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III 2025 228
 
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Entscheid vom 24. April 2026
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
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  1. A.B________,
  2. \n
  3. B.B________,
    \n beide vertreten durch C.________,
  4. \n
 
gegen
 
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    \n
  1. Amt für Migration, Steistegstrasse 13, Postfach 1188, 6431 Schwyz,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
  4. \n
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Gegenstand
Ausländerrecht (Aufenthaltsbewilligung FZA / Ausreisefrist / prozeduraler Aufenthalt)
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Sachverhalt:
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  1. Der serbische Staatsangehörige A.B________ (geb. 1990) reiste am 1.  Dezember 1990 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Seit 1996 war er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Bevor er sich per 1. Dezember 2016 im Kanton Schwyz anmeldete, wohnte er im Kanton D.________.
  2. \n
  3. Am 7. Februar 2013 wurde A.B________ aufgrund von sieben Straferkenntnissen durch das Amt für Migration und Integration des Kantons D.________ ausländerrechtlich verwarnt. Aufgrund drei weiterer gegen A.B________ ergangener Strafbefehle und Urteile wurde er am 22. August 2016 vom Amt für Migration und Integration des Kantons D.________ sowie am 17. September 2019 vom Amt für Migration des Kantons Schwyz neuerlich verwarnt und es wurden ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz angedroht. Nachdem A.B________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. August 2019 wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, begangen am 29. März 2019 und 16. April 2019, sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 8. Juli 2021 wegen mehrfacher Hehlerei und versuchter Hehlerei, begangen im Jahr 2020, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bzw. einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- verurteilt wurde, verfügte das Amt für Migration des Kantons Schwyz nach Einräumung des rechtlichen Gehörs am 4. April 2022 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.B________ und seine Wegweisung aus der Schweiz. Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat, das Verwaltungsgericht (VGE III 2022 168 vom 22.2.2023) sowie letztinstanzlich das Bundesgericht (Urteil BGer 2C_250/2023 vom 26.5.2025) ab.
  4. \n
\n Das Amt für Migration erstreckte A.B________ die Ausreisefrist zuletzt bis zum 31. Oktober 2025.
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  1. Am 5. September 2025 heiratete A.B________ seine Verlobte B.B________ (kroatische Staatsangehörige, Jg. 1983). Am 15. September 2025 stellten die beiden das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Familiennachzug gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) vom 21. Juni 1999. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 teilte ihnen das Amt für Migration mit, A.B________ habe die Schweiz gestützt auf die rechtskräftige Wegweisung unverzüglich zu verlassen und den Entscheid über das hängige Bewilligungsgesuch um Familiennachzug im Ausland abzuwarten.
  2. \n
  3. Gegen das Schreiben vom 31. Oktober 2025 erhoben A.B________ und B.B________ am 3. November 2025 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat mit den Anträgen:
  4. \n
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    \n
  1. Es sei der angefochtene Zwischenentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  2. \n
  3. Es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, das am 15. September 2025 gestellte Bewilligungsgesuch an die Hand zu nehmen.
  4. \n
  5. Es sei dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz während des hängigen Bewilligungsverfahrens zu gestatten.
  6. \n
  7. Es sei festzustellen, dass der Verwaltungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz während des vorliegenden Verfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten.
  8. \n
  9. Es seien dem Beschwerdegegner superprovisorisch jegliche Vollzugshandlungen zu untersagen.
  10. \n
  11. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
  12. \n
  13. Es sei den Beschwerdeführenden gestützt auf