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Sachverhalt:\n
\n - Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 entzog das Verkehrsamt B.________, A.________ (geb. xx.xx.xxxx) vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, nachdem dieser am 3. November 2021 einen Personenwagen auf der Kantonsstrasse in C.________ unter dem Einfluss von Drogen (Kokain) und in leicht angetrunkenem Zustand (0.57 ‰) gelenkt hatte (Vi-act. 1).
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\n Zuvor wies A.________ bereits folgende Einträge im Massnahmenregister auf:
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\n \n \n Verfügungsdatum
| \n Massnahme
| \n Ablauf
| \n Schweregrad der Widerhandlung
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\n \n 17.04.2012
| \n Verwarnung
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| \n Leicht
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\n \n 26.06.2015
| \n 1. Mt. Entzug des Ausweises
| \n 02.07.2015
| \n Mittelschwer
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\n \n 18.12.2015
| \n 6 Mt. Entzug des Ausweises
| \n 04.05.2016
| \n Schwer
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\n - Am 19. Dezember 2024 erstellte Dr. D.________ für das E.________ auf Auftrag des Verkehrsamtes B.________ hin ein verkehrsmedizinisches Gutachten und schätzte die Fahreignung von A.________ als \"bedingt positiv\" ein (Vi-act. 2). Gestützt auf dieses Gutachten befürwortete das Verkehrsamt die Fahreignung von A.________ mit Verfügung vom 8. Januar 2025 und händigte ihm den Führerausweis unter Auflagen wieder aus. Die erste Auflage lautete \"Einhaltung einer Betäubungsmittelabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise\". Ausserdem wies das Verkehrsamt A.________ darauf hin, dass ihm bei Missachtung dieser Auflagen der Führerausweis sofort wieder entzogen würde (Vi-act. 3).
\n - Am 19. Mai 2025 wurde die erste Verlaufskontrolle der Abstinenzauflage durch das E.________ durchgeführt, wobei im zu prüfenden Zeitraum kein Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum festgestellt wurde (Vi-act. 5). Gestützt auf diese Untersuchung befürwortete das Verkehrsamt die Fahreignung von A.________ weiterhin unter Auflagen (Vi-act. 6) und setzte den Termin für den nächsten Kontrolluntersuch beim E.________ auf November 2025 an (Vi-act. 7).
\n - Gemäss dem verkehrsmedizinischen Bericht zur Verlaufskontrolle vom 25. November 2025 wurden im Rahmen dieser zweiten Verlaufskontrolle Kokain und dessen Metaboliten sowie MDMA in der untersuchten Haarprobe von A.________ nachgewiesen. Aufgrund dieser Feststellung beurteilte der zuständige Gutachter die Fahreignung von A.________ als negativ (Vi-act. 9, S. 3). Das Verkehrsamt verfügte sodann am 27. November 2025 den Sicherungsentzug des Führerausweises von A.________ auf unbestimmte Zeit und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Vi-act. 10). In Ziffer 4 dieser Verfügung macht die Vorinstanz die Aufhebung des Entzugs von der Erfüllung der folgenden Auflagen abhängig:
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- Einhaltung einer fachtherapeutisch betreuten, mindestens sechsmonatigen Betäubungsmittelabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
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- Die Abstinenz sowie die fachtherapeutische Betreuung sind über den Mindestzeitraum bis zur Neubegutachtung fortzusetzen;
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- Auf den Konsum von Cannabis und CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten;
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- Einhalten eines risikoarmen, „sozialen“ Alkoholtrinkverhaltens, d. h. maximal 2 Standardgläser pro Tag für einen Mann. Mindestens zwei alkoholfreie Tage pro Woche. Kein Rausch- und Komatrinken;
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- Ein Standardglas enthält 10 - 12 g Alkohol und entspricht 3 dl Bier oder 1 dl Wein oder 2 cl Schnaps;
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- Neubegutachtung inkl. Haaranalyse auf Betäubungsmittel (exkl. Cannabis) und auf EtG bei einem Arzt / einer Ärztin mit Anerkennung der Stufe 4, frühestens im Mai 2026;
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- Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte und nicht gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- oder Brusthaare) bis zur Neubegutachtung nicht rasiert werden;
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- Ein Verlaufsbericht über die Gesprächstherapie und ein Bericht der behandelnden Fachperson für Psychiatrie und Psychotherapie sind zur Neubegutachtung mitzubringen;
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- Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.
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\n - Gegen diese Verfügung erhebt A.________ mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 (Posteingang: 2.12.2025) beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragt:
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\n - Die Verfügung ist aufzuheben.
\n - Es ist ein neues, fachgerechtes verkehrsmedizinisches Gutachten anzuordnen.
\n - Die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen.
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\n - Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2025 beantragt das Verkehrsamt B.________ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n - Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung weist der verfahrensleitende Richter nach einer prima-facie-Beurteilung mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 ab, mit dem Hinweis, dass diesbezüglich bis am 9. Januar 2026 ein kostenpflichtiger Zwischenbescheid angefordert werden könne, andernfalls Verzicht auf einen solchen angenommen werde.
\n - Der Beschwerdeführer reicht am 15. Januar 2026 (Posteingang: 16.1.2026) eine weitere Stellungnahme ein und opponiert nicht gegen die Abweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (