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Sachverhalt:\n
\n - Die Eheleute AA.________ und BA.________ sowie deren gemeinsame Nachkommen CA.________ FA.________ EA.________ und DA.________ unterzeichneten am 10. März 1994 einen Erbvertrag (RR-act. VB 110/2025-II/02 Beilage A zu Vernehmlassung [nachfolgend RR-act. II/02-A]). Unter anderem setzten sich die Ehegatten AA.________ und BA.________ gegenseitig als alleinige und ausschliessliche Erben resp. Vorerben ein. Die drei Schwestern verzichteten beim Erstversterben eines Elternteils befristet zu Gunsten des überlebenden Elternteils auf ihren Pflichtteil und wurden als Nacherben eingesetzt. Dem Sohn wurden im Rahmen eines Kaufs und einer gemischten Schenkung resp. eines Erbvorbezugs und Erbauskaufs das familieneigene T.___werk mit dazugehörigen Liegenschaften mit befristetem Gewinnanspruchsrecht der Eheleute resp. der drei Schwestern übertragen. Schliesslich wurde ein Willensvollstrecker eingesetzt.
\n - Am 2. Mai 2018 errichtete BA.________ (Jg. 19__) einen öffentlich beurkundeten umfassenden Vorsorgeauftrag, mittels welchem für den Fall des Eintritts ihrer Urteilsunfähigkeit ihr Ehemann als vorsorgebeauftragte Person sowie als erste Ersatzperson DA.________, als zweite Ersatzperson FA.________ und als dritte Ersatzperson EA.________ eingesetzt wurden (RR-act. II/02-act. 3).
\n - Am 8. November 2022 verstarb AA.________ (RR-act. II/02-B). Der im Erbvertrag eingesetzte Willensvollstrecker lehnte das Mandat mit Schreiben vom 26. Januar 2023 ab, da die Erben nach deren Aussagen die Angelegenheit selber regeln wollten und könnten (RR-act. II/02-C). Am 27. Februar 2023 stellte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Gersau die Erbbescheinigung aus, welche wegen Fehlerhaftigkeit am 12. April 2023 durch eine korrigierte ersetzt wurde (RR-act. II/02-D1 und D2). Am 8. Mai 2023 erfolgte die Steuerinventaraufnahme zum Nachlass von AA.________ sel. (RR-act. II/02-E).
\n - Am 21. Juni 2023 nahm die J.____bank gegenüber den Erbinnen von AA.________ sel. Stellung zur Regelung des Nachlasses des Erblassers (RR-act. II/02-act. 3). Aus der im Erbvertrag gewählten Formulierung gehe nicht klar hervor, ob es sich um eine Nacherbschaft mit Sicherstellungspflicht und/oder eine Nacherbschaft auf den Überrest (ohne Werterhaltungspflicht) handle. Die Auslegung des Erbvertrages liege nicht im Ermessen der Bank und die Klärung der Frage sei Sache der Erbin sowie deren Nacherbinnen, weshalb die Bank um schriftliche Anweisung der Alleinerbin betreffend Teilung der sich bei der Bank befindlichen Vermögenswerte sowie deren Sicherstellung ersuchte.
\n - Am 12. Dezember 2023 gelangte FA.________ ans Erbschaftsamt Gersau. Der Erbvertrag sehe keine Befreiung von der Sicherstellungspflicht vor; könne der Vorerbe die Sicherstellung nicht leisten, müsse eine Erbschaftsverwaltung angeordnet werden. Den Parteien sei es bedauerlicherweise nicht gelungen, die Sicherstellung auf einvernehmlichem Wege zu regeln. Sie ersuchte das Erbschaftsamt, die Sicherstellung des Nachlasses anzuordnen. Könne die Vorerbin die erforderliche Sicherstellung nicht leisten, sei eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen (RR-act. II/02-act. 1). In der Folge gewährte das Erbschaftsamt der Vorerbin, den Nacherbinnen sowie CA.________ die Möglichkeit zur Stellungnahme (RR-act. II/02-act. 2). Mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2023 widerspricht DA.________ der Darstellung der Gesuchstellerin; der Bedarf für die Anordnung einer Sicherstellungspflicht wurde verneint, da keine Gefährdung des Nachlasses bestehe. Zusätzlich hält sie fest, dass ihre Stellungnahme zu 100 % von ihrer Schwester EA.________ unterstützt werde (RR-act. II/02-act. 3). Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 bekräftigte FA.________ ihr Ersuchen um Anordnung einer Sicherstellung resp. Erbschaftsverwaltung (RR-act. II/02-act. 4). CA.________ befürwortete mit Eingabe vom 15. Januar 2024 die rechtliche Sicherstellungspflicht und anschliessende Erbschaftsverwaltung durch das Erbschaftsamt Gersau (RR-act. II/02-act. 5).
\n - Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 erkannte das Erbschaftsamt Gersau (RR-act. II/02-act. 6):
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\n - Über den Nachlass von AA.________ wird mit sofortiger Wirkung die Erbschaftsverwaltung angeordnet.
\n - Als Erbschaftsverwaltung ernannt wird: I.________ AG, Herr Rechtsanwalt K.________.
\n - Die Erbschaftsverwaltung ist beauftragt, zu Beginn der Tätigkeit eine Eingangsbilanz zu erstellen und hernach periodisch, mindestens jährlich, dem Erbschaftsamt Gersau Bericht zu erstatten.
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\n Der Auftrag der Erbschaftsverwaltung umfasst zudem insbesondere
\n -
Information der Erben bei drohender oder festgestellter Überschuldung des Nachlasses;
\n -
Ergreifen der erforderlichen Sofortmassnahmen oder sichernden Massnahmen;
\n -
Bezahlung laufender Erbschafts- und Erbgangsschulden;
\n -
Verfügungshandlungen im Rahmen der konservatorischen Aufgabe.
\n [4.-6. Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung]
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\n - Am 5. Februar 2024 ersuchte DA.________ die KESB Innerschwyz um Validierung des Vorsorgeauftrages von BA.________ (vgl. Ingress Bst. B). Gleichentags erteilte BA.________ ihrer Tochter DA.________ eine Generalvollmacht für alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Rahmen des gesetzlich Zulässigen (vgl. VGE III 2025 18 vom 28.1.2025 Ingress Bst. A.4). Am 24. März 2024 reichte CA.________ bei der KESB Innerschwyz eine Gefährdungsmeldung betreffend BA.________ ein (vgl. angefochtener RRB Sachverhalt Bst. H).
\n - Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 29. Januar 2024 erhob DA.________ am 6. bzw. 7. Februar 2024 Berufung beim Kantonsgericht (RR-act. II/02-act. 7).
\n - Am 12. April 2024 reichte DA.________ beim Bezirksrat Gersau Beschwerde ein und ersuchte um eine Stellungnahme in Sachen Anordnung der Erbschaftsverwaltung und den Rückzug der Verfügung vom 29. Januar 2024 (RR-act. II/02-act. 9). Mit Beschluss 24-052 vom 3. Mai 2024 lehnte der Bezirksrat den Rückzug der Verfügung ab (RR-act. II/02-act. 10).
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\n Am 17. Mai 2024 reichte DA.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates ein und ersuchte um Rückzug der Einsetzung der externen Erbschaftsverwaltung (RR-act. VB 108/2024 II/01). Wegen Hängigkeit des Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht wurde das Verfahren vor Regierungsrat als Aufsichtsbeschwerdeverfahren weitergeführt und bis zum Entscheid des Kantonsgerichts sistiert (RR-act. VB 108/2024 II/06, 09).
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\n - Mit Beschluss vom 2. Juli 2024 lehnte die KESB Innerschwyz die Validierung des Vorsorgeauftrages von BA.________ ab (vgl. Ingress Bst. G) und gleichzeitig wurde für sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet. Hiergegen erhoben DA.________ am 2. August 2024 (III 2024 125) und FA.________ am 7. August 2024 (III 2024 128) je Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Am 16. Januar 2025 erstattete die J.____bank bei der KESB Innerschwyz eine Gefährdungsmeldung für BA.________ (vgl. VGE III 2025 18 vom 28.1.2025). Mit Zwischenbescheid III 2025 18 vom 28. Januar 2025 beauftragte der damalige verfahrensleitende Richter die Amtsbeiständin vorsorglich bis zur Rechtskraft des Beschwerdeverfahrens III 2024 125 + 128 mit der Vertretung von BA.________ und der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden (VGE III 2025 18 vom 28.1.2025).
\n - Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 trat das Kantonsgericht auf die Berufung vom 6. bzw. 7. Februar 2024 auf Grund von Unzuständigkeit nicht ein (Ingress Bst. H; RR-act. II/02-act. 11).
\n - Mit VGE III 2024 125 + 128 vom 13. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden von DA.________ und FA.________ gegen den Beschluss der KESB Innerschwyz vom 2. Juli 2024 (vgl. Ingress Bst. J) ab. Eine am 24. März 2025 von DA.________ dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_228/2025 vom 18. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
\n - Am 20. Februar 2025 ersuchte DA.________ den Bezirksrat Gersau um Wiederherstellung der Frist zur Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung des Erbschaftsamtes Gersau vom 29. Januar 2024 (Ingress Bst. F), wobei ihr (im Hauptantrag) eine 20tägige Frist zur Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde anzusetzen sei oder (im Eventualantrag) ihre Berufung ans Kantonsgericht vom 6. Februar 2024 sowie die ergänzende Eingabe vom 7. Februar 2024 als Verwaltungsbeschwerde zu behandeln sei (RR-act. II/02-act. 12). Mit Eingangsbestätigung vom 24. Februar 2025 erklärte der Bezirksrat, die Berufung ans Kantonsgericht vom 6./7. Februar 2025 als Verwaltungsbeschwerde entgegenzunehmen (RR-act. II/02-act. 13). Mit Beschluss 25-049 vom 11./18. März 2025 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab (RR-act. II/02-act. 15).
\n - Gegen den Bezirksratsbeschluss erhob DA.________ am 28. April 2025 Beschwerde beim Regierungsrat mit den Rechtsbegehren (RR-act. I/01):
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\n - Der Beschluss des Bezirksrates vom 18. März 2025 sowie die angeordnete Erbschaftsverwaltung seien vollumfänglich aufzuheben.
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\n - Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (inkl. MwSt).
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\n - Mit RRB Nr. 905/2025 vom 18. November 2025 beschloss der Regierungsrat (unter Ausstand von Regierungsrat Damian Meier):
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\n - Die Verwaltungsbeschwerde II wird abgewiesen.
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\n - Der Aufsichtsbeschwerde I wird im Sinne der Erwägungen teilweise Folge geleistet.
\n - Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Verfahren II von Fr. 1500.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 750.--) der Beschwerdeführerin II und dem Bezirk Gersau auferlegt. Die Kosten im Verfahren I von Fr. 1000.-- werden dem Bezirk Gersau auferlegt. Der Bezirk Gersau hat seinen Anteil innert 30 Tagen der Staatskanzlei zu überweisen. Der Anteil der Beschwerdeführerin II wird mit ihrem im Verfahren I (VB 108/2024) geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet. Die Staatskanzlei wird angewiesen, der Beschwerdeführerin II Fr. 750.-- zurückzubezahlen.
\n - Die Beschwerdeführerin II hat der Beschwerdegegnerin II eine Parteientschädigung von Fr. 1200.-- zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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\n [5.-7. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung]
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\n - Am 1. Dezember 2025 erhebt DA.________ gegen den Regierungsratsbeschluss vom 18. November 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen:
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\n - Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 905/2025 sei vollumfänglich aufzuheben und die gegenüber BA.________ angeordnete Erbschaftsverwaltung sei ebenfalls vollumfänglich aufzuheben.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) 50 % zu Lasten der Beschwerdegegnerin FA.________ (wegen Behörden-Belügung & elterlichen Vertragsbrüchen & querulantischen Verhalten als Nacherbin) sowie 50 % Lasten der Vorinstanzen Erbschaftsamt Gersau SZ und Bezirksrat Gersau SZ (wegen Behördenwillkürlichkeiten & gravierende Verfahrensfehler & Behörden-Rechtswidrigkeiten & Behörden-Vertragswidrigkeiten) sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Vorinstanz Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz, bzw. des Regierungsrates Schwyz
\n - Die bekanntlich befangenen Behörden-Personen (3 Regierungsräte) haben rückwirkend in den Ausstand zu treten, so dass der Beschluss nichtig ist
\n - Der Behörden-befangene Jurist M.________ hat in den Ausstand zu treten, weil er rechts- und vertragswidrige Behörden-Fehler nicht genügend aufdeckt und nicht genügend rügt und Vertragsbrüche seitens Behörden sogar noch selbst vertragswidrig toleriert.
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\n Ihre Beschwerde schliesst die Beschwerdeführerin mit:
\n Abschliessend ersuche ich Sie, sehr geehrte Damen und Herren Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter, den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates, bzw. des Rechts- und Beschwerdedienstes des Kantons Schwyz vollumfänglich abzuweisen. Auch bezüglich der Befangenheitsklausel.
\n Wir fordern Fr. 10'000.00 Schadenssumme für alle querulantischen, rechts- und vertragswidrigen Handlungen der Beschwerdegegnerin und unlauter vertragswidrig vorgehenden Nacherbin FA.________, gegenüber der eigenen Mutter und notariell längst anerkannten Alleinerbin an die Beschwerdeführerin DA.________
\n Wir fordern Fr. 10'000.00 Schadenssumme für alle querulantischen, rechts- und vertragswidrigen Amtshandlungen der Vorinstanz Erbschaftsamt Gersau SZ, respektive Bezirksrat Gersau SZ an die Beschwerdeführerin DA.________, die die eigene notariell längst ausgestellte Erbbescheinigung nicht durchgesetzt hat.
\n Wir fordern Fr. 10'000.00 Schadenssumme für die querulantischen, rechts- und vertragswidrigen Amtshandlungen der Vorinstanz Rechts- und Beschwerdedienst des Kanton SZ mit M.________ sowie vom Gesamt-Regierungsrat Schwyz, die sich beide massivst über unseren notariell beglaubigten Erbvertrag, über die notariell beglaubigte Erbbescheinigung und über den notariell beglaubigten Vorsorgeauftrag eigenwilligst hinwegsetzten, ohne irgendwelche Rechtsgrundlagen und wider die Schweizerischen Verwaltungsgrundsätze.
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\n - Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 hat der verfahrensleitende Richter die Vorinstanzen (Erbschaftsamt Gersau, Bezirksrat Gersau, Regierungsrat), die Beschwerdegegnerin (FA.________, Gesuchstellerin; vgl. Ingress Bst. E) sowie die Vorerbin, die weiteren Geschwister der Beschwerdeführerin, die Amtsbeiständin der Vorerbin und die gemäss Verfügung des Erbschaftsamtes vom 29. Januar 2024 eingesetzte Erbschaftsverwalterin als Beigeladene mit der Beschwerdeschrift bedient unter Ansetzung einer Frist zur Vernehmlassung bis 8. Januar 2026 (VG-act. 5).
\n - Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Vernehmlassung (VG-act. 7). Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2025 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (VG-act. 8). Von den weiteren Verfahrensbeteiligten ging keine Eingabe ein.
\n - Am 22. Januar 2026 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements und dem Vernehmlassungsverzicht der Beschwerdegegnerin, wobei sie an den Beschwerdeanträgen festhält (VG-act. 11). Am 26. Januar 2026 wird die Stellungnahme den weiteren Verfahrensbeteiligten zugestellt (VG-act.13). Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 verzichtet das Sicherheitsdepartement auf eine Stellungnahme, worüber die Beschwerdeführerin am 2. März 2026 in Kenntnis gesetzt wurde (VG-act. 14 + 15).
\n - Am 2. April 2026 orientiert die I.________ AG das Verwaltungsgericht, sie habe gegenüber dem Erbschaftsamt des Bezirks Gersau gleichentags den Rücktritt vom Mandat als Erbschaftsverwalterin mit sofortiger Wirkung erklärt (VG-act. 17).
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\n Mit Schreiben vom 7. April 2026 an die Verfahrensbeteiligten nimmt der verfahrensleitende Richter Bezug auf die Information der I.________ AG und erklärt die Absicht, das Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung der Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von AA.________ sel. (resp. gegen den diese bestätigenden RRB) ungeachtet des sofortigen Rücktritts der I.________ AG weiterzuführen (VG-act. 18).
\n Am 9. April 2026 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zum Rücktrittsschreiben der I.________ AG; zur beabsichtigten Weiterführung des Verfahrens äussert sie sich nicht (VG-act. 21).
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
\n - Der Regierungsrat vereinigte das Aufsichtsbeschwerdeverfahren und das Verwaltungsbeschwerdeverfahren und entschied mit RRB Nr. 905/2025 vom 18. November 2025. Die Beratung und Beschlussfassung erfolgte ohne Regierungsrat Damian Meier, der in der Angelegenheit der Familie A.________ bereits mehrfach involviert gewesen sei und daher in den Ausstand trat.
\n - Die Beschwerdeführerin beantragt, \"Die bekanntlich befangenen Behörden-Personen (3 Regierungsräte) haben rückwirkend in den Ausstand zu treten, so dass der Beschluss nichtig ist\" (vgl. Ingress Bst. P). Aus der Beschwerdeschrift (S. 10 f.) ergibt sich, dass sich der Antrag auf die drei Regierungsräte Sandro Patierno, Xaver Schuler sowie Damian Meier bezieht.\n
\n - Wie sich aus dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss ergibt, erging dieser ohne Mitwirkung von Regierungsrat Damian Meier, nachdem dieser in den Ausstand getreten war. Hinsichtlich seiner Person zielt der Antrag somit ins Leere.
\n - Formelle Einreden im Allgemeinen und Ausstandsgründe im Besonderen sind nach Treu und Glauben (