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III 2025 212
 
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Entscheid vom 30. Dezember 2025
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Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
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  1. Gemeinderat Wangen, Seestrasse 2, Postfach 264, 8855 Wangen SZ, 
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
     
  4. \n
  5. Kanton Schwyz, vertreten durch das Hochbauamt, Rickenbachstrasse 136, Postfach 1252, 6431 Schwyz,
    \n Beschwerdegegner,
  6. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:
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  1.          Das Grundstück KTN 358 befindet sich im nördlichen Bereich des Ortsteils Nuolen (Gemeinde Wangen), steht im Eigentum des Kantons Schwyz und ist der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen (vgl. WebGIS/Kategorien: Nutzungsplanung kommunal/Grundstücke). Auf dem Grundstück befindet sich unter anderem das unter der Nr. 24.020 als Schutzobjekt von regionaler Bedeutung im kantonalen Schutzinventar (KSI) eingetragene Gebäude \"Kollegium Nuolen\" (vgl. WebGIS/Kategorie: Denkmalpflege).
  2. \n
\n Das Gebäude wurde anfangs des 19. Jahrhunderts zunächst als Wohnhaus und Hotel für die örtliche Kuranlage errichtet. Im Jahr 1934 erwarb es die Kongregation \"Missionare von der Heiligen Familie\". Sie nutzte das auch als \"Patres-Gebäude\" oder \"Patres-Haus\" bezeichnete Gebäude für die Zwecke der Klostergemeinschaft (vgl. WebGIS/Kategorie: Denkmalpflege/Inventarblatt zum Objekt-Nr. 24.020). Das \"Patres-Gebäude\" diente nach den Feststellungen des Gemeinderats dabei stets auch einer Wohnnutzung (vgl. Beschluss des Gemeinderats Wangen [GRB] Nr. 49-25-039 vom 16.10.2025 E. 9.3). Nach den unbestrittenen Angaben des Hochbauamts des Kantons Schwyz beherbergte das Gebäude zeitweise bis zu 100 Personen und noch in den 1970er-Jahren rund 30 Personen (vgl. VG-act. 12 E. 10).
\n Nachdem der Kanton Schwyz die Liegenschaft erworben hatte und die letzten Patres den Standort verliessen, entschied der Regierungsrat des Kantons Schwyz, im Rahmen einer Zwischennutzung vorübergehend maximal 35 Asylsuchende im \"Patres-Gebäude\" unterzubringen. Das entsprechende Betriebsreglement des Amts für Migration (AFM) sah eine Inbetriebnahme ab 1. Februar 2025 vor. Prioritär sollten im \"Patres-Gebäude\" Familien (mit Kindern) untergebracht werden. In zweiter Priorität war die Unterbringung von alleinstehenden Frauen und in dritter Priorität die Unterbringung von alleinstehenden Männern vorgesehen (vgl. VG-act. 10/7 [\"Betriebsreglement Patres-Haus Nuolen\"]).
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    \n
  1.          Im Hinblick auf eine allfällige Bewilligungspflicht der Zwischennutzung kam es zwischen der Gemeinde Wangen und dem Hochbauamt des Kantons Schwyz zu einem Meinungsaustausch. Dabei stellte sich das Hochbauamt auf den Standpunkt, dass die in Frage stehende Zwischennutzung des \"Patres-Gebäudes\" keiner (nachträglichen) Baubewilligung bedürfe. Die Gemeinde Wangen hielt demgegenüber an ihrem Standpunkt fest und verlangte die Einreichung eines Baugesuchs (vgl. Schreiben des Hochbauamts vom 24.4.2025 [VG-act. 7/1/1 [Baugesuchs-/Bewilligungsunterlagen]]). Mit Schreiben vom 28. April 2025 reichte das kantonale Hochbauamt der Gemeinde Wangen eine \"Baumeldung für gering­fügiges Vorhaben\" im Sinne von § 75a Abs. 3 des Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 ein. Das Hochbauamt bezeichnete das Bauvorhaben dabei mit \"Nachmeldung früherer Kücheneinbau im 1. OG und Zwischennutzung Patres Gebäude Nuolen\" (vgl. VG-act. 7/1/2). Der Gemeinderat Wangen erhob gegen das Bauvorhaben am 7. Mai 2025 Widerspruch und leitete das ordentliche Bewilligungsverfahren gemäss § 77 f. PBG ein, nachdem das Hochbauamt die Durchführung des vereinfachten Verfahrens abgelehnt hatte (vgl. VG-act. 7/1/7 und VG-act. 7/1/3).
  2. \n
  3.          Nach der Vervollständigung der Baugesuchsunterlagen legte die Gemeinde Wangen das Baugesuch öffentlich auf und machte die Auflage im Amtsblatt bekannt (ABl Nr. 20 vom 16.5.2025, S. 1204; VG-act. 7/1/9 Sachverhalt lit. D). Innert Frist gingen sieben Einsprachen gegen das Bauvorhaben ein, unter anderem von A.________ (VG-act. 7/2/1 [Einspracheakten A.________]). Mit GRB Nr. 49-25-039 vom 16. Oktober 2025 (Versand: 28.10.2025) wies der Gemeinderat Wangen die Einsprache von A.________ ab (Disp.-Ziff. 1.7) und erteilte dem Kanton Schwyz unter Eröffnung der kantonalen Baubewilligung des Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 29. August 2025 (VG-act. 7/1/10) die Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen (Disp.-Ziff. 2). Mit Disp.-Ziff. 2.3 bezeichnete der Gemeinderat
  4. \n
\n \"Folgende genehmigte Planunterlagen […] für die Bauausführung [als] verbindlich, sofern solche nicht durch Auflagen und Nebenbestimmungen der Baubewilligung eine Änderung erfahren:
\n 2.3.1 […]
\n 2.3.2 […]
\n 2.3.3 […]
\n 2.3.4 Betriebsreglement Patres-Haus Nuolen Nr. - - vom 02.2025
\n Von den genehmigten Plänen und Baugesuchsunterlagen (Beilage) darf nicht abgewichen werden. Jegliche nachträglichen Änderungen vor oder während der Bauzeit sind der Baubewilligungsbehörde vor Ausführung schriftlich zu melden und bedürfen einer Genehmigung.\"
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    \n
  1.          Mit Eingabe vom 17. November 2025 an den Regierungsrat erhob A.________ Beschwerde gegen den GRB Nr. 49-25-039 vom 16. Oktober 2025. Er beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der mit GRB Nr. 49-25-039 vom 16. Oktober 2025 und kantonalem Gesamtentscheid vom 29. August 2025 erteilten Baubewilligung sowie den Erlass eines sofortigen Nutzungsstopps.
  2. \n
\n Der Regierungsrat eröffnete daraufhin das Beschwerdeverfahren VB Nr. 300/2025. Mit Beschluss (RRB) Nr. 927/2025 vom 25. November 2025 entschied der Regierungsrat, was folgt:
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    \n
  1. Die Beschwerde vom 17. November 2025 wird als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht überwiesen.
  2. \n
  3. Das Verwaltungsgericht wird ersucht, den Beschwerdeentscheid dem Regierungsrat in zwei Ausfertigungen zuzustellen.
  4. \n
  5. Für diesen Regierungsratsbeschluss werden keine Kosten erhoben.
  6. \n
  7. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  8. \n
\n [5.-6.: Zustellungen]
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    \n
  1.          Gestützt auf den RRB Nr. 927/2025 vom 25. November 2025 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren Nr. III 2025 212 eröffnet und einen Schriftenwechsel durchgeführt. Der Gemeinderat Wangen und der Kanton Schwyz (vertreten durch das Hochbauamt [Beschwerdegegner]) beantragen die Abweisung des Antrags auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (sofortiger Nutzungsstopp). In der Hauptsache verlangen sie die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. VG-act. 6 und 12). Das ARE verzichtet auf eine Antragsstellung (VG-act. 9).
  2. \n
\n Das Verwaltungsgericht hat auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurden indes die Vernehmlassungen der Vorinstanzen und des Beschwerdegegners zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde zudem die Möglichkeit eingeräumt, eine (freiwillige) Stellungnahme einzureichen. Der Beschwerdeführer macht von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 Gebrauch (VG-act. 14).
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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    \n
  1.              In formeller Hinsicht gibt die Beschwerde zu folgenden Bemerkungen Anlass:\n
      \n
    1.          Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildet der GRB Nr. 49-25-039 des Gemeinderats Wangen vom 16. Oktober 2025, mit dem gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 29. August 2025 die Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 49-25-039 (Kücheneinbau im 1. OG und Zwischennutzung Patres Gebäude Wangen) erteilt wurde. Der Regierungsrat hat die Verwaltungsbeschwerde gegen den GRB Nr. 49-25-039 vom 16. Oktober 2025 als Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht überwiesen. Diese Möglichkeit sieht § 52 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 ausdrücklich vor. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren handelt es sich beim GRB Nr. 49-25-039 vom 16. Oktober 2025 somit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt (vgl. § 27 Abs. 1 lit. e und § 51 lit. b i.V.m. § 52 Abs. 1 VRP).
    2. \n
    3.          Im Bereich des Baurechts ist gemäss § 80 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 i.V.m. § 37 Abs. 1 VRP zur Einreichung eines Rechtsmittels berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat.\n
        \n
      1.   Der Beschwerdeführer wohnt an der C.____gasse in Wangen. Diese Liegenschaft liegt ca. 170 m vom Bauvorhaben entfernt. Der Gemeinderat Wangen lässt in der Vernehmlassung die Frage aufwerfen, ob der Beschwerdeführer mehr als die Allgemeinheit oder beliebige Dritte von der von ihm beanstandeten Zwischennutzung betroffen ist. Im angefochtenen GRB Nr. 49-25-039 vom 16. Oktober 2025 lässt der Gemeinderat die Einsprachelegitimation ohne präjudizierende Wirkung für ein allfälliges Beschwerdeverfahren offen, da die Einsprache ohnehin abzuweisen war. Die Frage der Beschwerdelegitimation sei vom Verwaltungsgericht zu klären (VG-act. 6 Rz. III 2.).
      2. \n
      3.   In der Regel wird die Beschwerdelegitimation von Nachbarn bejaht, wenn sich ihre Liegenschaft in einem Umkreis von bis zu 100 m vom Baugrundstück befindet. Bei wie hier grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden (vgl. VGE III 2025 2 vom 18.6.2025 E. 3.5.2 m.H.; zur bundesgerichtlichen Legitimationspraxis bei Asylunterkünften vgl. Urteil BGer 1C_107/2018 vom 30.8.2018 E. 4.1). Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei Vater von schulpflichtigen Kindern. Die Asylunterkunft liege neben dem Dorfspielplatz und dem Kindergarten und es könne niemand beeinflussen, welche Personen der Unterkunft zugeführt würden.
      4. \n
      5.   Indem der Beschwerdeführer sinngemäss eine Gefährdung von Kindern, welche den Spielplatz oder den Kindergarten besuchen, durch Bewohner der Asylunterkunft geltend macht, ist fraglich, ob er ein eigenes (und nicht ein allgemeines, öffentliches) Interesse anruft (vgl. Urteil BGer 1C_107/2018 vom 30.8.2018 E. 4.4). Auch wenn Vorbehalte von Eltern gegenüber einer Einrichtung, welche in unmittelbarer Nähe von Anlagen für Kinder zu liegen kommt, ernst zu nehmen sind, ist eine beachtenswert nahe Beziehung zur Streitsache nicht offenkundig. Die Frage der Rechtsmittelbefugnis muss mit Blick auf die folgenden Erwägungen indes nicht abschliessend beantwortet werden.
      6. \n
    4. \n
  2. \n
  3.              Zum Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts gilt, was folgt.\n
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    1.          Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 26 Abs. 1 VRP). Nach Massgabe der Begründungspflicht gemäss