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III 2025 1
 
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Entscheid vom 28. März 2025
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ und B.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. C.________,
 
gegen
 
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  1. Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:
\n A. B.________ und A.________ (nachstehend: Bauherrschaft) sind Miteigentümer zu je ein Zweitel am Grundstück KTN _01 (1'352 m2), D.________, Einsiedeln. Das Grundstück liegt in der Wohn- und Gewerbezone. Das bestehende Wohnhaus weist eine Längsausrichtung von Südost nach Nordwest aus. Der Niveauunterschied (Gefälle) der Parzelle von Südwest nach Nordost beträgt rund 10 m, im Bereich der Grundfläche des Gebäudes rund 5 m.
\n Mit Eingabe vom 15. April 2024 ersuchte die Bauherrschaft um die Baubewilligung für die Aufstockung des bestehenden Einfamilienhauses (EFH), den Anbau eines Treppenhauses mit Lift im Nordwesten und einer Garage sowie für eine Photovoltaikanlage im 2. Obergeschoss (OG) am Geländer gegen Süden.
\n Mit E-Mail vom 17. April 2024 teilte die Baubehörde dem Architekten der Bauherrschaft mit, gemäss vorläufiger Beurteilung seien die Parkgarage und die Gebäudehöhe der Aufstockung nicht bewilligungsfähig; zudem fehlten Unterlagen. Am 23. April 2024 fand eine Besprechung mit dem Architekten statt. Am 4. Juni 2024 ersuchte die Bauherrschaft um die Baubewilligung für das eingereichte Bauvorhaben. Hierfür verfasste der Architekt ein neues Gesuch (Nr. 01-24-188); das (erste) Gesuch (Nr. 01-24-128) wurde archiviert. Da die beanstandeten Mängel nicht behoben worden waren, wies die Baubehörde das Dossier mit E-Mail vom 4. Juni 2024 zurück und verlangte eine Anpassung des Projektes. Mit E-Mail vom 13. Juni 2024 verlangte der Rechtsvertreter der Bauherrschaft die öffentliche Auflage des Baugesuchs und einen anfechtbaren Entscheid. Im Amtsblatt Nr. __ vom ____ 2024 (S. ____) wurde das Baugesuch publiziert und öffentlich aufgelegt. Es gingen keine Einsprachen ein. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Nichtbewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens und der Aufforderung des Amtes für Raumentwicklung (ARE), ergänzende Unterlagen einzureichen, hielt die Bauherrschaft mit Schreiben vom 24. Juli 2024 an einem anfechtbaren Entscheid fest. Am 15. August 2024 lud die Bauherrschaft im eBau ergänzende Unterlagen (Planunterlagen betreffend Aushub) auf.
\n B. Mit Gesamtentscheid vom 6. September 2024 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung unter Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen. Unter Eröffnung dieses Gesamtentscheides des ARE verweigerte die Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln mit Beschluss (BUB) Nr. 179 vom 16. September 2024 die Baubewilligung (Disp.-Ziff. 1).
\n C. Gegen diese Verweigerung der Baubewilligung liess die Bauherrschaft mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen BUB Nr. 179.2024 sowie Erteilung der Baubewilligung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten.
\n D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 946/2024 vom 10. Dezember 2024 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3).
\n E. Gegen diesen RRB Nr. 946/2024 (Versand am 17.12.2024) lässt die Bauherrschaft mit Eingabe vom 6. Januar 2025 (Postaufgabe gleichentags) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 10. Dezember 2024, VB 214/2024, sei aufzuheben und die Angelegenheit der Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln zur Erteilung der von den Beschwerdeführern nachgesuchten Baubewilligung zurückzuweisen;
\n 2. Auf dem Grundstück KTN _01, Einsiedeln, sei ein Augenschein durchzuführen;
\n 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST zu Gunsten der Beschwerdeführer.
\n F. Das Sicherheitsdepartement beantragt am 14. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Das ARE teilt mit Schreiben vom 21. Januar 2025 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit, da die Beschwerde in erster Linie kommunale Belange betreffe. Der Bezirk Einsiedeln beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2025, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der angefochtene BUB Nr. 179 vom 16. September 2024 sei zu bestätigen, unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n G. Mit Replik vom 3. Februar 2025 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen gemäss der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2025 fest. Der Bezirk erklärt mit Eingabe vom 24. Februar 2025 seinen Verzicht auf eine Duplik.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Der Bezirk stellt seinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter den Vorbehalt, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei. Argumente, welche gegen ein (gänzliches oder teilweises) Nichteintreten sprechen, bringt er konkret jedoch nicht vor. Vielmehr weist er darauf hin, dass die formellen Voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass eine von § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 verlangte Entscheidungsvoraussetzung vorliegend nicht gegeben ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
\n 1.2 Beim Augenschein handelt es sich um ein Beweismittel (