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III 2025 192
 
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Entscheid vom 26. Januar 2026
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Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:
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  1.          Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. 199x) den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet und die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ergebnis eines verkehrspsychologischen Untersuchs bei einem Verkehrspsychologen (Diagnostiker VfV gemäss abgegebener Liste) abhängig gemacht. Diese Massnahme wurde damit begründet, dass A.________ am 28. September 2025 auf der Hauptstrasse in C.________ einen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 159 km/h gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 74 km/h überschritten habe. Das Verkehrsamt entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
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  3.          Gegen diese Verfügung lässt A.________ rechtzeitig am 24. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
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\n 1. Es sei die Verfügung des Verkehrsamts Schwyz vom 3. Oktober 2025 aufzuheben.
\n 2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (gemäss § 51 VRG SZ).
\n 3. Es seien die vollständigen Administrativakten beizuziehen und dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter Einsicht darin zu gewähren.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
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  1.          Der verfahrensleitende Richter kündigt mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 den Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Eingang der Akten an.
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  3.          Mit Vernehmlassung vom 10. November 2025 beantragt das Verkehrsamt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 12. November 2025 gibt der verfahrensleitende Richter dem Begehren um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung nicht statt und räumt dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme ein, wobei er ihm, sprich seinem Rechtsvertreter, Akteneinsicht gewährt (VG-act. 8). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 stellt der Beschwerdeführer folgende Anträge:
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  1. Sistierung des Verfahrens: Das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen des verkehrspsychologischen Untersuchungsberichts und dessen Würdigung zu sistieren (ruhend zu stellen). Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gutachten unverzüglich [zu] veranlassen und dem Gericht sowie dem Beschwerdeführer nach Erhalt vorzulegen. Anschliessend sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachtensresultat zu geben, bevor das Verfahren fortgesetzt wird.
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  3. Eventualantrag - Gutheissung der Beschwerde: Falls auf eine Sistierung nicht eingetreten wird, sei die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Verkehrsamts des Kantons Schwyz vom 03.10.2025 sei aufzuheben, der Führer­ausweis des Beschwerdeführers sei diesem umgehend wieder auszuhändigen (Wiedererteilung).
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  5. Kosten und Entschädigungsfolgen: Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) aufzuerlegen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (