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III 2025 25
 
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Entscheid vom 18. Juni 2025
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Besetzung
lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214,
\n 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 befürwortete das Verkehrsamt die Fahreignung von A.________ gestützt auf den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) vom 9. Dezember 2022 unter folgenden Auflagen (vgl. Vi-act. 1):
\n Alkoholproblematik
\n -          Einhaltung einer Fahrabstinenz (Fahren nur mit 0,00 ‰) gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
\n Drogenproblematik
\n -          Einhaltung der Drogenabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
\n Weiteres Vorgehen
\n -          Kontrolluntersuch inkl. Haaranalyse auf Drogen beim IRM im November 2024.
\n B. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 teilte das Verkehrsamt A.________ mit, dass sie zur Abstinenzkontrolle betreffend Alkohol und Betäubungsmittel am IRM angemeldet werde (vgl. Vi-act. 2, 3, 5). Da A.________ per 2. Dezember 2024 den vom IRM verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte (vgl. Vi-act. 4), teilte ihr das Verkehrsamt mit Schreiben vom gleichen Tag mit, es sei vorgesehen, einen Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit mit der Auflage 'Anordnung verkehrsmedizinischer Untersuch' zu verfügen und gewährte ihr eine Frist von 10 Tagen, um sich zum Sachverhalt zu äussern (vgl. Vi-act. 5).
\n C. Nachdem A.________ am 5. Dezember 2024 den Kostenvorschuss bezahlt hatte (vgl. Vi-act. 6), fand am 16. Januar 2025 die Abstinenzkontrolle am IRM statt. Im verkehrsmedizinischen Bericht vom 31. Januar 2025 zur Abstinenzkontrolle wurde die Fahreignung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des festgestellten Betäubungsmittelkonsums und somit der Auflagenmissachtung negativ beurteilt (vgl. Vi-act. 7).
\n D. Am 6. Februar 2025 verfügte das Verkehrsamt gegenüber A.________ einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Es untersagte ihr das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Es begründete dies mit dem Bericht des IRM vom 31. Januar 2025; gestützt darauf sei ihre Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht zu verneinen. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges wurde in Dispositiv-Ziffer 4 die Erfüllung von folgenden Auflagen festgehalten (vgl. Vi-act. 8):
\n -          Mindestens 6-monatige stabile Substitutionsbehandlung (Opioidagonistentherapie [OAT]) ohne Beikonsum illegaler Substanzen (Betäubungsmittelabstinenz) gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
\n -          Ausser der Substitutionsbehandlung (Opioidagonistentherapie [OAT]) dürfen keine suchterzeugenden, psychotrop wirkenden Medikamente (Schlaf- und Beruhigungsmittel wie z.B. Benzodiazepine/Z-Hypnotika, starke Schmerzmittel wie z.B. Opiate/Opioide, etc.) verordnet/eingenommen werden;
\n -          Regelmässige Behandlung mit Verlaufsgesprächen mind. einmal alle 3 Monate bei einem Suchtmediziner bzw. bei einer Suchtmedizinerin (mit Fähigkeitsausweis Abhängigkeitserkrankung oder Schwerpunkt Psychiatrie und Psychotherapie der Abhängigkeitserkrankungen) oder beim Hausarzt bzw. der Hausärztin mit Verlaufsgesprächen mind. einmal pro Monat;
\n -          Hinreichend gesicherte soziale Situation (fester Wohnsitz, gesichertes Einkommen [inkl. IV, Sozialhilfe]);
\n -          Verkehrsrelevante komorbide Störungen (somatisch und psychiatrisch) müssen mitberücksichtigt werden;
\n -          Es dürfen keine Hinweise auf eine kognitive Beeinträchtigung vorliegen;
\n -          Einhalten eines höchstens moderaten/risikoarmen, Alkoholkonsums, d.h. max. 1 Standardglas pro Tag für eine Frau. Mindestens zwei alkoholfreie Tage pro Woche. Ein Standardglas enthält 10 - 12 g Alkohol und entspricht 3 dl Bier oder 1 dl Wein oder 2 cl Schnaps;
\n -          Neubegutachtung (inkl. Haaranalyse[n]) bei einem Arzt/einer Ärztin mit der Anerkennungsstufe 4 frühestens im Juli 2025;
\n -          Die Abstinenz sowie die Therapie sind über den Mindestzeitraum bis zur Neubegutachtung fortzusetzen;
\n -          Die Überprüfung der Abstinenz (exklusive Cannabis) erfolgt mittels Haaranalyse(n). Für die Durchführung der Haaranalyse(n) dürfen die Haare weder getönt, gefärbt noch gebleicht sein. Die Kopfhaare müssen 5 cm lang sein. Bei fehlenden oder zu kurzen Kopfhaaren (weniger-als 5 cm) dürfen die Kopfhaare (Arm- oder Beinhaare) bis zur Begutachtung nicht rasiert werden;
\n -          Bei der Neubegutachtung ist ein entsprechender Bericht über die Begleitgespräche (Ärztliches Zeugnis: Fahreignung und psychische Erkrankungen [inkl. Substanzgebrauch]) vorzulegen;
\n -          Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.
\n E. Gegen die Sicherungsentzugsverfügung erhebt A.________ mit Eingabe vom 12. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersucht um Überprüfung der Sicherungsentzugsverfügung bzw. beantragt sinngemäss deren Aufhebung.
\n F. Mit E-Mail vom 13. Februar 2025 beantragt die Beschwerdeführerin, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde; dies wiederholt sie mit schriftlicher Eingabe vom 14. Februar 2025. Ebenfalls am 13. Februar 2025 reicht sie ein Arztzeugnis nach.
\n G. Mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Februar 2025 wird dem Verkehrsamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beschwerdeführerischen Eingaben eingeräumt. Zudem wird der Beschwerdeführerin dargelegt, dass im Rahmen einer prima-facie-Beurteilung die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederhergestellt wird. Es wurde darauf hingewiesen, dass diesbezüglich ein kostenpflichtiger Zwischenbescheid angefordert werden könne, andernfalls Verzicht angenommen werde. Dazu lässt sich die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
\n H. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2025 beantragt das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (