der Partei unter Androhung der Rechtsfolgen eine Frist zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt. Komme eine Partei dieser Aufforderung nicht nach, werde auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten, unter anderem wenn die Begründung fehle (§ 39 Abs. 1 und Abs. 2 VRP). Eine Nachfrist werde insbesondere gewährt bei fehlender Unterschrift oder bei fehlendem Nachweis der Vertretungsbefugnis. Werde jedoch bewusst eine mangelhafte Beschwerde eingereicht und gleichzeitig eine Nachfrist für die Verbesserung verlangt, könne keine Nachfrist über die gesetzliche Beschwerdefrist hinaus gewährt werden. Ansonsten würde die als nicht erstreckbar geltende, gesetzliche Frist obsolet. Hier habe der Beschwerdeführer am 20. März 2025 fristgerecht Beschwerde erklärt. Die Beschwerdeerklärung enthalte aber nicht ansatzweise eine hinreichende Begründung. Die in Antrag Ziff. 2 vorgebrachten Gründe würden nicht ausreichen, um die gesetzliche Rechtsmittelfrist zu erstrecken. Dem Beschwerdeführer sei auch offenkundig bewusst gewesen, dass seine Beschwerde eine Begründung enthalten müsse. Mithin habe er mit seiner Eingabe vom 20. März 2025 bewusst eine mangelhafte Beschwerdeschrift eingereicht, um sich so eine Verlängerung der grundsätzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzuhandeln. Aufgrund der ungenügenden Begründung des Rechtsmittels könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
    2. \n
    3.          Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe am 20. März 2025 fristgerecht \"Einsprache\" beim Regierungsrat erhoben und diese am 28. März 2025, innerhalb der vom Rechts- und Beschwerdedienst gesetzten Nachfrist ergänzt. Nach Treu und Glauben habe der Regierungsrat nicht nachträglich erklären dürfen, dass die gewährte Nachfrist wirkungslos sei. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass seine am 28. März 2025 eingereichte Begründung rechtlich zulässig sei. Das nachträgliche Nichteintreten trotz gewährter Nachfrist stelle eine Verletzung des Vertrauensschutzes und des rechtlichen Gehörs dar.
    4. \n
    5.          Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Regierungsrat auf seine Beschwerde zu Recht nicht eingetreten.\n
        \n
      1.   Rechtsmitteleingaben müssen gemäss § 38 Abs. 2 VRP einen Antrag und eine Begründung enthalten. In der Begründung ihres Rechtsmittels muss sich die beschwerdeführende Partei wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Die Begründung muss jedenfalls sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sein sollen. In der Begründung des Rechtsmittels ist mit anderen Worten darzulegen, inwiefern ein Beschwerdegrund nach § 55 VRP erfüllt sein soll (vgl. VGE III 2025 173 vom 27.10.2025 E. 1.1; III 2023 164 vom 16.11.2023 E. 3.1; III 2017 234 vom 23.5.2018 E. 1.1).
      2. \n
      3.   Genügt eine Beschwerdeeingabe den Anforderungen des § 38 VRP nicht und erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt (§ 39 Abs. 1 VRP). Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach, wird auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten, wenn sich der Mangel auf den Antrag, die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids oder auf die Unterschrift bezieht oder wenn die Begründung fehlt (§ 39 Abs. 2 VRP). Mit der Nachbesserungsfrist soll verhindert werden, dass rechtsunkundige Personen an den formellen Rechtsmittelanforderungen scheitern, und ihnen die Möglichkeit zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumt werden (vgl. VGE III 2025 173 vom 27.10.2025 E. 3.1; III 2024 103 vom 27.11.2024 E. 3.1.1). Dabei bleibt zu beachten, dass es sich bei den Rechtsmittelfristen um gesetzliche Fristen handelt (vgl. hier § 82 Abs. 1 PBG i.V.m. § 56 Abs. 1 VRP). Im Unterschied zu den richterlichen Fristen dürfen gesetzliche Fristen nicht geändert werden (§ 155 Abs. 1 Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Eine Erstreckung gesetzlicher Fristen ist nur vorgesehen, wenn eine Partei oder ihre Vertretung im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (§ 155 Abs. 2 JG). Behörden und Parteien sind demnach im Grundsatz an die gesetzlichen Beschwerdefristen gebunden und müssen diese wahren (vgl. VGE III 2025 173 vom 27.10.2025 E. 3.1.1; III 2024 103 vom 27.11.2024 E. 3.2.1).
      4. \n
      5.   Eine Nachfrist gemäss § 39 Abs. 1 VRP darf daher nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen, insbesondere wenn eine Beschwerde überhaupt keine Begehren oder keine Begründung enthält, zumal die blosse Kundgabe des Beschwerdewillens eine Eingabe noch nicht zur Beschwerde macht (vgl. EGV-SZ 1996 Nr. 2 E. 3 und E. 4; VGE III 2025 173 vom 27.10.2025 E. 3.1.2; III 2024 103 vom 27.11.2024 E. 3.1.1). Ausserdem bietet die Verbesserungsmöglichkeit gemäss § 39 Abs. 2 VRP keine Handhabe für den Fall, dass die Begründung eines Antrags nicht hinreichend substantiiert ist. Hierbei handelt es sich nicht um einen korrigierbaren formellen Mangel. Die Ansetzung einer Verbesserungsfrist ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. VGE III 2022 124 vom 26.1.2023 E. 3.1.2), zumal § 39 VRP keinen Anspruch begründet, dass das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf jede Unzulänglichkeit in der Beschwerdebegründung hinweist (VGE III 2025 173 vom 27.10.2025 E. 3.1.2; in diesem Sinne auch Seethaler/Portmann, VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 52 N. 110). Nicht mit dem Sinn und Zweck von § 39 VRP vereinbar wäre weiter, auch demjenigen Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen, der einen Mangel zum Vornherein erkannt hat (und diesen sogar erwähnt). Dies wäre eine missbräuchliche Verlängerung der nicht erstreckbaren gesetzlichen Rechtsmittelfrist (vgl. EGV-SZ 2000 Nr. 4; 1996 Nr. 2 E. 3 und E. 4a; VGE III 2024 103 vom 27.11.2024 E. 3.1.1).
      6. \n
      7.   Nach den unbestrittenen Feststellungen des Regierungsrats erfolgte die fristauslösende Zustellung des GRB Nr. 43 vom 19. Februar 2025 am 28. Februar 2025. Am 5. März 2025 gelangte der Sohn des Beschwerdeführers per E-Mail an die Leiterin Hochbau der Gemeinde Lachen und ersuchte um Fristerstreckung, weil sich der Beschwerdeführer im Ausland aufhielt. Die Leiterin Hochbau teilte gleichentags mit, dass eine Beschwerde \"nach Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP)\" erhoben werden könne und es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle, die nicht erstreckt werden könne (vgl. RR-act. I/01/Beilage 1). Am 18. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer per E-Mail an die Staatskanzlei und ersuchte wiederum um Fristverlängerung mit der Begründung, dass er vom 28. Februar 2025 bis 18. März 2025 im Ausland in den Ferien gewesen sei. Für die nötige \"Baueinsprache\" benötige er eine juristische Beratung und eine \"dadurch bedingte Verlängerung der Einsprachefrist\" (vgl. RR-act. I/01/Beilage 1).
      8. \n
    6. \n
  4. \n
\n Die Frist zur Verwaltungsbeschwerde lief am 20. März 2025 ab (